Notwehr mit Todesfolge strafbar?

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Hallo Mars242,

Dein Denkansatz ist schon von der Fragestellung her falsch.

Notwehr ist keine Handlung, sondern Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund für eine Handlung die vom Gesetz her als Straftat definiert wurde. Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, kann man für die Erfüllung des Straftatbestandes nicht bestraft werden.

Schauen wir uns mal an, was das Gesetz überhaupt als Notwehr definiert:


§ 32 StGB - Notwehr 

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


Im Fall Deiner Frage würde die Polizei gegen Dich ein Strafverfahren, nach folgender Rechtsgrundlage einleiten:


§ 227 StGB - Körperverletzung mit Todesfolge 

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. 

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


Im Rahmen der Ermittlungen würde die Polizei dann auch prüfen, ob Du in Notwehr gehandelt hast.

Dabei würde die Polizei die von mir fett dargestellte Punkte Punkt für Punkt prüfen.

  • Hast Du Dich verteidigt? Die Frage ist zu bejahen
  • War die Art und Weise erforderlich, wie Du Dich verteidigt hast? Hier prüft die Polizei, ob es auch ein geringeres Mittel der Abwehr gegeben hätte.
  • Lag ein gegenwärtiger Angriff gegen Dich vor? Gegenwärtig bedeutet, er muss unmittelbar bevorstehen oder gerade stattfinden und er darf nicht bereits beendet sein.
  • War der Angriff rechtswidrig?
  • Fand der Angriff gegen Dich oder einen anderen statt.

In vielen Fällen wird das Vorliegen der Notwehr verneint, weil die Art der Verteidigung nicht erforderlich war, sondern es ein geringeres Mittel gegeben hätte. Beispiel. Ein 20 jähriger voll ausgebildeter Kampfsportler mit 100 kg Kampfgewicht uns sehr Muskulös  wehrt sich gegen den 17 jährigen schmächtigen und unsportlichen Schüler der ihn schlagen will mit einem Messer und sticht ihn bei der Abwehr nieder. Hier wäre die Verteidigung mit dem Messer nicht erforderlich war, sondern vom Kampfsportler war zu erwarten, dass er sich ohne Waffen verteidigt.

Ebenfalls wird Notwehr oft verneint, weil der Angriff bereits beendet war. Beispiel: Jemand wird geschlagen und nachdem sich der Angreifer umgedreht hat und am weggehen ist, rennt ihm der Geschlagene hinterher und schlägt zurück. Das ist dann keine Notwehr, sondern Selbstjustiz.

Aber lag im Fall Deiner Fragestellung Notwehr vor, war die Körperverletzung mit Todesfolge nicht rechtswidrig und der Täter kann deshalb nicht bestraft werden.

Schöne Grüße
TheGrow

grubenschmalz  13.11.2015, 17:20

Beschäftige dich noch mal mit der Erforderlichkeit. Dann erkennst du, dass ein großer Teil deines ansich guten Beitrags nicht korrekt ist

TheGrow  13.11.2015, 18:12
@grubenschmalz

Bitte führe genauer aus, was an meiner Ausführung falsch sein soll.

Artus01  13.11.2015, 18:46
@TheGrow

So gut die Antwort auch wieder ist, aber das hier:

Dabei würde die Polizei die von mir fett dargestellte Punkte Punkt für Punkt prüfen.

Ist leider vollkommen falsch, in einem solchen Fall prüft ausschließlich der zuständige Staatsanwalt und in diesem Fall macht die Polizei schön brav was der Staatsanwalt verlangt.

TheGrow  13.11.2015, 18:48
@Artus01

Stimmt, was aber nichts an der Tatsache ändert, dass die Prüfung der Punkte stattfindet

In Notwehr darfst du straffrei alles tun was erforderlich ist ( Steht in §32StGB) . Also falls erforderlich auch töten. Ob dein Tun erforderlich war entscheidet hinterher die Staatsmacht.

