Paket kommt angeblich leer an,... Haftung?
Ich habe mein iPad im Wert von 250.- über ebay verkauft und per Hermes versendet.. das Ganze weil so vom Platz ausreichend - per Päckchen, bei diesem gilt Haftung bis 50.- Nun besteht das Problem, dass das Paket angeblich ohne den Inhalt bei einem Nachbarn zugestellt wurde.. (vermutlich) dieser hat nun das inhaltslose Paket dem Empfänger an die Türe gelegt.. der Empfänger erhält so das entleerte Paket. Dieser Nachbar sei aber nicht bekannt..
Auf Bildern ist nun zu sehen, wie das Paket sauber - also per geradem Schnitt wie von einer Klinge in der Kannte geöffnet wurde - und dann mit neuen zusätzlichen Klebeband wieder leer verschlossen wurde, das aber auch nur notdürftig.. Tatsache ist also, das Päckchen wird ohne sofortige Reklamation zugestellt. Im Nachhinein meldet der Empfänger eine verschwundene Sendung bzw Schadensersatz.. welcher aber, wenn überhaupt, nur an Mich als den Versender bzw Vertragspartner gehen kann.. Ich habe Hermes sogar den Wert per eidesstattlicher Versicherung bestätigt.. ich kann sogar bezeugen es ordnungsgemäß verpackt zum Versand abgegeben habe.
Wem stehen nun die 50.- Haftungsgrenze zu ?? Und was kann ich tun um nicht beschuldigt zu werden ?? Was habe ich überhaupt mit dem Sachverhalt zutun ??
7 Antworten
Wem stehen nun die 50.- Haftungsgrenze zu ?
Welche Haftung? Die Sendung wurde offenbar äußerlich unbeschädigt zugestellt. Da ist Hermes nicht in der Pflicht; nachträgliche Verklebungen oder Schnitte in einem Karton geben keine interne Beraubung her.
Tatsächlich liesse sich nicht ermitteln, ob nicht der VK mit dieser Finte und einem Zeuge als Alibi einen leeren Karton versandte, der Paketbote "Eigenbedarf" hatte oder der Nachbar :-(
Was habe ich überhaupt mit dem Sachverhalt zutun ??
Nichts, sofern "Hermes Päckchen" tatsächlich als Versandart in dem Angebot stand, ist dies vereinbart.
Demnach fällt "die Gefahr der zufällige Verschlechterung (Beschädigung trotz AGB-konformer Verpackung) oder des zufälligen Untergangs" (Verlust) dem Käufer bzw. Empfänger an, sobald die Sendung wie vereinbart beim Frachtgutführer (Hermes) aufgeben wurde.
Meint, mit Einlieferungsbeleg ist der Versender/Verkäufer aus der Nummer raus, §§ 446 f. BGB.
Wäre hingegen nicht Hermes Päckchen vereinbart gewesen oder hätte der Käufer Anweisung eines (dem Warenwert nach!) versicherten Versands erteilt, "so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich", § 447 II BGB.
G imager761
zu 1:
Falsch: Steht in der Auktion unter Versand "Hermes-Päckchen" oder "Standardversand", ist diese hier offenbar dementsprechend (!) gewählte Versandart mit Abgabe eines Gebotes als Teil des Angebots akzeptiert.
Der VK schuldet lediglich Erfüllung des KV durch Übergabe an den K an einem anderen als den Erfüllungsort durch Versand, keine besondere oder in deinen Augen "geeignetere" Versandart.
Vielmehr müsste der K vorher ausdrücklich etwas anderes vereinbaren und extra bezahlen; andernfalls gilt, was im Angebot steht :-O
zu 2:
Falsch. Mit Aufgabe der Sendung und Einlieferungsbeleg geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den K über, §§ 446 f. BGB.
