nebenberuflich künstlerisch tätig
Wenn man als Angestellter nebenberuflich eine künstlerische Tätigkeit ausübt, also hin und wieder ein Objekt verkauft bzw. verkaufen möchte - was muss man beachten? Muss man ein Kleingewerbe anmelden? Es gibt so viele unterschiedliche Informationen darüber, ich blicke nicht durch. Würde mich über Informationen freuen
8 Antworten
Wenn Du eigene Bilder, Skulpturen usw. verkaufst ist das praktisch die wirtschaftlihe Ausnutzung Deines Hobbys.
Das ändert nichts daran, dass die Erträge steuerpflichtig sind, wenn Du damit Geld verdienst. Das ist aber nicht der Fall, wenn Du nach 5 Jahren malen das erste Bild verkaust.
Erst wenn Du mit Deinen Bildern in die Öffentlichkeit gehst.
eine Anmeldung ist nicht erforderlich (freier Beruf), daher nur eine Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung machen und einfach mit der Einkommensteuererklärung einreichen (Anlage "EÜR" und Anlage "S").
Zur Umsatzsteuer verweise ich auch auf den Tipp von @EnnoBecker
Also ich finde, deine Antworten haben am meisten geholfen. Und übrigens (habe deine schon älteren Fragen gelesen) ICH bin ein Flaschensammler - die Flaschen sind z.T. Grundlagen für meine Kunst...stücke
Interessant, leider könntest Du damit in den Grenzbereich zum Kunsthandwerk geraten. Bleibe aber ruhig dabei das es Kunst ist. Schließlich sind es ja wohl Einzelstücke, die auf Inspiration beruhen.
Allerdings solltest Du Deine Kunst einem größeren Publikum zugänglich machen.
Danke für den Stern.
Bitte schön! kuck mal: http://tebasile.de.to/
Wie ist es denn, wenn ich jetzt einmal etwas verkaufe? Kann ich Rechnungen schreiben?
Dann schreibst Du auf Deinem privaten Briefpapier:
Für das von mir erstellte Gemälde ..........
berechne ich Ihnen wie vereinbart 1.500,- Euro.
Ich bin Privatperson, daher ist in dem Betrag keine Umsatzsteuer enthalten
Nein, nicht wenn du deine eigenen Arbeiten verkaufst und im Jahr unter 2100 Euro Gewinn bleibst. Das ist die "Übungsleiterpauschale" nach dem Einkommensteuergesetz § 3 Nr. 26.
Zitat:
"Unter der Übungsleiterpauschale versteht man eine Vergünstigung nach § 3 Nr. 26 des deutschen Einkommensteuergesetzes. Nebenberufliche Einkünfte sind bis zu einer Höhe von jährlich 2.100 Euro steuerfrei, wenn eine (nebenberufliche) Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts vorliegt. Dazu zählen gemeinnützige (§ 52 Abgabenordnung), mildtätige (§ 53 AO) oder kirchliche (§ 54 AO) Tätigkeiten. Von der Übungsleiterpauschale profitieren nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten. Darunter fallen auch Übungsleiter in Sportvereinen oder nebenberufliche Dozenten an Volkshochschulen, Fachhochschulen und Universitäten. Ebenfalls begünstigt sind künstlerische Tätigkeiten und die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen."
So lange Du das "privat" hältst, kannst du das auch nebenher laufen lassen, als Hobby etwa.
Wenn du anfängst, Werbung dafür zu machen und die Sache "größer" wird, meldet sich meist auch niemand, ausser irgendwelche "Paragraphen" Freaks verpfefen dich, "aus Anstand" und "Volksinteresse" und weil sie etwa dem Staat noch mehr Steuern für Waffen und Unterdrückungs-Mittel zugestehen möchten..
Es spielt keine Rolle, ob man Werbung macht oder nicht. Das hier ist nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht, das ist nicht privat. Die Steuerfahnung findet das sicher nicht so komisch. Es gibt auch Kontrollmitteilungen, dafür muss einen keiner "verpfeifen". Es war hier nicht die Frage nach Steuerbetrug, sondern danach, wie es richtig zu machen ist.
Oh sie haben die "Aufsicht" informiert,?
Zu strenge und von Ihnen angeregte, unerbittliche Befolgung und extreme Auslegung von Vorschriften und Gesetzen, wie sie es hier in "harmlosen" Fällen anregen und "vehement" einfordern, ist überproportinal zu den geleisteten, positiven Beiträgen dieser Menschen und tendiert in der Ausrichtung darin, kleinere auch kreative Ansätze undTätigkeiten bei jenen durch Einschüchterung zu unterdrücken, Bravo!
