Trotz Ev Auto anmelden?

7 Antworten

 weil mein Vater ist fast 80 und konnte nicht mitfahren..

...irgendwie nehme ich Dir nicht ab, dass das Auto für Deinen Vater sein soll.....auch die Geschichte mit den "Prozenten" hört sich eher merkwürdig an. Mir kommt es so vor, als wolltest Du dieses Fahrzeug einfach nur gegen eine evtl. Pfändung gesichert wissen....mir ist das egal.....aber wer sollte Dir von Deinen Gläubigern diese Geschichte abnehmen, zumal Du im Kaufvertrag stehst und als Halter eingetragen bist. Da dürfte es egal sein, ob das Geld nachweislich vom Vater stammte....

es ist scheißegal, wer es bezahlt hat, wenn du eigentüner bist, wird es dir weggepfändet

stehst du im KV, bist wahrscheinlich eigentümer

wenn du es jetzt deinem vater schenkst, ist das insolvenzbetrug

franneck1989  20.05.2017, 11:20

@Kuddel Eigentümer ist der, dem das Eigentum wirksam übertragen wurde. Wenn du im Kaufvertrag als Käufer stehst bist du mit ziemlicher Sicherheit auch Eigentümer

EddiR  20.05.2017, 15:11
@franneck1989

@franneck1989:

Das kann man so sicher auch nicht sagen! Ausgehend davon, daß der Vater tatsächlich 80 ist und den Kauf nicht selbst vornehmen konnte, obgleich noch voll rechts- und geschäftsfähig, kann er sehr wohl den Kauf beauftragen.

Welcher Verkäufer schließt einen Kaufvertrag mit einer imaginären Person? Bezahlt hat der Dad, was wohl nachweisbar ist. Ergo ist er auch der Eigentümer.

Das ist sicherlich ein Gummi-Paragraph den man so und so hindrehen kann..... aber sicherlich eine Möglichkeit ist. muß der Vater eben einen Schriftlichen Auftrag erteilen, ein Auto zu kaufen.....

Kuddel0505 
Beitragsersteller
 20.05.2017, 07:56

Das ist es ja, ich bin nicht der Eigentümer...deswegen bitte nur antworten, wer sich sicher auskennt

Da gibt es schon mal verschiedene Begriffe zu klären. Wer ist Eigentümer? Wer ist Besitzer? Wer ist der Halter?

Genau genommen ist der Eigentümer der Vater. Der hat bezahlt was wohl am Kontoauszug belegbar ist. Der Halter kann ja auch der Vater sein. Der muß damit ja nicht mal 1 Meter fahren. Wenn man im Besitz des Wagens ist, erlangt man deshalb dadurch noch kein Eigentum! Wird gerne verwechselt!

Und selbst der Versicherungrabatt spielt keine Rolle. Halter und Versicherungsnehmer können 2 verschiedene Personen sein. Das wird ja gerne bei Fahranfängern gemacht. Versicherung auf den Vater und Halter ist der Sprößling. der bekommt die Briefe vom Ordnungsamt während der VN nur die Beitragsrechnungen bekommt.

Allerdings sollte man sich in so einer Problemstellung schon vorher Gedanken machen. Denn wenn der KV auch auf den Vater lauten würde, wäre das ja viel einfacher gewesen.

Schau mal hier:

http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/101235-pfaendung-eines-kfz-nach-abgabe-der-eidesstattlichen-versicherung

Allerdings solltet ihr wohl lieber darüber nachdenken, den Wagen auf deinen Vater anzumelden und vielleicht deinen Versicherungsrabatt auf ihn zu übertragen. Oder für wie wahrscheinlich hältst du es, dass du in den nächsten Jahren ein Auto auf dich anmelden kannst? Irgendwann geht dein Rabatt ja auch verloren.

Kuddel0505 
Beitragsersteller
 20.05.2017, 08:13

Danke, das habe ich gesucht....

Hallo Kuddel,

ob ein Gerichtsvollzieher ein Auto pfänden kann oder nicht, hängt nicht davon ab, auf wen es angemeldet ist, sondern in wessen Eigentum (§903 BGB) es sich befindet. So gesehen ist das Auto grundsätzlich pfändbar, da es in Deinem Eigentum steht. Ausschlaggebend für die Eigentümerschaft ist nämlich, wer im Kaufvertrag steht.

Du schreibst, daß Du die EV (so heißt sie mittlerweile nicht mehr, sondern "Vermögensauskunft") vor mehreren Jahren abgegeben hast. Wer bis 31.12.2013 die EV/VAK abgegeben hat, der steht für 3 Jahre im Vermögensverzeichnis und ebenfalls 3 Jahre im Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichtes seines Bundeslandes.

Es kann also gut sein, daß Du bereits aus den Verzeichnissen gelöscht bist (dies geschieht von amts wegen). Damit wäre die Kuh vom Eis, solange der Gläubiger nicht erneut einen Vollstreckungsversuch gegen Dich unternimmt.

Ferner kommt es auch nicht häufig vor, daß ein Kfz gepfändet wird, da dies entweder unter den §811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO fällt (kommt auf den Einzelfall an) oder schlicht und einfach deshalb, weil die Pfändung, Verschaffung, Unterbringung, Inserierung und Versteigerung eines Kfz ziemlich arbeitsaufwendig und kostspielig ist.

Alles in allem bin ich der Auffassung, daß Du zum Zeitpunkt Deiner Frage nicht mit einer Pfändung Deines Autos zu rechnen brauchst.

Ich hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen.

Beste Grüße

itasca