Inkassogebühren (DB/Universum) nach beglichener Hauptforderung

3 Antworten

Eine Klage ist hier ziemlich ausgeschlossen.

Ein Inkassobüro darf nicht klagen für seinen Auftraggeber, und der Auftraggeber hat bestätigt, dass keine Forderungen mehr offen sind.

Zumal die Rechtsgrundlage für die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten im hier vorliegenden Fall gegen 0 tendieren dürfte.

Diesen üblen Taschenspielertrick kann man getrost ignorieren. Die Zahlung war zweckgebunden und kann nicht einfach mit irgendetwas anderem verrechnet werden.

Mit dem Inkasso am Besten gar keine Diskussion anfangen. Einfach nur kurz ein "Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Die vorsätzlich falsche Verrechnung habe ich zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich ihrer Forderung wenden Sie sich vertrauensvoll an ihre Vertragspartnerin. Ich untersage die Speicherung meiner personenbezogenen Daten und die Meldung an Auskunfteien."

Danach einfach schweigen und die weiteren Bettelbriefe aussitzen. Solange nichts vom Gericht kommt, passiert auch nicht.

P.S.: Auch wenn es einige Pappenheimer anders behaupten: Die außergerichtliche Tätigkeit eines Inkassobüros ist rechtlich gesehen vollkommen überflüssig und kaufmännischer Blödsinn. Bezahlen muss man das nicht. Das sehen auch viele Amtsgerichte so, die oft aufgrund des niedrigen Streitwertes, darüber zu verhandeln haben.

discosirens 
Beitragsersteller
 14.08.2014, 13:10

Vielen Dank für die schnelle Antwort! Wir rechnen dennoch mit einem gerichtlichen Mahnbescheid, da Universum diese anscheinend regelmäßig beantragt, und werden diesem dann fristgerecht widersprechen. Ich bin gespannt, wie sich die Sache entwickelt.

Bei uns in Frankfurt hat es noch nie eine Klage expl wg vorgerichtlicher Inkassogebühren gegeben

Schläft ein