Und: "Steuerfahndung" greift in diesen "harmlosen Fällen" überhaupt nicht "zu", eine völlig überzogene Darstellung von Tatsachen zudem, diese Behörde hat ggf. schon genug zu tun mit erheblichen Straftaten und Vergehen in den Kreisen, wo es sich abgesehen von "Volkserziehung" zur Unmündigkeit, wirklich lohnt, "einzugreifen", Gnädigste, ..
§ 208 AO Steuerfahndung (Zollfahndung)
Nochmals zur Güte:
Ich bin in einem künstlerischen Beruf tätig und unterstütze Menschen daher in ihrer gelebten Freiheit und Selbstständigkeit, ohne Bevormundung durch Dritte, ihrer Kreativität Ausdruck zu geben und diese zu leben, zu erleben und auszuprobieren!
Das ist ein wichtiger und elementarer Bestandteil des Sein und des Lebens im aktiven Voll-Zug.
Und kann und darf nicht durch kalte, einschränkende und bevormundende, am Menschen vorbei gemachte Gesetze und maßregelnde, bevormundende Einschränkungen ver-(m) hindert werden!
Die allgemeinen Menschenrechte in deren Konvention auch die BRD eingetreten ist, zwar recht spät, erlaubt die freie und künstlerisch, kreative Ausübung von Tätigkeiten ohne Regulierung und Zwang von Behörden darüber und darin.
Das hat doch nichts mit dem Fall hier zu tun, ich habe lediglich gesagt, wie es richtig zu machen ist.
"richtig und falsch" ihre Sicht der Welt ist voller Einschränkungen, ..
Es ging um das Steuerrecht in Deutschland, nicht um die "Sicht der Welt"!
Erstmal ist zu Prüfen, ob Sie ein Freiberufler nach §18 EStG sind, da Sie eine künstlerische Tätigkeit ausüben. Dies kommt darauf an, wie Sie und was Sie in Ihrer Tätigkeit ausüben und was Sie alles anbieten.
Ich nehmen wir nun an, dass Sie Freiberufler sind, dann lautet die Antwort: Nein, Sie müssen kein Gewerbe anmelden! Allerdings müssen Sie Ihre Einkünfte in der Einkommensteuererklärung unter selbstständiger Arbeit angeben.
Meinen Tipp zur steuerlichen Seite bei Neugründungen finden Sie hier:
http://www.gutefrage.net/tipp/was-muss-man-alles-tun-wenn-man-sich-selbststaendig-macht
Zum Thema Kleingewerbe diesen Begriff gibt es zwar, er hat aber eher im Handeslrecht seinen Ursprung, im steuerlichen Sinne hat es die gleiche Bedeutung wie Gewerbe.
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Wenn Sie Kleinunternehmer n.§19 UStG meinten sind Sie zwar umsatzsteuerpflichtig, aber bei Ihnen wird keine Umsatzsteuer erhoben (vorrausgesetzt Sie stellen auch keine in Rechnung). Sie müssen aber dennoch eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Der Tipp dazu wurde schon unten zitiert.
Wer hier wie gesehen, (von naomimcmorris) überproportionale "Härte" bei geringer künstlerischer Betätigung einfordert, überfordert den Staat und bauscht jenen auf zu einem Schreckgesepnst und unterdrückt darin bewußt und wissentlich die kreativen Ansätze solcher Menschen, die sich rein "nebenberuflich künsterlisch" betätigen wollen.
Höchst autoritär und verbittert in der Auslegung der jeweiligen Gesetzestexte und zutiefst inhuman, was die Folgen und Auswirkungen dieser, auf "Drohgebärden" ausgerichteten "Ermahnungen", angeht, ..!
Das hat doch nichts mit dem Fall hier zu tun, ich habe lediglich gesagt, wie es richtig zu machen ist.
Mag sein, dass Wiki den Begriff Kleingewerbe ausspuckt, aber nenn mir doch mal eine Fundstelle aus dem HGB, wo dieser Begriff verwendet wird.
Den Begriff Kleingewerbe sollte man m.E. genauso wenig benutzen wie den Begriff Unkosten.
Aber abgesehen davon schreibst Du ja genau das gleiche wie ich.
@Sajonara: Im Steuerrecht erfolgt nunmal Behauptung und Begründung, nur zu behaupten reicht nicht. Ihre Antwort "als privat" haben Sie sicher nur irgendwo aufgeschnappt und ist steuerlich absolut falsch, denn dann würde jeder seine Arbeit "als privat halten".
