Macht sich ein Beifahrer bei Fahrerflucht auch strafbar?
Hallo, recherchiere gerade für einen Thriller!
Angenommen jemand überfährt mit dem Auto einen Menschen (mit Todesfolge) und begeht Fahrerflucht und er hat einen Beifahrer dabei und dieser Beifahrer hat alles mitgekriegt und sagt nachher nicht der Polizei Bescheid - welcher konkreten Straftat würde er (der Beifahrer) sich schuldig machen und welche strafrechtlichen Konsequenzen würde er in Deutschland zu erwarten haben?
6 Antworten
Hallo Mariella,
gute Frage zu einem Thema, über das man sich eigentlich wenige Gedanken macht.
Fahrerflucht: Muss der Beifahrer mit einer Strafe rechnen?Das kommt darauf an, ob Sie zu dem Unfall beigetragen haben. Im Prinzip können alle Unfallbeteiligten eine Fahrerflucht begehen. Haben Sie beispielsweise dem Fahrer ins Lenkrad gegriffen, dieser verursacht infolgedessen einen Unfall und flüchtet daraufhin vom Unfallort, machen Sie sich ebenso der Fahrerflucht strafbar. Ist der Beifahrer aber nicht am Unfall beteiligt und ist daher nur Zeuge der Unfallflucht des Fahrers, droht diesem keine Strafe.
Gut zu wissen:
Die hier erwähnte Straffreiheit bezieht sich lediglich auf die Unfallflucht des Fahrers.
Wer allerdings abhaut, anstatt sich um verletzte Personen zu kümmern und für Hilfe zu sorgen, macht sich strafbar.
Dabei ist völlig egal ob es sich um Fahrer, Beifahrer, Fußgänger oder jede andere Person handelt.
§ 323c StGB (Strafgesetzbuch) Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
(Anmerkung als Betroffener in eigener Sache)
!!!!! ACHTUNG - GAFFER - BITTE GENAU LESEN - UND MERKEN !!!!!
Die Zeiten, in denen man sich folgenlos am Elend andere aufgeilen konnte, sind härter geworden! Und das ist GUT SO !!
https://www.youtube.com/watch?v=eZOSaBWmI4M
MEIN TIPP
Wer Empathie für die Opfer empfindet und die perverse Schadenfreude von Gaffern nicht einfach hinnehmen will, hat durchaus Möglichkeiten zu reagieren!
Einer der Hauptgründe, warum Gaffer nicht belangt werden ist, dass der Polizei vor Ort die Zeit zur Strafverfolgung fehlt.
Fakt ist:
Eine Straftat bleibt eine Straftat und kann zur Anzeige gebracht werden!
Und so geht's!
- Gaffer und Fahrzeug / Kennzeichen fotografieren
- Strafanzeige gegen Unbekannt bei der Polizei stellen
- Gaffer-Fotos der Polizei zur Strafverfolgung überlassen
Gut zu wissen:
Die Anzeige kann auf jeder Polizeiwache gestellt werden, oder ganz einfach über das Internet.
Ausführliche Information und das Formular zur Onlineumfrage findest du hier:
https://online-strafanzeige.de/#
Ist das Filmen oder fotografieren erlaubt?
In diesem Fall JA!
Das Filmen einer Straftat zur Strafverfolgung kann selbstverständlich nicht strafbar sein.
Es werden auch keine Persönlichkeitsrechte verletzt, da du die Bilder weder veröffentlichst, zur privaten Nutzung erstellst.
Diese Rücksicht nehmen Gaffer nicht!
Im Gegenteil. Hier werden möglichst großformatige Fotos und Unfall-Filme online gezeigt, getauscht und kommentiert.
WEGSEHEN IST EINFACH! - EINFACH WEGSEHEN WENN ANGEHÖRIGE ODER FREUNDE ALS UNFALLOPFER IM NETZ ZU SEHEN SIND IST SCHWER!
Weitere rechtliche Informationen mit "AHA-Effekt" findest du hier:
Beifahrer: Mitwirkung und Pflichten beim Autofahrenhttps://www.bussgeldkatalog.net/beifahrer/
Noch Fragen? - Einfach fragen!
Hallo!
