Nutzungsabzug bei E-gerät innerhalb der Garantiezeit?

5 Antworten

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Verkäufer von dem Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (§ 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen kann. Diese richtlinienkonforme Rechtsfortbildung ist erforderlich, weil eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Wertersatz für die Nutzung mit Art. 3 der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist.

DerCAM  30.10.2010, 14:56

Genau, im Falle der Ersatzlieferung. Hier ist eine solche aber gerade nicht erfolgt.

rolpihn 
Beitragsersteller
 30.10.2010, 15:05
@DerCAM

ja habe ich leider auch gerade festgestellt ^^ damn , das hilft mir in dem falle dann doch nicht

rolpihn 
Beitragsersteller
 30.10.2010, 14:48

verbindlichsten dank , werde genau disen text jetzt meinem händler präsentieren ;)

du kannst >ihm< nicht überzeugen,es ist ein gebrauchsgegenstand was eine abnutzung beanspruchen kann,wenn es der fall sein >könnte< würde die industrie schon pleite sein

z.b. ein auto fährtst du zwei jahre,oh die zwei jahre sind fast rum,gebe es wieder zurück,ist da keine >abnutzung< vorhanden, zu berechnen

rolpihn 
Beitragsersteller
 30.10.2010, 14:57

keine hilfreiche antwort da erstens ein mangel vorhanden sein muss um etwas zu reklamieren und zweitens worauf beruhen deine aussagen ? würde sich dein getriebe innerhalb der garantie auflösen , müsste der händler auch für atequaten ersatz sorgen

rudelmoinmoin  30.10.2010, 15:27
@rolpihn

aber kein >gleichwertige< ich beruf mich auf drei selbst erlebte ehrfahrungswerte (gerichtsurteil)ausserdem hast du ein ersatz verlangt,die hier nicht begründet ist/war,also kannst du auf deine bemerkung >keine hilfreiche antwort< verzichten,wenn du schon von dein hohes ross nicht runter kommen kannst >klagen< >laut deiner eu< erfahrenheit

rolpihn 
Beitragsersteller
 30.10.2010, 16:13
@rudelmoinmoin

danke schön , sehr hilfreich. ,,, achtung eronie

rudelmoinmoin  30.10.2010, 16:35
@rolpihn

jau jau

Der sog. "gezogene Nutzen" wird bei einer Rueckabwicklung abgezogen. Hier liegt eine Rueckabwicklung vor, weil du ja dein Geld (teilweise) zurueck bekommen wirst und gerade nicht eine ersatzweise Lieferung eines gleichwertigen Geraetes erfolgen wird.

rolpihn 
Beitragsersteller
 30.10.2010, 16:16

Aktuell bietet mir der Händler nur einen Gutschein an.Kann ich an dieser Rueckabwicklung nichts machen ? Sagt dir EuGH C-404/06 etwas ?

Bei einem Pleitier hast Du Pech, andere müssen Dir, wenn das gleiche Modell nicht mehr lieferbar ist, ein gleichwertiges zur Verfügung stellen. Wenn Du Geld sehen willst, darf eine Nutzungsgebühr abgezogen werden.

rolpihn 
Beitragsersteller
 30.10.2010, 14:39

laut meines wissens darf laut Eu recht keine nutzungsgebühr in der garantizeit verlangt werden. nur wie mache ich dem händler das klar? gleichwertiges gerät steht nicht zur verfügung.

Händler hat mir heute bescheid gesagt , ich bekomme den vollen batrag wieder . Hartnäckig bleiben leute.!