Nato-Stacheldraht als Absicherung des privaten Grundstuecks erlaubt?
Ich habe ein oeffentliches (Frei-)Schwimmbad in Hessen und auch ein Getraenkemarkt in Norddeutschland gesehen, welche Ihr Anwesen mit Nato-Stacheldraht absicherten. Nur ein naechtlicher Besuch des Schwimmbades wuerde mit todlichen Schnittwunden enden (Nato-Stacheldraht ist Stacheldraht mit Rassierklingen.) Es verwunderte mich sehr, weil es doch fast wie Selbstschussanlage ist. Da stellt sich die Frage, ob das ueberhaupt zulaessig ist. Wenn es zulaessig ist, wo sind die Grenzen der Eigentumssicherung? Darf ich mein eigenes Grundstueck auch derart absichern, ohne Ruecksicht auch Koerperschaeden fremder Eindringliche?
6 Antworten
Hallo Fred4u, der WIEDERHACKENSPERRDRAHT (offizielle Bezeichnung) ist rechtlich nicht, für den Privatgebrauch verboten. Allerdings, es bestehen schon mehrere Urteile, wonach dieser wieder abgebaut werden musste, weil zu schweren Verletzungen (auch bei ungewollten Berührungen) führten. Es ist also ratsam dieses Abwehrmaßnahme stets so an zubringen, dass solche Gefahr ausgeschlossen ist (etwa auf hohen Mauern). Zudem könnte es auch möglich sein, das es örtlich verboten (Kommunalrecht) ist, diesen an öffentlich grenzenden Bereichen an zubringen.
Natürlich ist da erlaubt; selbstverständlich unter der Voraussetzung, daß eine Verletzung normaler - auch unachtsamer - Passanten ausgeschlossen ist. Körperschäden gehen zu Lasten des unberechtigten Eindringlings. (Selbstschußanlagen sind aus anderen Gründen verboten.)
Dann solltest du mal die Beiträge lesen, die vor einigen Tagen genau zu diesem Thema geschrieben wurden. Der Stammtisch hätte ihn, den bösen Rentner, der den schon flüchtenden, ach so armen Räuber erschoss, am liebsten aufgehängt.
Natürlich hat der Rentner rechtmäßig gehandelt.
Na ja, da bei euch beiden die Emotionen bereits zu köcheln anfangen werde ich es mal vorsichtig formulieren. Das war keine Notwehr im Sinne des Gesetzes!!! Von dem Flüchtenden ging ja augenscheinlich keine Gefahr mehr aus also KANN es keine Notwehr mehr gewesen sein - das war's. Der Inhalt der Börse kann auch nichts rechtfertigen - denn welchen Betrag will man für ein Menschenleben ansetzen.
Vor dem Hintergrund des Überfalls der einige Zeit zuvor in der Gegend passierte sieht die Tat aber schon ganz anders aus. Denn da starb jemand!!!
Meiner Meinung nach hat es keinen falschen erwischt hat, ich hoffe der Mann bekommt keinen Ärger und wird nicht verurteilt.
Er wird keinen Ärger bekommen, denn das Verfahren wurde eingestellt.
Die Staatsanwaltschaft hat eine Notwehrsituation gesehen. Es ging um die unmittelbare Wahrung der Eigentumsrechte. Auf den Inhalt der Börse kommt es nicht an; Eigentum ist notwehrfähig. (Vergleiche auch den bekannten Kischbaumfall.) Das einzige rechtliche Problem ergibt sich aus der Tatsache, daß der Täter minderjährig war; im Ergebnis war aber dies aber hier zu vernachlässigen.
HÄTTE DER RENTNER EINEN NATO-ZAUN GEHABT, WÄRE IHM DAS GANZE GAR NICHT PASSIERT! ;-)))))
Is aber trotzdem keine Notwehr!!!
Hallo Fred4u,
natürlich ist es nicht generell erlaubt. Wie die Einfriedung eines privaten Grundstücks auszusehen hat wird sehr unterschiedlich gehandhabt.
Wie Einfriedungen aussehen müssen, ist entweder in Bebauungsplänen oder in anderen Satzungen vorgeschrieben. So können für Zäune ein bestimmtes Material und die Höhe festgelegt sein. Es kann auch vorgeschrieben sein, dass Drahtzäune mit Sträuchern zu umpflanzen sind, oder es können nur Hecken zugelassen sein. Die Gemeinde gibt Auskunft
Meistens ist Stacheldraht nicht erlaubt, was den S-Draht ganz sicher mit einschließt.
Solltest Du vor die Frage gestellt sein, hilft dir diese Seite sicherlich weiter:
http://www.informationen-new.de/Nachbarrecht-Einfriedung.html
Etwas anderes ist es, wenn Du den Natodraht hinter dem Zaun auf deinem Grundstück anbringst.
EF2
Hallo Fred4u,
soweit ich weiß, ist das Verlegen des Nato-Stacheldrahtes auf Einfriedungen zu Sicherung von Privatbesitz nicht verboten. Also zum Beispiel auf einem Zaun oder einer Mauer. Wichtig ist jedoch, das er keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
Er sollte also so angebracht sein, das eine Verletzungsgefahr nur möglich ist, wenn man versucht die Einfriedung zu überwinden. Er darf natürlich keine Gefahr darstellen, wenn sich Mensch und Tier "normal" bewegen. Sprich man darf nicht aus Versehen in ihn geraten (stolpern) oder einfach so daran hängen bleiben. Ob es dafür eine festgelegte Höhe gibt, weiß ich leider nicht.
Das ist jetzt nur eine Antwort aus dem Bauch heraus, also nicht belegt durch rechtskräftige Beispiele ;) Ich denke mal, das es bestimmt entsprechende Satzungen von Gemeinde oder Stadt gibt. Ein weiterer Ansprechpartner wäre das Ordnungsamt.
Gundsätzlich ist dieser Draht nicht verboten. Es liegt im Ermessen der Gemeinden, hier Einschränkungen zu machen: Beispiel: Von außern zunächst einen normalen Maschendrahtzaun errichten und erst dahinter der Stacheldraht. Dann besteht Verletzungsgefahr nur für denjenigen, der den ersten Zaun bereits rechtswidrig überwunden hat. Und dieser hat dann - weil er ja eine strafbare Handlung begangen hat - auch keinem Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld.
Was hat man denn auch nachts im Freibad verloren? Ebenso im Getränkemarkt, da soll diese Absicherung wohl in erster Linie gegen Lerrgutklau schützen.
Man darf sein Eigentum verteidigen. Hier ein schöner Fall:
http://www.morgenpost.de/vermischtes/article1716221/Rentner-erschiesst-Einbrecher-Fall-eingestellt.html
Eine gute Entscheidung der Staatsanwaltschaft; so wurde es zu meiner Zeit auch im Jurastudium gelehrt.