Zunächst möchte ich mit einem "Vorurteil" aufräumen: Es gibt keine Fahrerflucht. Es gibt nur ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Und dafür muss man kein Fahrer sein. Auch als Fußgänger kann man sich unerlaubt entfernen.
Relevant ist, dass man Unfallbeteiligter ist, also jemand der eine Mitursache gesetzt haben kann. Ob man wirklich mitverantwortlich war ist egal, man muss nur eine Mitursache gesetzt haben können. Und das trifft natürlich auch auf den Beifahrer zu. Dieser kann dem Fahrer ins Lenkrad greifen, ihn ablenken oder den Fahrer schlagen, sodass dieser einen Unfall baut. Es muss beim Beifahrer aber der Verdacht bestehen, dass er etwas gemacht haben könnte. Ein bewusstloser Beifahrer z.B. fällt also raus.
Die Frage ist eher: Willst du in dem Thriller auch den Beifahrer belangen? Angenommen der Beifahrer hat geschlafen und wacht erst durch den Unfall auf. Dann wird er wohl eher keine Mitursache gesetzt haben können. Er könnte nun aber den Fahrer überreden einfach weg zu fahren. Dann wäre er Anstifter und könnte danach bestraft werden.
Er könnte auch aussteigen und die Unfallspuren beseitigen (das wäre dann (versuchte?) Strafvereitelung - allerdings nicht, wenn er Anstifter zur Tat wäre, vgl. § 258 Abs. 4 StGB) oder gar eine falsche Spur legen (was auf eine falsche Verdächtigung hinauslaufen könnte).
Der Beifahrer kann also - wenn es für deine Geschichte wichtig ist - schon irgendwie mit drin stecken. Sowohl absichtlich als auch versehentlich. Was brauchst du denn? Soll der Beifahrer belangt werden können? Oder soll er nur glauben, dass er es könnte? Oder soll er sich sicher sein, dass er straffrei ist, obwohl dies nicht der Fall ist?
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er... (5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.https://dejure.org/gesetze/StGB/142.html
Aber nur dann.
Am ehesten wäre es wahrscheinlich Strafvereitlung nach § 258 StGB sein, das wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Aber das entscheidet im Endeffekt das Gericht.
Nein, Klappe halten ist keine Strafvereitelung. Es gibt keine Anzeigpflicht.
Imho unterlassene Hilfeleistung und Strafvereitelung (dies würde wegfallen, wenn der Fahrer ein naher Verwandter ist (Bruder, Schwager, Ehepartner,...)
Okay, danke für Korrektur.
Das wäre aber Körperverletzung mit Todesfolge. Da kann man nicht "neutral" bleiben
Das ist ein anderer Punkt, aber der Beifahrer muß den Täter nicht anzeigen. Er macht sich nicht strafbar, wenn er den Täter nicht nennt.
Aber er muß natürlich dem Verunfallten helfen. Er muß 112 wählen, der Notarzt bring tdie polizei dann schon mit.
Hans. Das Thema hatten wir doch schon mehrfach. Lass das mit dem Jura doch mal.
Der Beifahrer wird, wenn er am Unfallort bleibt und dem Verunfallten hilft (ein Laie könnte den Tod gar nicht unbedingt sicher feststellen) und 112 wählt, ohnehin nach seinen Daten befragt. Vor Gericht muß er dann aussagen, wenn er kein Aussageverweigerungsrecht hat. Wenn er abhaut macht er sich der unterlassenen Hilfeleistung strafbar.
Das wäre aber Körperverletzung mit Todesfolge.
Dafür sind viel zu wenig Anhaltspunkte da. Es wäre Vorsatz für die KV erforderlich. Das ist aus dem Sachverhalt aber nicht ersichtlich. Es käme eher eine fahrlässige Tötung in Betracht, die keinen Vorsatz erfordert. Eventuell könnte man auch einen Totschlag durch Unterlassen andenken - aber das habe ich noch nicht voll durchdacht ;-)
Der Beifahrer ist nicht der Fahrer also kann man nicht von "Fahrerflucht" sprechen.
Ich vermute der Beifahrer könnte aber wegen unterlassener Hilfeleistung belangt werden.
Keine Strafvereitelung. Es gibt keine Anzeigepflicht für Fahrerflucht.