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@ZauberinDanny: Nein, Sie sind gleich davon ausgegangen, dass es selbstständige Arbeit n. §18 EStG ist, wenn dies nun nicht der Fall ist, dann stimmt die ganze Aussage nicht. Naja wenn Sie auf Begriffen rumreiten, was ist denn "Hobby" für ein steuerlicher Begriff, dass heißt "Liebhaberei" .Ein Kleingewerbe ist ein Gewerbe, ich meinte damit, dass im HGB eher unter kleiner, mittlerer u. großer Betrieb unterschieden wird. Es ist nur falsch zu sagen, dass es kein Kleingewerbe gibt. Ansonsten hatten Sie schon recht mit Ihrer Aussage.
@Sajonara: Im Steuerrecht erfolgt nunmal Behauptung und Begründung, nur zu behaupten reicht nicht. Ihre Antwort "als privat" haben Sie sicher nur irgendwo aufgeschnappt und ist steuerlich absolut falsch, denn dann würde jeder seine Arbeit "als privat halten".
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@ZauberinDanny: Nein, Sie sind gleich davon ausgegangen, dass es selbstständige Arbeit n. §18 EStG ist, wenn dies nun nicht der Fall ist, dann stimmt die ganze Aussage nicht. Naja wenn Sie auf Begriffen rumreiten, was ist denn "Hobby" für ein steuerlicher Begriff, dass heißt "Liebhaberei" .Ein Kleingewerbe ist ein Gewerbe, ich meinte damit, dass im HGB eher unter kleiner, mittlerer u. großer Betrieb unterschieden wird. Es ist nur falsch zu sagen, dass es kein Kleingewerbe gibt. Ansonsten hatten Sie schon recht mit Ihrer Aussage.
Es gibt im HGB im ersten Buch und ersten Abschnitt keine Erwähnung Kleinunternehmen. Es gibt ausschließlich eine Negativabgrenzung im § 1 (2) HGB, wann man kein Handelsgewerbe ist, nämlich dann, wenn mann Art o Umfang keinen in kfm. Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält. UND DAS WARS.... Daraus hat man jetzt keine Legaldefinition Kleingewerbe definiert.... auch wenn Wikipedia da etwas rauswirft!!!! Da wird öfters Begriffe in Umgangssprache eingegeben, damit Leute etwas finden, wenn sie suchen.....
Ach so Klein- Mittel u Groß... das gibt es im HGB aber nur bei den Kapitalgesellschaften im § 267, weil daraus Offenlegungs- und Prüfungspflichten resultieren. Vielleicht kommt daher die Ableitung Kleingewerbe... :-)
Na dürf gäbs jetzt ein DH RautenMiro :D. Ja diese Ableitung §267 HGB meinte ich, allerdings trifft dies hier nicht zu, da wäre wohl eher die Ihre erste Variante bzgl. §1 I HGB passend.
"Erstmal ist zu Prüfen, ob Sie ein Freiberufler nach §18 EStG sind, da Sie eine künstlerische Tätigkeit ausüben."
Welche künstlerische Tätigkeit fällt denn nicht unter § 18 EStG?
Meine Aussage war: "Sofern Du wirklich künstlerisch tätig bist, brauchst Du kein Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden, sondern zeigst Deine Tätigkeit lediglich beim Finanzamt an."
Wo liegt Dein Problem?
Es war von "Objekt" die Rede, dass kann jetzt ein Bild, eine Skulpur sein, aber auch etwas anderes z.B. Waren wie Computer etc. und dann wäre es sicher nicht freiberuflich n. §18 EStG. Da hier auch Kleingewerbe in Verbindung mit Umsatzsteuer genannt wurde war es also nicht klar, dass das künstlerische auch künstlerisch i.S. des EStG ist. Ich hoffe damit dei Angelegenheit geklärt zu haben^^
Meine Angaben sind jetzt ehrlich gesagt ohne Gewähr, aber ich habe vor kurzem im Fernsehen gesehen, dass man nichts anzumelden braucht, solange die Einnahmen nicht die aufgewandten Kosten übersteigen.
Wenn du mehr einnimmst, als das, was du in den Hobby investierst, muss das dann angemeldet werden.
So oder so ähnlich ;)
auch eine Privatperson kann eine Rechnung schrieben. z. B. wenn man seinen gbrauchtwagen verkauft.
Ausserdem ist eine Gewerbeanmeldung nicht erforderlich, um Rechnungen zu schrieben, dann dürften nämlich zehntausende von Steuerberatern, Rechtsanwälten, Ärzten usw. keine Rechnungen schreiben, weil sie kein Gewerbe betrieben, sondern ('wie Künster) einen freinen Beruf ausüben.
Wenn man Unternehmer ist (Kleinunternehmer, oder nciht), kann man Rechnungen schreiben, auf die man dann aber die Steuernummer, oder Umsatzsteuer ID vermerkt.