Nebenkostenvorauszahlung nach dem Wirtschaftsplan im Voraus erhöhen oder erst wenn die erhöhte Nachzahlung fällig ist?

4 Antworten

Von Experten albatros und AnnaStark bestätigt

Betriebskosten-Vorauszahlungen dürfen, gem. BGB § 560 Abs. 4, nur nach einer Abrechnung mit Nachzahlung erhöht werden.

Du kannst den Mieter aber gern informieren das sich die Kosten um voraussichtlich 200 € erhöhen werden.

Wenn er dann freiwillig mehr zahlt ist es gut. Müssen muß er aber nicht.

Als Vermieter solltest Du aber Wissen das die Kosten laut Wirtschaftsplan nicht alle als Betriebskosten umlegbar sind.

christl10 
Beitragsersteller
 01.04.2022, 13:31

Der Wirtschaftsplan ist mit der NK-Abrechnung im Aufbau identisch. Daher brauche ich da nichts besonderes zu beachten.

anitari  01.04.2022, 14:31
@christl10

Im Aufbau ja, aber nicht im Inhalt. Im Wirtschafstplan sind ja auch nichtumlegbare Kosten enthalten und die Grundsteuer nicht.

christl10 
Beitragsersteller
 01.04.2022, 14:55
@anitari

Der Wirtschaftsplan ist identisch nur mir etwas anderen Zahlen. Daher kann ich alles 1 zu 1 übernehmen.

anitari  01.04.2022, 14:58
@christl10

Im Wirtschaftplan stehen Kosten wir z. für die Verwaltung, Kontoführung, Rücklagen und Reparaturen. Die sind nicht auf den Mieter umlegbar. Im Wirtschaftplan ist die Grundsteuer nicht enthalten. Die müßtest Du für den Mieter in der Abrechnung dazurechnen. Kannst es natürlich auch lassen;-)

christl10 
Beitragsersteller
 01.04.2022, 14:59
@anitari

Ich weiß. Wie gesagt, der Wirtschaftsplan sieht genauso aus wie die üblichen NK-Abrechnungen nur mit anderen zahlen.

In meinen MV gibt es eine besondere Vereinbarung für diesbezügliche Angelegenheiten, die aber nicht bzw. selten umgesetzt wird.

Wirtschaftsplan hat nichts mit einem MV zu tun, berücksichtigt auch nicht den Verbrauch der Bewohner, und ist somit angreifbar.

Ich habe aber auch Mieter, die lassen ihr Guthaben stehen, weil sie mit Nachforderungen rechen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Eine/die Anpassung vereinbarter monatlicher Vorauszahlungen für Betriebskosten ist von beiden Parteien zulässig, aber erst nach Zustellung der korrekten (inhaltlich und formell) Jahresabrechnung. Das ginge dann ab übernächstem Monat ab Zustellung der Abrechnung.

Eine Anpassung auf Vorrat ist unzulässig.

Natürlich steht dem nichts im Wege, wenn du dem Mieter erklärst, dass die Betriebskosten sich verteuern würden und eine erhebliche Nachzahlung auf ihn deshalb zukäme und ihn bittest, der Erhöhung vorzeitig zuzustimmen. Das wäre dann dessen freier Wille.

Gemäß § 560(4) BGB wäre das nur unmittelbar nach einer Betriebskostenabrechnung möglich.

Es kann aber auch nicht schaden, mit dem Mieter zu sprechen und eine vorzeitige Anpassung zu vereinbaren.

wikinger66  01.04.2022, 11:27

Das stimmt so nicht!

§ 560 Veränderungen von Betriebskosten

(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.

schleudermaxe  01.04.2022, 11:40
@wikinger66

Wie kommst Du jetzt auf Pauschale, wenn laut Frage Vorauszahlungen geleistet werden?

wikinger66  01.04.2022, 11:42
@schleudermaxe

Vorauszahlungen sind nun mal Pauschalen

anitari  01.04.2022, 11:48
@wikinger66

Das ist nunmal sowas von falsch!

anitari  01.04.2022, 11:50
@anitari

§ 560 Abs. (4) (4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.

ChristianLE  01.04.2022, 12:55
@wikinger66

Wenn Du den Paragraphen zitierst, dann bitte auch den richtigen Absatz dazu, den ich - nebenbei bemerkt - sogar benannt habe.