Nebenkosten schlagartig um über 100% erhöht

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Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung Für Nebenkostenvorauszahlungen sieht § 560 Abs. 4 BGB die Möglichkeit für beide Vertragsparteien vor, nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vorzunehmen. Weist die Jahresabrechnung also etwa einen veränderten Verbrauch auf, so können sowohl Mieter als auch Vermieter den Abschlag den tatsächlichen Verhältnissen anpassen.

Für die Inanspruchnahme des Erhöhungsrechts durch den Vermieter verlangt die Rechtsprechung, dass sich zu seinen Gunsten ein Anspruch auf Nachzahlung aus der Jahresabrechnung ergeben muss (LG Berlin, Urteil v. 08.12.03, 67 S 235/03; AG Hamburg-Bergedorf, Urteil v. 12.02.02, 409 C 497/01). Zudem bindet das Gesetz in § 560 Abs. 5 BGB das Erhöhungsverlangen an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Die Umlageerhöhung muss - wie auch bei der Erhöhung der Betriebskostenpauschale - in einem nachvollziehbaren Verhältnis zu den gestiegenen Betriebskosten stehen, auf die der Vermieter die Erhöhung stützt.

Der neue Abschlagsbetrag ist mit Beginn des übernächsten Monats erstmals zu zahlen, der auf die schriftliche Erklärung folgt, § 560 Abs. 2 Satz 1 BGB. Gleiches gilt bei der Erhöhung der Pauschale nach § 560 Abs. 1 BGB.

http://www.mietrecht-hilfe.de/nebenkosten-betriebskosten/erhoehung-der-nebenkostenvorauszahlung.html

Der Vermieter darf die Nebenkosten nach Abrechnung nur angemessen erhöhen. Also so wie Du schreibst um monatlich 1/12 des Nachzahlungsbetrages.

Tut er das nicht bzw. nicht angemessen dürft Ihr als Mieter das selbst tun. Ihn schriftlich informieren das Ihr ab ... monatliche Vorauszahlungen in Höhe von X € zahlt und gut ist.

Rechtliche Grundlage BGB § 560 Abs. 4

Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.

florencel 
Beitragsersteller
 04.09.2013, 12:12

Super, vielen Dank.

der Heizkosten verbrauch ist ja nachweisbar, nur als Gegenprobe >dass wir ein Besprechungszimmer eines Büros neben uns mitheizen< einfach den "vermutlichen Hahn" sofort abdrehen, denn jedes Zimmer sollte ein absperr Hahn besitzen, denn das >da die Pläne verloren wären.< sehe ich als Notlüge an, man kann doch an der Zähler Uhr den verbrauch ablesen, ob die 100% berechtigt sind ?

florencel 
Beitragsersteller
 04.09.2013, 11:25

Danke. Wir haben den Hahn letzten Herbst mal abgedreht, was dazu führte dass der Mitbewohner, der drin schläft, ein kaltes Zimmer hatte. Die Räume sind verbunden. Das haben wir dadurch herausgefunden, dass die Firma, die den Besprechungsraum nutzt, sich über die Kälte beschwert hat. Offenbar haben die keine Möglichkeit was einzustellen.

rudelmoinmoin  04.09.2013, 11:35
@florencel

wenn du diesen triftige Begründung hast, wende dich damit an dem Vermieter, (per einschreiben) er soll auf Grund diese dringende Begründung rechtfertigen, ohne wenn und aber, ansonsten ein sachverständiger beauftragen dies zu prüfen, eine rs.ver. regelt das

Wenn die Vorauszahlungen des Abrechnungszeitraumes zu niedrig waren und deshalb eine Nachzahlung gefordert wird, gilt, dass 1/12 der Nachzahlung als Erhöhung der monatlichen Vorauszahlung ab übernächstem Monat nach Zustellung der Abrechnung anzusetzen ist. Du kannst das selbst nachrechnen. Demzufolge brauchst du dann nur die Erhöhung nach dieser Rechnung akzeptieren. Auf Vorrat darf nicht erhöht werden. Eine Erhöhung (Anpassung) ist auch nur dann zulässig, wenn die Abrechnung formal und inhaltlich korrekt ist.