Nacktbild von einem Mädchen weitergeschickt was sind die Nachfolgen?
Hallo.
Ich habe von einem Mädchen nacktbilder bekommen und sie an eine einzige Person weitergeleitet es war 1bild.
Sie wurden innerhalb von Wochen aufeinmal von Leute ins Netz gestellt. Nicht von mir !!!
Sie waren im Netz und wurden so verbreitet.
Sie ging zur Polizei und machte eine Anzeige und sagte aus das ich es nur an die Person geschickt habe und nicht ins Netz gestellt habe nur geschickt. Und die Personen die es ins Netz gestellt haben wurden von ihr aber ausgesagt.
Werde ich eine Strafe bekommen oder was ähnliches was wird passieren mein Name ist vorgefallen aber nur das ich das Bild an eine Person geschickt hab und nicht ins Netz gestellt hab.
Was kann passieren?
7 Antworten
Du wirst bestraft. Was für eine Strafe du bekommst kann ich nicht sagen.
Aber weist du was?! Du hast selber schuld!
Wegen Start eines solchen Mobbings wirst du sehr wahrscheinlich eine Strafe bekommen
Naja das ist mehr als Mobbing ;)
Die Höchststrafe für Erwachsene liegt bei drei Jahren Gefängnis, für
Jugendliche ist es die Hälfte. Auch wenn es zu einer Bewährungsstrafe kommt, landet der oder diejenige für mindestens fünf Jahre in der Sexualstraftäterdatei – Delikt Kinder- bzw. Jugendpornografie. Unter 14-jährige sind nicht strafbar, sollte aber ein 15-Jähriger ein Foto oder Video einer 13-jährigen besitzen, kann er wegen Kinderpornografie vor dem Strafrichter landen.
Hab nachgeschaut
Bin 14 das Mädchen auch
Ab 14 ist man strafbar
Komm ich ins gefän
Nein.
Kann der Fall auch fallen gelassen werden ?
Nein, kann er nicht, weil das was du gemacht hast hat große Folgen. Und wie oben steht könnten es 1 1/2 Jahre Gefängnis werden weil du schon als Jugendlicher zählst
Ich bin 14
Und?
Shedopen, du hast nur vermutlich § 2 Abs. 1 JGG nicht gelesen. Das Gericht wird bei einer erst Tat und den 14 Jahren absolut keine Freiheitsstrafe verhängen.
Kein Gericht hält es für sinnvoll jemanden so lange von der bisherhigen Schule fernzuhalten, bzw. die Entwicklung eines Jugendlichen so nachhaltig zu schädigen. usw. gerade 1,5 Jahre wären hier nach der Maßgabe absolut unangebracht.
Denn so schlimm ist die Tat dann auch wieder nicht. Gleichzeitig ist überhaupt nicht klar ob überhaupt eine Strafbarkeit gegeben ist. Dann hier jemandem der 14 Jahre ist zu suggerieren er würde ins Gefängnis kommen ist wirklich einfach nur lächerlich.
Wie willst du die Strafbarkeit beurteilen, ohne das Bild gesehen zu haben? Schon hier gibt es Unterschiede...
Nur mal ein kleines Zitat aus einer BGH Entscheidung:
Das bloße Photographieren eines nackten Kindes (Sabrina) ist nicht strafbar. Das gilt auch, soweit der Angeklagte dem Kind beim Ausziehen geholfen und dieses sich auf seine Bitte hin unbekleidet auf das Bett gelegt hat. Die allein in Betracht kommende Vorschrift des § 184 Abs. 5 StGB setzt voraus, daß die Photographie "den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand" hat. Die Abbildung eines in natürlicher, normaler Pose nackt auf dem Bett liegenden Mädchens hat nicht dessen sexuellen Mißbrauch zum Gegenstand. Auch der Besitz eines solchen Lichtbilds wird von § 184 Abs. 5 StGB nicht erfaßt.
BGH 3 StR 567/97 - Beschluss vom 17. Dezember 1997 (LG Zwickau)
Schon hier zeigt sich, das es viel komplizierter ist als einfach -- ja ist strafbar, hab ich mal eben so entschieden.
Es ist überhaupt nicht möglich genaueres über den Fall zu schreiben, schon gar nicht wenn man keinerlei juristische Kenntnisse besitzt.
Ja der Fall kann fallengelassen werden. Zu diesem Zeitpunkt ist überhaupt noch nicht klar um was es sich handelt. DAs können wir hier auch nicht sagen.
Die Staatsanwaltschaft wird sich dem annehmen. Damit ist jedoch nicht gesagt, das es zu einer Gerichtsverhandlung und ggf. einer Verurteilung kommen muss. Es bestehen viele Möglichkeiten wie das nun ablaufen kann. Da hilft nun erstmal nur abwarten.
Wirklich große Gedanken würde ich mir nun erstmal nicht machen. Allenfalls, das hast du vermutlich nun gelernt, darüber das man solche Bilder nicht einfach verbreiten sollte. Im Internet entwickelt sich eine Eigendynamik, die man nicht unter Kontrolle hat.
Das wichtigste ist jedoch nicht auf die Antworten hier zu hören. Viele sind grundlegend falsch und/oder spekulieren einfach nur.
