Nutzung von Quellen beim Schreiben eines Buches

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Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Ich stelle mir das vor allem dann schwierig vor, wenn ich während des Schreibens gerade einen Einfall habe noch über etwas zu schreiben was ich irgendwo kürzlich gelesen habe und dann aber erst auf eine Erlaubnis von dieser Quelle muss, um weiter schreiben zu können.

Über etwas schreiben darf man sogar ohne Quellenangabe. Du darfst sogar sieben Bücher über Harry Potter schreiben ohne Quellenangabe und ohne Anführungszeichen und ohne Erlaubnis der Rechteinhaber (hier: Der Verlag von Frau Rawling), wenn du

  1. keine längeren wörtlichen Zitate verwendest,
  2. keine wesentlichen Passagen von Handlungen, Dialogen und Beschreibungen in eigenen Worten darbietest.

Zu 1.: Kurze wörtliche Zitate haben in der Regel nicht genügend Schöpfungshöhe, um geschützt zu sein als "Sprachwerke" im Sinne von § 2 UrhG. Beispiel: "Harry raunte: 'Ich glaube, Lord Vondelmort ist hinter uns her!'" Geschenkt! Darf man verbreiten, einfach so. (Anderer Ansicht ist derzeit in D. lediglich der Anwalt der Nachfahren von Karl Valentin :-).)

Anders natürlich bei "künstlerisch wertvoll" gestalteten ganzen Absätzen: Die darf man höchstens korrekt zitieren, also mit Anführungszeichen, Auslassungszeichen und Quellenangabe, und das auch nur ohne Erlaubnis der Rechteinhaber, wenn der Anlass das Zitat rechtfertigt. Der Anlass wäre dein Text, soweit er sich auf das Zitat bezieht und das Zitat für deinen Text nötig ist, z. B. als Beleg für deine Aussage. Zur Belegfunktion von Zitaten: http://www.initiative-tageszeitung.de/lexika/ol-presserecht/olp-artikel.html?LeitfadenID=159

Zu 2.: Einen "künstlerisch wertvoll" gestalteten ganzen Absatz darf man aber in eigenen Worten wiedergeben - selbst ohne Quellenangabe, obwohl das natürlich nicht die feine Art ist, und unter Wissenschaftlern gänzlich untersagt. Auch einen Überblick über die Story darf man als Zusammenfassung wiedergeben in eigenen Worten.

Erst, wenn man sich zu sehr dem Textwerk nähert, also quasi "zu nah reinzoomt", könnte das eine im Wesentlichen identische Nacherzählung längerer Passagen darstellen, ein "Abkupfern des Plots", der ebenfalls geschützt sein kann. Trotz Wiedergabe in eigenen Worten wäre das dann zustimmungspflichtig.

Sonst aber nicht. Über etwas schreiben darf man vor allem dann ohne Zustimmung der Rechteinhaber und sogar ohne Quellenangabe, wenn man im Wesentlichen seine eigenen Worte benutzt und seine eigenen Gedanken wiedergibt. Plumpes Beispiel: "Diese lahme Story, von wegen aufgewachsen bei ... und dann ..., und dann die doofe Idee mit dem Bahnsteig 13 1/2, da lachen ja die Hühner! Und dann so komische Sätze ausspucken wie [...]" ... Sowas sollte ohne Weiteres erlaubt sein - so lange eben, bis man nicht zu viele oder zu lange Teile wörtlich wiedergibt, und nicht viel zu viele und viel zu lange Teile in indirekter Rede.

Aber keine Sorge: Ein Verlag bzw. dessen Lektor und im engen Fall dessen Anwalt prüft einen Text vor der Veröffentlichung - dito eine Zeitung, ein Sender bzw. deren Redaktionen und Anwälte. Und wenn für nötig erachtet, holen die sich dann die Zustimmung der Rechteinhaber für immer noch fragliche Passagen ein.

Der Laie kann ja vor einer Verbreitung im Netz einen Semiprofi fragen, z. B. den Deutschlehrer seines Kindes oder seinen eigenen alten. Das wäre immerhin immer noch besser, als hinterher einen Anwalt oder zwei (plus den des Gegners) plus Schadensersatz bezahlen und sein Werk einstampfen zu müssen ...

Gruß aus Berlin, Gerd

LittleLivia 
Beitragsersteller
 15.02.2012, 17:40

Vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort.

Grüße, Olivia

Nach § 51 UrhG ist dir grundsätzlich das zitieren erlaubt, sofern es einen gewissen Umfang oder Zweck überschreitet. Über den Umfang wurde aber noch keine rechtsgefestigte Entscheidung getroffen - wir Deutsch wollen ja gerne alles als zahl vor uns sehen.


§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

  1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

  2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

  3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.


So - jetzt musst du auch noch wissen, wie du die Quelle korrekt angeben musst, das wird meistens gerne unter den Tisch fallen gelassen.


§ 63 Quellenangabe

(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§ 58 und 59 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist.


das ist quasi das, was der gute Gelaffe Karl-Theo unterlassen hat...

LittleLivia 
Beitragsersteller
 15.02.2012, 17:40

Ach hier:

vielen lieben Dank.

LG, Olivia

man gibt die quelle als fußnote an.

LittleLivia 
Beitragsersteller
 13.02.2012, 23:45

danke

du musst dir keine erlaubnis holen, bei zitaten, die eine "übliche" länge (ja, das ist ein graubereich!) nicht überschreiten, sondern lediglich darauf achten sie als solche auszuweisen (und eben nicht als deine eigenen gedanken/ideen/schöpfungen) und im anhangbzw. in der fußnote korrekt zu zitieren!

LittleLivia 
Beitragsersteller
 13.02.2012, 23:44

ja, so habe ich mir das auch gedacht. kannst Du mir viell noch irgendeinen § nennen?

Danke

MissMaas  13.02.2012, 23:48
@LittleLivia

Im deutschen Urheberrecht gilt für Zitate § 51 UrhG (Stand: 1. Januar 2008):

„Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

    einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
    Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
    einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.“

– UrhG § 51 Zitate

Quelle: Wiki

Ich wäre da sehr vorsichtig oder will du, dass sie dich in Zukunft Guttenberg nennen?

stelari  14.02.2012, 08:02

Guttenberg war der Depp, weil er die Quellen eben nicht angegeben hat - es ging nicht um eine Erlaubnis der Verwendung

calidanupta  14.02.2012, 12:02
@stelari

Man hat schneller ein Plagiat als einem lieb ist. Seit ich selbst Quellen angeben muss, weiß ich das...

LittleLivia 
Beitragsersteller
 13.02.2012, 23:44

genau aus diesem grund frage ich auch doppelt und dreifach nach ;-)