Das kommt auf die konkrete Situation an.Du kannst dich dabei auch strafbar machen wenn deine Mittel zur Abwehr unverhältnismäßig waren.

AalFred2  13.11.2015, 14:28

Nein, die Verhältnismässigkeit spielt überhaupt keine Rolle.

Peter501  13.11.2015, 14:31
@AalFred2

Na deinen Kommentar in Gottes Gehörgang,der Richter bzw.das Gericht wird sich deiner Meinung sicher nicht anschließen.

AalFred2  13.11.2015, 14:38
@Peter501

Doch auch die müssen sich ans Gesetz halten.

Peter501  13.11.2015, 14:55
@AalFred2

Lese dir bitte mal die Expertenantwort von @TheGrow durch.Da ist alles gesagt und stempelt deinen Kommentar als Unsinn ab.

AalFred2  13.11.2015, 15:03
@Peter501

Da TheGrow im Gegensatz zu dir Ahnung vom Thema hat, schreibt er an keiner Stelle etwas von Verhältnismässigkeit. Davon steht ja auch nichts im Gesetz. Aber schon faszinierend, dass einige Leute zwar keine Ahnung, aber zumindest eine Meinung haben.

Neweage  13.11.2015, 15:55
@AalFred2

War die Art und Weise erforderlich, wie Du Dich verteidigt hast?

Dazu das Beispiel mit dem Kampfsportler und dem Schüler.
Wenn der Schüler das Messer eingesetzt hätte um sich zu verteidigen, wäre das durchaus erforderlich, da man von einem Schüler nicht erwarten kann, das er sich ohne Hilfsmittel gegen einen Kampfsportler wehren kann.

Also: so viel wie nötig, so wenig wie möglich.
Ob man da jetzt von Verhältnismässigkeit spricht oder eben von Erforderlichkeit. Der Punkt ist, das nicht (immer) jedes Mittel zur Selbstverteidigung bzw. Notwehr eingesetzt werden darf.



PS: Dieser Kommentar ist als Neutral anzusehen. Wer von euch beiden nun Recht, vermag ich nicht zu sagen.

AalFred2  13.11.2015, 16:22
@Neweage

Erforderlichkeit ist etwas anderes als Verhältnsimässigkeit. Es kann erforderlich sein, einen Diebstahl mit Waffengewalt zu verhindern und unter Umständen jemanden zu töten. Verhältnismässig wäre das wohl kaum. Trotzdem kann es erlaubte Notwehr sein.

die "verteidigung" wäre dann nicht "angemessen" und das ist natürlich strafbar

AalFred2  13.11.2015, 14:22

Notwehr muss nicht angemessen sein.

Neweage  13.11.2015, 13:44

und das kannst du anhand der (wenigen) gegebenen Informationen sagen? Du solltet Anwalt werden.

Mars242 
Beitragsersteller
 13.11.2015, 13:43

Und wenn ich ihn sonst nicht aufhalten kann und befürchte schwere Verletzungen davonzutragen ?

Das kommt auf den ganz speziellen Einzelfall und die Umstände an. Hier wird auch die Verhältnismäßigkeit der Gewalt geprüft. Wenn er dich mit einem Messer angreift, dir Stichwunden zufügt und du ihn dann mit der bloßen Faust ins Gesicht boxt, wo er dann an einer Gehirnblutung stirbt, dann hast du wahrscheinlich wenig zu befürchten. Wenn er dich aber mit bloßen Händen angreift und du ein Messer zückst und ihn erstichst, dann kann das Totschlag sein.

AalFred2  13.11.2015, 14:25

Nein, die Verhältnismässigkeit spielt überhaupt keine Rolle.

Mars242 
Beitragsersteller
 13.11.2015, 13:49

Wenn ich ihm sage dass er stirbt ,wenn er versucht mich zu "schlagen " und er mich schlägt und er dann stirbt wie wär des?