"Ordnungsgemäß" bezieht sich auf die äußere AGB-konforme Verpackung, Beschriftung (maschinenlesbares Versandetikett), nicht den Inhalt :-O
Der K müsste als Kläger beweisen, dass eine leere Verpackung versendet worden sei, wenn er sich auf Nichterfüllung der Übergabe berufen wollte, und genau das kann er nicht, da interne Beraubung oder Entnahme durch den Annehmenden gkeichermaßen denkbar wäre.
zu 3:
Nein, umgekehrt wird ein Schuh daraus: Gerade mit Einlieferungsbeleg kann Verkäuferschutz beansprucht werden: Der VK benötigt den Versandbeleg mit Name des Versandunternehmens, Versanddatum, Name und Adresse des Empfängers sowie Name und Adresse des Absenders. All das wäre der Auftragsbestätigung (Durchschlag eines händisch ausgefüllten bzw. untere Hälfte des maschinell erzeugten Versandetiketts) mit matching numbers der Einlieferungs-Quittung zu entnehmen.
Siehe "Allgemeines", Ziffer 1c unter https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/sellerprotection-full
G imager761
"Was habe ich überhaupt mit dem Sachverhalt zutun ??"
Alles.
Bei Hermes kannst Du die EUR 50,00 Versicherung anfordern, für die Du das Hermes-Päckchen verschickt hast. Mehr Anspruch besteht nicht.
Dein Käufer hat Anspruch auf die komplette Kaufpreiserstattung.
- Du als Versender bist der Vertragspartner des Versanddienstleister.
- Du als Verkäufer bist für den ordungsgemäßen Versand zuständig.
- Du hast versicherten Versand verkauft. Wenn Du das nicht ordungsgemäß machst, ist das alles Dein Problem bzw. Risiko.
"Dieser Nachbar sei aber nicht bekannt.."
Nun, die Unterschrift des Empfängers müsste zu ermitteln sein. Wenn nicht über die Hermes-Seite, dann auf Nachfrage bei Hermes.
Wo steht, dass er versicherten Versand angeboten hat?
Wenn es sich um einen Privatverkauf handelt, trägt der Käufer ansonsten das Risiko für den Versand.
Aber doch nicht, wenn ein Verkäufer ein Paket unterversichert versendet. Zitat aus der Frage: "im Wert von 250.- über ebay verkauft und per Hermes versendet.. das Ganze weil so vom Platz ausreichend - per Päckchen, bei diesem gilt Haftung bis 50.-"
Um für sich eine Versandkostenersparnis von EUR 1,00 zu erzielen.
Wo steht, dass er versicherten Versand angeboten hat?
In der Frage: "Ich habe mein iPad im Wert von 250.- über ebay verkauft und per Hermes versendet.."
Bei Hermes ist jedes Paket versichert bis EUR 500,00. Und seit es Päckchenversand bei Hermes gibt, sind diese Päckchen bis EUR 50,00 versichert.
Das verstehe ich nicht ganz. Wenn er versicherten Versand anbietet und es dann nicht richtig versichert, ist es klar, dass er dafür haften muss.
Aber wenn er in seiner Anzeige garkeinen versicherten Versand anbietet, es aber dann trotzdem (freiwillig) versichert, dann geht doch nicht die Haftung auf den Verkäufer über.
Er schreibt zwar, dass er es als versichertes Päckchen verschickt hat, nicht aber, dass er diesen versicherten Versand auch angeboten hat.
Nein. Dort steht als Versandart genau das, was damit stillschweigend vereinbart war: "Hermes Päckchen".
Es ist nicht Aufgbe des VK, den K über sein Risiko des Gefahrübergangs. n. § 447 BGB oder beschränkte Haftung des Paketdienstes zu informieren.
@ Gierschlund: Da hast du auch völlig Recht.
Der VK schuldet lediglich Übergabe an einem anderen Erfüllungsort durch Versand dorthin und haftet mit Aufgabe der Sendung nicht mehr, so er sie ordentlich verpackt.
Wenn er "Hermes-Päckchen" als Versandart in seinem Angebot angibt, akzeptiert der K dies oder muss andernfalls eben besondere Anweisungen erteilen und übereinstimmend vereinbaren und natürlich deren Mehrkosten tragen.
Der VK ist nicht verpflichtet, den K über das Versand- oder Haftungsrisiko aufzuklären oder grds. nur Sendungsformen mit ausreichender Versicherung zu wählen - die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs geht ja stillschweigend auf den K über, §§ 446 f. BGB.
