Neuen Arbeitgeber trotz bereits unterschriebener Eidesstattlichen Versicherung angeben?
Hallo,
hab vor einigen Wochen die Eidesstattliche Versicherung abgegeben, und jetzt hab ich an meiner neuen Arbeitsstelle angefangen.
Ich hab im Internet gelesen das wenn man z.b. NACH einer geleisteten EV eine größere Geldsumme geschenkt bekommt, muss man dies nicht nachmelden.
Gilt das auch für den neuen Arbeitgeber? Ich mein, hab die EV ja vor der neuen arbeitsaufnahme abgegeben.
Muss ich dem Gerichtsvollzieher meinen neuen Arbeitgeber nachmelden?
(Wäre sowieso sinnlos da Gehalt wegen Pfändungsgrenze nicht pfändbar, will aber einen Teil von meinem nicht pfändbaren Gehalt zum abzahlen zu nutzen)
2 Antworten
Die Eidessattliche Versicherung ist eine Momentaufnahme, ein Protokoll des Ist-Zustand. Kein Blick auf die Zukunft. Alles was nach der EV passiert hat nichts mit der EV zu tun. Wenn Du später zu Geld kommst, musst Du es nicht nachmelden.
du musst generell bei jedem wechsel den gz darüber informieren auch wenn nix gepfändet wird.
aso gut dann bin ich jetzt schlauer
sry hab grade einen Text aus einem Artikel kopiert den ich gerade gefunden habe:
Eines müssen Sie auf alle Fälle beachten: Wenn Sie eine eidesstattliche Versicherung abgeben müssen, nicht die Wahrheit sagen und dabei ertappt werden, bleibt nicht ohne Folgen. Denn dann steht Ihnen auch noch ein Strafverfahren ins Haus! Wenn sich allerdings nach der Abgabe der Versicherung etwas ändert – finden Sie z. B. einen neuen Arbeitsplatz -, sind Sie „aus dem Schneider“. Auch wenn Ihnen eine Tante Geld schenkt (am besten, Sie stellen eine Quittung mit Datum darüber aus), gilt: Sie müssen dem Gericht das nicht nachmelden. Es zählen nur Ihre Vermögensverhältnisse zu dem Zeitpunkt, an dem Sie die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben !