Insolvenzantrag für eine fremde GmbH stellen, weil diese mir noch mehrere Tausend € schuldet!
Mir schuldet ein Auftraggeber (Geschäftsführer einer GmbH) mehrere Tausend € aus den letzten 3 Monaten. Ich bin freiberuflich für diese Firma tätig und nicht die Einzige, die auf Geld dieser Firma wartet - sie ist total pleite - zahlungsunfähig! Der GF hat zu mir wörtlich geäußert, als ich ihn bat, mir wenigstens einen Teil zu zahlen, dass er z.Z. kein Geld hat.
MEINE FRAGE: Könnte ich jetzt für diese GmbH / diesen Geschäftsführer Insolvenz beantragen, ich möchte ihm zumindest damit drohen, um ihn zur Zahlung zu bewegen. Ab und an gehen Gelder in dieser Firma ein, wenn das auch nur ein Tropfen auf den heißen Stein ist, im Gegensatz zu den Schulden, die abgezahlt werden müssen.
Mit Mahnbescheid oder Anwalt schmeißt man hier nur gutes Geld dem schlechten hinterher. Da komme ich nicht weiter. Auf Mahnungen wird überhaupt nicht reagiert und andere Mahnbescheide, die dort eingehen, wandern schlichtweg in den Papierkorb bis der Gerichtsvollzieher oder die Geldeintreiber vor der Tür stehen in schwarzen Lederklamotten, gorß und breit wie Kleiderschränke.
Wenn ich im Ernstfall den Insolvenzantrag stelle, entstehen mir da Kosten bzw. dann, wenn er zahlt und nachweist, dass er nicht pleite ist, weil sein Geld vielleicht im Ausland liegt (Schwarzgeld oder was auch immer) und er damit wieder Geld in diese Firma pumpt, um sie vor der Insolvenz zu bewahren..........
Vielleicht kann mir da jemand adäquat helfen, ich bedanke mich schon im Voraus für die Unterstützung, denn dieser Zahlungsaufall würde auch mein AUS bedeuten, das verkrafte ich nicht mal eben so als "Einzelkämpfer".
6 Antworten
Auch ein Gläubiger kann selbstverständlich einen Insolvenzantrag stellen, allerdings muss er den Insolvenzgrund glaubhaft machen. Das geschieht in der Regel dadurch dass man einen Titel hat und erfolglos die Zwangsvollstreckung betrieben hat. Dann sind die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag gegeben. Siehe
§ 14 InsO Antrag eines Gläubigers
(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. War in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden, so wird der Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. In diesem Fall hat der Gläubiger auch die vorherige Antragstellung glaubhaft zu machen.
Wenn das Verfahren aber mangels Masse nicht eröffnet wird, trägt der Antragsteller die Kosten, die sich schnell auf 2-4.000 € belaufen können.
Wieso sollte der Gläubiger, sofern er den Antrag gestellt hat, leer ausgehen? Ein Insolvenzverfahren läuft egal, von welcher Seite auch immer beantragt gleich ab. Also bekommt der Fragesteller egal, in welchem Fall, sofern es sich um einen Kleingläubiger handelt eine niedrige Quote und somit nur ein Bruchteil dessen, was ihm zusteht.
Zum einen endet der größte Teil der Insolvenzverfahren ohne eine Quotenausschüttung, weil die Verfahren massearm sind. Selbst wenn es eine Quote gibt liegt diese in aller Regel unter 5 %. Das ist für mich schon "leer ausgehen", wenn ich (und das in der Regel erst nach Jahren) 5 % bekomme. Lohnt es sich deshalb das Kostenrisiko in Kauf zu nehmen, für den Fall dass das Verfahren nicht eröffnet werden kann? Ich meine nein, aber das muss jeder für sich selbst entscheiden. Wirtschaftlich ist das auf jeden Fall keine sinnvolle Lösung.
Moin,
Viel lustiger ist ne Strafanzeige wegen einem so genannten Eingehungsbetrug.
Das ist im prinzip auch n normaler Betrug, das heißt nur so, weil der Schuldner eine Verbindlichkeit nicht eingehen darf, wenn er seine Zahlungsunfähigkeit kennt.
