Platzverweis auf öffentlichem Gelände?
Die Situation:
Heute (Sonntag) fuhr ich mit dem Fahrrad über ein Firmengelände welches ich als Bild angehängt habe. Es ist NICHT eingezäunt oder irgendwas es kann jeder drauf, es ist nahtlos zur Straße daneben.
Dann kam ein Typ raus und meinte dass ich das Grundstück verlassen soll. Kann er mir einen Verweis erteilen?
Es ist alles öffentlich ohne einen Zaun und nichts.
http://i.imgur.com/6e9Fe8o.png
6 Antworten
Hallo PuderZucker47,
selbstverständlich können Dich der Eigentümer und die von ihm berechtigten Personen vom Grundstück verweisen.
Das das Grundstück nicht eingezäunt, sondern öffentlich frei zugänglich ist, bedeutet keinesfalls, dass jeder das Recht hat auf dem Grundstück zu verweilen.
Zu beachten ist hier folgende Rechtsgrundlage:
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§ 903 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Befugnisse des Eigentümers
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
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Und genau das hat der Eigentümer oder einer der von ihm berechtigten Personen zu Recht getan.
Zwar stellt es keine Straftat dar, wenn Du das Grundstück trotz Aufforderung nicht verlässt, aber Du musst damit rechnen, mit Gewalt vom Grundstück entfernt zu werden. Dabei kann sich derjenige der Dich gewaltsam vom Grundstück entfernt auf folgende Rechtsgrundlagen berufen:
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§ 227 BGB - Notwehr
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden***************************************************************************************
§ 32 StGB - Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
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Der § 227 des BGB schließt aus, dass Du irgendwelche zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche geltend machen kannst, wenn Dich der Berechtigte mit Gewalt vom Grundstück entfernt und Du dabei Verletzt wirst Sachschaden entsteht.
Der § 32 StGB schließt aus, dass der Berechtigte dafür bestraft werden kann, wenn Du beim gewaltsamen Entfernen vom Grundstück verletzt wirst oder Sachen von Dir beschädigt oder zerstört werden. Auch kann derjenige nicht wegen Nötigung bestraft werden.
Beides gilt natürlich nur, wenn die Voraussetzungen des jeweils zweiten Absatzes erfüllt sind.
Ist davon auszugehen, dass Du auch in Zukunft wiederholt trotz Verbotes das Grundstück betreten wirst, kann von Dir eine Unterlassungserklärung gefordert werden, wodurch durchaus Kosten im drei bis vierstelligen Bereich entstehen können. Es kann auch eine Unterlassungsklage nach folgender Rechtsgrundlage gegen Dich eingereicht werden:
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§ 1004 BGB - Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
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Kurz zusammengefast:
Ja, Du kannst vom Grundstück verwiesen werden, auch wenn es an sich öffentlich zugänglich ist und kommst Du der Aufforderung nicht nach, können die Folgen erheblich sein, obwohl Du keinen Straftatbestand erfüllst.
Schöne Grüße
TheGrow
Nein, das ist kein Widerspruch in sich.
Ein rechtswidriger Angriff muss nicht zwingend einen Straftatbestand erfüllen, sondern es können auch wie im Falle der Fragestellung nur rein zivilrechtliche Ansprüche betroffen.
Sprich, wenn der Berechtigte von seinem Recht gebrauch macht, eine Person vom Grundstück zu verweisen und der Angesprochene dem keine Folge leistet, muss das der Berechtigte nicht dulden, sondern er darf seine Ansprüche selbstverständlich auch durchsetzen und kann sich dabei auf die Notwehrparagraphen berufen.
Es wäre ja ein Widerspruch in sich, wenn ich ein Recht hätte und dieses Recht nicht durchsetzen könnte. Wenn dem so wäre, brächte man Niemanden Rechte einräumen, wenn man diese sowieso nicht durchsetzen könnte
es ist Privatgrund.. Punkt
wenn ich um meinen Garten KEINEN Zaun Baue ist das meine Sache, trozdem darfst du diesen nicht einfach so Betreten.
oder willst du 50leute am Tag durch deinen Garten laufen lassen nur weil du es ohne Zaun Hübscher findest ?
Der Eigentümer eines Grundstückes darf selbstverständlich entscheiden, wer sich auf seinem Grundstück aufhalten darf. Dazu muss er das Grundstück nicht einzäunen. Es reicht, dass es seines ist und dass er unmissverständlich erklärt, dass Du Dich nicht auf seinem Grundstück aufhalten sollst. Wenn Du der Aufforderung nicht nachkommst, machst Du Dich wegen Hausfriedensbruchs strafbar.
Hausfriedensbruch gilt nur wenn es sich um eingezäuntes Gelände handelt. Und das ist hier nicht gegeben.
Sonst gibt es auch keinen weiteren Straftatbestand.
Maximal Besitzstörung wo man Unterlassung klagen kann.
Oh, stimmt. Es muss immer befriedetes Besitztum sein .Sorry. Das kommt davon , wenn man vorher nicht noch mal nachliest....
Du bist ja jedenfalls gut informiert ;-)
Du bist ja jedenfalls gut informiert ;-)
Nur offensichtlich nicht gut genug, sonst wüsste er, dass er sich trotzdem auf Verlangen des Berechtigten vom Grundstück zu entfernen hat :-)
Verbote und Rechte des Berechtigten resultieren ja nicht nur daraus, ob irgendwelche Straftatbestände erfüllt sind, sondern es gibt ja noch ganz andere Rechtsgrundlagen, wie das BGB die zivilrechtliche Ansprüche regeln.
Aber das Du das weißt, ist mir klar, denn in rechtlicher Hinsicht macht Dir normalerweise keiner was vor. Kenne hier im Forum nur sehr sehr sehr wenig User die an Dein rechtliches Fachwissen ran kommen. Soll also keine Belehrung von mir sein, eher ein Hinweis, der mehr an den Fragesteller als an Dich gerichtet ist :-)
Danke für das Kompliment! :-) Aber auch ich lerne eben gelegentlich noch dazu...
Hallo,
eine Gegenfrage: Darf ich jeden Tag deinen Garten als Abkürzung benutzen, nur weil um dein Grundstück kein Zaun ist?
Wenn es sich um privaten Grund und Boden handelt, dann darf man jeden von dem man es nicht will das Betreten, Befahren, Überqueren oder sonst irgendetwas verbieten.
Viele Grüße
Michael
Seit wann muss ein Privatgelände hermetisch verschlossen sein? Parkplätze von Möbelhäusern und Supermärkten kannst auch nicht beliebig benutzen...
Benutzen du ich es ja nicht. Ich fahre mit dem Fahrrad drüber. Und es ist kein Parkplatz.
Sobald du einen Fuß (oder in deinem Fall Reifen) drauf setzt, benutzt du das Gelände. "Kurz drüberfahren" wäre engstirnig vom Wachmann, aber als "Übungsgelände" darf er dich verweisen.
Was meinst du mit Übungsgelände? :D
Ich bin ehrlich nur drübergefahren um ein bisschen zu gucken und da steigt der in sein Auto und verfolgt mich..
"
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
"
Die Notwehr gilt hier nicht. Da niemand rechtswidrig angegriffen wird, weder Grund noch Personen.
Denn:
In § 903 hast du mir doch gesagt dass es keinen Straftatbestand gibt beim betreten und nicht verschwinden aus besagtem Grund.
Das ist ein Widerspruch der dir wohl nicht aufgefallen ist.
Letztendlich kann er nur die Unterlassungserklärung fordern oder einklagen.