Erbschaft - Möbel in einer Wohnung mit Nießbrauch belastet.

3 Antworten

Ich denke der Erbin, wenn du Alleinerbin bist. Aber um sicher zu gehe, frage einen Rechtsanwalt. Die meisten Anwälte geben dir am Telefon kostenlos eine kurze Antwort.

Tochter36 
Beitragsersteller
 28.10.2013, 17:15

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Die Erbin tritt in nahezu alle Rechtsverhältnisse der Erblasserin ein, das heißt sie tritt an Stelle der Erblasserin. Das betrifft insbesondere das Eigentum. Wenn die Möbel im Besitz der Erblasserin waren, dann wäre nach § 1006 BGB das Eigentum bei der Mutter und damit bei der Erblasserin zu vermuten.

da er in die Wohnung einziehen will und die Möbeln soll ein Geschenk für meine Mutter damals von Ihm gewesen sein und damit will er die Möbeln behalten.

Damit wäre er aber ja gerade nicht Eigentümer, da er die Möbel verschenkt hat und die Möbel somit in das Eigentum der Mutter und somit in die Erbmasse fallen. Sinnvoll wäre es aber hier, dafür Zeugen zu haben.

was steht denn im Testament ? wer war vorher Eigentümer ? wer hat den Nießnutzer eingetragen, (Grundbuch)

Tochter36 
Beitragsersteller
 28.10.2013, 17:14

Hallo zusammen, es gibt kein Testament und ich bin alleinerebin. Die Wohnung wurde im 2009 für mich von meiner Mutter ehemaligen Freund gekauft. Ich war die Besitzerin und nur wie beidehaben in der Wohnung gelebt und waren dort angemeldet. Er hat für sich beim Kauf der Wohnung den Nießbrauch eingetragen. Die Beziehung zwichen Ihm und meiner Mutter ist in 2010 in Brüche gegangen. Jetzt ist meiner Mutter nicht mehr da und er lässt die Sachen aus der Wohnung in der ich mit meiner Mutter gelebt habe nicht abholen. Da er ein Teil von den Sachen angeblich gekauft hat. Er kann mir den Kauf aber nicht nachweisen. Ich weiß jetzt nicht ob ich mindestens ein Teil von den Sachen abholen kann.

rudelmoinmoin  29.10.2013, 10:37
@Tochter36

der Nießbrauch ist nur an zuwenden auf der Wohnung, und nicht auf bewegliche Gegenstände, hier ein zitat:

>an unbeweglichen Sachen (Immobilien, Liegenschaften) gemäß § 873 BGB durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch<

würde dringen dir raten, zu einem Notar (kein Rechtsanwalt) zu gehen, alleine bist du machtlos, denn der hat Einsicht in das Grundbuch, und wie du zu dein weiteres recht kommen kannst