Nebenkostenabrechnung für Biergarten?
Hallo,
Ich wohne in einen Mehrfamilienhaus mit einer Gastätte im EG.
Unsere Nebenkosten werden nach m2 vom Vermieter abgerechnet.
zb. Meine Wohnung mit 50m2 + Balkon 9m2 : 2 = 54,5m2 die abgerechnet werden.
Nun ist es so, dass im EG jemand eine Gastätte mit 130m2 betreibt.
Zu den 130m2 gehört ein Innenhof, der als Biergarten betrieben wird und nur vom Pächter der Gaststätte genutzt werden darf.
Muss dieser Biergarten (wie auch der Balkon) mit in die Nebenkostenabrechnung fließen, oder nicht?
Vielen Dank
6 Antworten
.... natürlich, alle Kosten und Lasten des Grundstücks gehören ja dort hinein, sogar die nicht umlagefähigen, so jedenfalls der BGH.
Und was auf die jeweiligen Mieter verteilt werden darf, ergibt sich meist aus den Vereinbarungen. Ein Vermieter darf/muss ja auch einiges/alles selber bezahlen.
Nein. Die Fläche des Biergartens zählt nicht für die Berechnung mit ein. Es zählt nur die Fläche im Haus plus Balkone/Terrassen. Wenn der Biergarten mit gerechnet werden müßte, dann würde das bedeuten, dass auch ein Garten an einer Privatwohnung mit gerechnet werden muss, was ja nicht der Fall ist.
Viel wichtiger ist, dass für die Gaststätte eine Vorwegabzug der Kosten gemacht wird, die aufgrund der Gaststätte höher ausfallen als wenn es eine Wohnung wäre. Ich gebe mal 2 Beispiele. Vielleicht ist die Versicherungsgebühr eine höhere aufgrund des Gaststättenbetriebs. Dann muss diese Differenz der Gaststätte belastet werden. Oder anderes Beispiel. Falls es im Haus keine Wasserzähler geben sollte und daher nach Fläche abgerechnet wird, dann sind die Bewohner benachteiligt, weil in der Gaststätte schon allein durch Toilettengänge etc viel mehr Wasser benötigt wird als in einer Wohnung. Auch hierbei muss dann eine Berechnung erfolgen, welche die Gaststätte angemessen belastet. Wenn es Zähler gibt, ist das natürlich nicht relevant, es war nur ein Beispiel.
Vielen Dank
Hey NuernbergerFC,
das ist eine wirklich interessante Frage!
Unter bestimmten Umständen ist der Vermieter gezwungen, die Kosten für die Gewerbeeinheiten und die Wohneinheiten in der Betriebskostenabrechnung zu trennen. Dies ist der Fall, wenn durch das Gewerbe eine erhebliche Mehrbelastung der übrigen Mieter entsteht. Laut Rechtsprechung ist hierbei eine Obergrenze von 15 Prozent anzusetzen. Wenn die Gewerbeeinheiten mehr als 15 Prozent der Mehrbelastung verursachen, sollten Vermieter dies bei der Erstellung der Nebenkostenabrechnung entsprechend berücksichtigen.
Ich hoffe, das hilft dir!
Danke
Üblicherweise zählen dazu oder dafür nur die m2 Wohnfläche
Hallo Robineri, Vielen Dank! Aber deine Antwort ist ein Rätsel für mich
Muss nicht und darf nicht.
... doch doch, siehe nur die vielen Urteile des BGH.