D.h. wenn er vorher weiß, dass er das voraussichjtlich eh nicht bezahlen kann bzw wird, is das Betrug nach 263 StGB.
Zum Inso-Antrag durch den Gläubiger hat keller ja schon fast Alles geschrieben.
Es ist tatsächlich so, dass wenn du weißt dass der zahlungsunfähig ist, ist dein Forderung quasi hinfällig.
Evtl hast du ja die Möglichkeit dein Untenehmerpfandrecht nach 647 BGB warzunehmen.
Auch kannst du deinen Leistung zurückhalten nach § 273 BGB.
Du musst das aber immer ankündigen, also schreiben:
"Lieber Geschäftspartner, wenn du bis Datum nicht zahlst mache ich dieses o. jenes."
lass dich vor Aleem NUR noch auf Barzahlungen ein.
Barzahlung kann der Inso-Verwalter später nicht anfechten.
Bei nem Inso Gläubigerantrag muss es tatsächliche Anhaltspunkte für die Zahlungsunfähigkeit geben.
Da muss man aufpassen.
Wenn du pech hast, wird der zickig, wenn dem der Inso Antrag vom Gericht zugeht.
Dann werden deine Forderungen plötzlich als strittig erklärt.
Was vorher immer OK war ist dann auf einmal ne mangelhafte Schlechtleistung usw.
D.h. der sitzt das dann mit vorgeschobenen Gewähleistungsansprüchen aus.
Dan ist dein Inso-antrag vom Tisch.
Viel schlimmer wird dann aber sein, dass der Schuldner bei einem unwirksam gestellten Inso-Antrag mit der dicken Keule zurückschlagen kann.
Das kann der dann evtl. mit schikane nach § 226 BGB begründen.
Wenn dann dein Inso Gläubigerantrag nicht wasserdicht ist kriegste aber Spaß.
Geschäftsschädigung, Schadenersatz usw. - ein wahrscheinlich seehr teurer Spaß.
Wie heißt das so schön? "ein waidwundes Wild ist gefährlich"
Wenn deine Forderungen unbesritten und Wasserdicht sind, wie z.B. Unterschriebene Std-Zettel usw. kannste den aber anfahren.
Meines Wissens kann nur der Betrieb selbst den Insolvenz-Antrag stellen. Falls er es nicht tut und wirklich zahlungsunfähig ist, macht sich der GF strafbar. Das ist Insolvenz-Verschleppung. Falls die Insolvenz wirklich zu erwarten ist, solltest Du Dich am besten irgendwie gütlich einigen, bevor Du überhaupt nichts mehr bekommst.
Nein, den Insolvenzantrag muss der schon selbst stellen. Du kannst höchstens versuchen, dein Honorar einzuklagen
Falsch -> § 13 InsO
Drohe ihm mit Anzeige wegen Insolvenzverschleppung und setze Termin innerhalb von 3 Tagen. Wenn dann nichts kommt, sofort zum Anwalt. Oder auch gleich zum Anwalt. Die paar €€€ machens dann auch nicht mehr aus.
Es wird in einer anderen Antwort der Vorschlag gemacht, mit einem Insolvenzantrag zu drohen. Das ist immer die schlechteste aller denkbaren Lösungen:
Kein Mensch nimmt diese Drohung ernst, denn wenn der Gläubiger einen Antrag stellt hat das für ihn nur die Folge dass er leer ausgeht oder eine Mini-Quote bekommt. Wieso sollte der Schuldner eine solche leere Drohung Ernst nehmen?
Selbst wenn der Schuldner zahlt, später aber in Insolvenz geht, wird der Insolvenzverwallter das Geld im Wege der Anfechtung zurückverlangen. Anfechten kann er bis zu 10 Jahren zurück. Er muss dem Gläubiger nur nachweisen, dass der die Insolvenzsituation kannte und sich einen Sondervorteil vor allen anderen Gläubigern verschafft hat. Nichts leichter als das wenn es eine schriftliche Drohung mit einem Insolvenzantrag gibt.
Also guter Tipp: nie mit Insolvenzantrag drohen.