In diesem Fall muss der Käufer die Gefahr der Versendung tragen sobald der Verkäufer die Ware bei einem Transportunternehmen abgeliefert hat (§ 447 BGB). Im Falle eines Verlustes ist ein privater Verkäufer daher nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu erstatten.
Damit wäre ich vorsichtig. Wenn versicherter Versand vereinbart wurde bzw. dieser aufgrund der Art der Sache angemessen ist, hat der Verkäufer auch versichert zu versenden. Die Unterversicherung geht nur zu Lasten des Käufers, wenn dieser sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat. Davon steht aber nichts in der Frage.
Folglich ist deine Antwort im Ergebnis falsch.
Es ist reine Spekulation, dass der Käufer den versicherten Versand vertraglich zugesichert bekommen hat.
Es ist reine Spekulation, dass der Verkäufer auf un- bzw. unterversicherten Versand hingewiesen hat.
Die Fragestellung gibt keinen Hinweis zu einer Vereinbarung. Daher hat der Verkäufer eine geeignete Versandart zu wählen. Bei einem Warenwert von 250€ ist ein mit 50€ versichertes Päckchen in jedem Fall ungeeignet.
Daher hat der Verkäufer eine geeignete Versandart zu wählen.
Nein. Wieso beharrst du auf diesem rechtsirigen Unsinn? § 433 I BGB ist hier einschlägig: "Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. (...)"
Meint: Der VK muss lediglich die ersteigerte Ware übergeben, sofern dieser Versendungskauf überhaupt angeboten würde. Er müsste nicht einmal sendungsverfolgbaren Versand anbieten, geschweige denn den mit einer angemessenen Versicherung vornehmen :-O.
Ebengleich gilt untreitig Gefahrübergang, § 447 BGB: Der K trägt das Risiko des zufälligen Untergangs.
G imager761
Nun ist erstmal die Frage, ob der Kund Versicherten Versand gefordert hat. Wenn Ja, musst Du alles erstatten.
Wenn er den Versand mit eine unterversicherten Päckchen veranlasst hat, musst Du zumindest die 50€ weitergeben.
Du hast ein paar entscheidende Fehler gemacht, die dir jetzt auf die Füße fallen.
Wenn du versichert versendest, was bei einer Ware im Wert von 250 € Standard ist, dann sollte die Versicherungssumme schon dem Wert des Gerätes angemessen sein. Ist sie es wie in diesem Fall hier nicht, hast du ein Problem.
Wo die Ware abgeblieben ist und ob sie überhaupt jemals in dem Päckchen drin war, wird sich kaum noch nachvollziehen lassen.
Der Vertragspartner des Transportdienstleisters bist du. Daher musst auch du die Verlustmeldung aufgeben. Wenn Hermes an den Nachbarn zugestellt hat, müsste dieser auch zu ermitteln sein. Das musst du selbst mit Hermes klären. Die eventuelle Versicherungssumme von 50 € wird dann auch dir erstattet. Allerdings musst du dem Käufer den Kaufpreis rückerstatten. Das heisst, du machst hier 200 € Verlust.
Hierzu möchte ich drei Dinge bemerken.
1. Ob eine Versandart vereinbart wurde, geht aus der Frage nicht hervor. War nichts vereinbart, ist bei einem Warenwert von 250€ ein un- oder unterversicherter Versand in jedem Fall ungeeignet. Ohne entsprechende Vereinbarung dürfte der Verkäufer hier schlechte Karten haben.
2. Müsste im Streitfall der Verkäufer erst mal die ordnungsgemäße Übergabe an Hermes beweisen. Ob das Handy bei Übergabe im Päckchen war, wird der Verkäufer nachträglich kaum nachweisen können.
3. Wir wissen nun nicht, ob PayPal und damit der Käuferschutz mit im Spiel ist. Ist dies der Fall, wird sich PayPal voraussichtlich erst mal auf die Seite des Käufers schlagen und diesem den Kaufpreis erstatten. Dem Verkäufer bliebe dann nur noch der Klageweg. Der kostet erst mal Geld und ist riskant.