Als Polizist nebenberuflich ein Gewerbe anmelden und auf Twitch streamen?

5 Antworten

Ist das Streamen auf Plattformen wie twitch.tv als Beamter überhaupt erlaubt?

Ja, aber es gibt eben ein Beamtengesetz deines Bundeslandes (bzw. BBG für Bundesbeamte) da drin sind auch Nebentätigkeiten geregelt.

Gewerbeanmeldung für kommende Beamte als Nebenjob einfach so möglich?

Grundsätzlich gleiche Antwort wie zur ersten Frage.

Wie kollidieren die Einnahmen beider "Jobs"? Habe ich durch geringe Einnahmen auf Twitch nicht prozentual mehr Abgaben zu zahlen?

Deine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Beamtenbezüge - Werbungskosten) und Gewerbebetrieb (Umsatz - Betriebsausgaben) werden zur Summe der Einkünfte addiert.

Hiervon werden Sonderausgaben in Abzug gebracht (Beiträge zur GKV bzw. auf GKV-äquivalente Leistungen entfallende Beitragsanteile deiner PKV) und das zu versteuernde Einkommen ermittelt. Läuft dein Gewerbe gut, käme es zu einer Nachzahlung.

Hast du 100% Beihilfe erübrigt sich das und es blieben nur die PPV Beiträge.

Wichtig: Bei Gewinneinkunftsarten (Gewerbe, selbst. Arbeit, Land- und Forstwirtschaft) müssen die Steuererklärungen und EÜR (Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer) elektronisch authentifiziert bis 31.07. des Folgejahres abgegeben werden. Auf Papier ist nicht erlaubt.

Wenn ich über Twitch monatlich unter 450€ verdiene, habe ich dann überhaupt Abgaben? Oder zählt das dann noch unter "Minijob"?

Eine selbständige Tätigkeit kann kein Minijob sein. Der Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten bezüglich der Steuer beträgt 410,- € im Jahr.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

schwieriges thema...
als polizist hast du auch eine repräsentative aufgabe.
wenn du daher mist im stream baust wird das sicherlich nicht gerne gesehen.

also frag lieber mal nach ob du grundsätzlich streamen darfst.

  1. Solange du dich nicht lächerlich machst, oder Dinge streamst die grenzwertig sind, ist es okay
  2. Klar rechtlich kein Problem
  3. Da du als Beamter ohnehin nicht zu den Topverdienern gehören wirst brauchst du dir da keine Sorgen machen, du zahlst weniger als 30% ESt. auf deine Nebeneinnahmen
  4. Klar hast du da Abgaben, es ist schließlich kein 450€ Job
buffalo23  22.02.2019, 00:54

Achso ich weiss nicht was du im Erstjob verdienen wirst, es können sich aber Probleme ergeben da du vermutlich unter den Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung liegst. Du wirst die Beiträge dann selber nachentrichten müssen (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung)

kevin1905  22.02.2019, 02:42
@buffalo23

Als Beamtenanwärter besteht keine Sozialversicherungspflicht.

Nebenberufliche Einkünfte ändern den Status nicht. Er ist nicht hauptberuflich angestellt und daher versicherungsfrei, heißt auf KV/PV bezogen er kann frei wählen zwischen freiwillig GKV oder PKV+Beihilfe, wenn er nicht gar 100% Beihilfe (= freie Heilfürsorge) hat, dann muss er nur eine private Pflegepflichtversicherung abschließen.

buffalo23  22.02.2019, 02:44
@kevin1905

Aber der Beitrag in der PKV wird doch auf Grundlage des Gesamtverdienstes ermittelt, und somit zahlt er doch zu wenig über seinen Lohn und muss nachentrichten auf das Einkommen aus dieser selbstständigen Tätigkeit?

Ja und RV das stimmt, Beamten kriegen ja Pension... Ganz vergessen

kevin1905  22.02.2019, 02:47
@buffalo23

Einkommen ist nicht Kalkulationsgrundlage von PKV Tarifen sondern

  • Einstiegsalter,
  • Leistungsumfang,
  • Selbstbeteiligung (entfällt bei Beihilfetarifen) und
  • Gesundheitszustand (ab Beamter auf Probe besteht Kontrahierzungszwang über die Öffnungsklausel mit maximal 30% Risikozuschlag).
buffalo23  22.02.2019, 02:48
@kevin1905

Auch richtig... Wenn er freiwilliges Mitglied in der GKV wäre, dann müsste er aber nachentrichten, oder?

kevin1905  22.02.2019, 02:54
@buffalo23

Korrekt.

Dann wäre nach § 240 SGB V alle Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragsrelevant. Und deshalb macht es für über 90% aller Beamten keinen Sinn gesetzlich versichert zu sein.

Das solltest du deinen Ausbilder fragen.

Solche Beschützer brauchen die Bürger nicht !