Nicht mal der Staatsanwalt der den Fall betreut kann jetzt genau sagen wie das Strafmaß sein wird.
Du hat ihr Vertrauen missbraucht, es waren nicht irgendwelche Internetbilder, sondern ihre für Dich.
So etwas sollte man nicht weitersenden!
Es wir ein Anzeige wegen der Rechte am eigenen Bild geben ,ob es bei Dir eingestellt wird wird wegen geringfügigkein und der der sie ins Netz gestellt hat ,wird das Strafverfahren zeigen .
Erziehung und Bestrafung gehören doch zusammen. Durch Bestrafung lernt man
Ja aber in der Strafjustiz ist bestrafen Geld od Freiheitsstrafe.
Im Jugenstrafrecht geht es um Erziehen durch verwarnen, Arbeitstunden, ggf Freizeiaarest ( Jugendarrest ).
Wird so ein Fall oft eingestellt oder eher verworfen ?
Wenn Du es nur privat per Mail weitergeschickt hast ja, bei ins Netz stellen öffentlich nicht .
Hatte es bei WhatsApp geschickt was denkst du wird passieren wird der Fall laufen oder verworfen
Die ermitteln und stellen fester sie ins Netz gestellt hat?
Aber das Du das Vertrauen des Mädchens missbraucht hat ist Dir schon klar sie wollte Dir etwas privates zeigen und keinen Bildertausch.
Dafür kann man was bei Google od Facebook runterladen.
Unter Freundschaften ist das ein Intimer Vertrauensbeweis und nicht zum rumschicken gedacht !
Sie werden wenn sie von WhatsApp die Sendeberichte anfordern , ist offen ob ein US Konzern das rausgibt ,gehört ja neuerdings Facebook.
In Falle von ja prüfen Sie wer es wie oft weitergeschickt hat , war es nur einmal ist eine Einstellung wahrscheinlich, war es öfter nicht.
Geben die USA die Chats immer raus und ist es schlimm wenn ich es 3-4 mal geschickt habe
Als 1 mal an einem Kumpel,ok, aber an viele Leute wird man sagen Du hast es verbreitet.
Über 14 ist es keine Kinderpornographie, aber sie hat ein Höchspersönlicjkeitsrecht und Recht am eigenen Bild das hast Du verletzt.
Wird dann wohl da Du erst 14 bist so um die 30 Arbeitstunden geben.
Vorbestraft bist Du jedenfalls nicht.
Aber wenn sie Dich nett findet und ihre körperlichen Geheimnise Dir zeigt ,warum ,muss man es dann weitschicken, kann man sich da nicht einfach freuen und es als Geheimnis für sich behalten!
Ob und wie die Verbindungsdaten herausgegeben werden hängt von den Ermittlungen ab, in einer Großstadt wo die Polizei nicht so viel Zeit hat wird man es eher zu den Akten legen als auf dem Land wo freie Kapazitäten da sind .
Und wenn sie 13 ist und ich 14 was dann
Dann könnte es bei sexuellen Posen Kinderpornographie sein, dann werden die Arbeitstunden mehr.
Aber Du muß zum Tatzeipunkt ,( versenden ) schon 14 gewesen sein ,warst Du 13 ,warst Du zum Tatzeipunkt nicht strafmümdig.
Dann war es wohl Kinderpornografie und wird bestraft
Mit Gefängnis? Bin 14
Nein mit Arbeitstunden 50 bis 80...
Erst ab 18 ist es ein schweres Vergehen wenn sie unter 14 ist.
Bei Jugendlichen steht die Erziehung im Vordergrund, nicht die Bestrafung.
Wenn man die Kommentare so ließt, könnte man denken Juristen sein wie Meteorologen die nicht das Wetter vorhersagen sondern das Strafmaß.
Wie willst du ohne den Fall genau zu kennen ein Strafmaß festlegen?? Du hast nichtmal das Bild gesehen kannst also überhaupt nicht sagen das es sich hier eindeutig um Pornografie handelt.
Ich vermute du hast nicht mal einen Abschluss einer juristischen Fakultät. Alles wurde mal irgendwie irgendwo aufgeschnappt und nun schreibt man mal irgendwie eine Zahl die einem "logisch" erscheint....
Ich kann so etwas schon im Normalfall nicht leiden. Nur hier einem Jungen mit 14 Jahren angst zu machen, im vorzugaukeln man hätte Jura studiert und wüsste genau es werden 50 bis 80 Arbeitsstunden ist einfach nur widerwärtig. Wirklich genau das ist es. Da sollte man sich wirklich Gedanken machen.
Es fehlen in den Beiträgen alle Wörter die darauf hinweisen das kein juristisches Wissen vorliegt und das es sich nur um Vermutungen handelt.
Ich habe geschrieben ,dass es in Fall von Kinderpornographie so etwas geben würde, ansonsten weniger wenn es nur ein Nackbild ist.
Aber mal die andere Seite wie fühlt sich das Mädchen ,wenn ihr Nacktfoto plötzlich duch WhatsApp wandert ?
Wie sich das Mädchen fühlt ist doch erstmal uninteressant. Ich habe vermutet das so eine Rechtfertigung kommt. Nur so eine Rechtfertigung rechtfertigt eben nicht die falsche juristische Einschätzung.
Du hast ganz klar geschrieben:
Kommentar von Schlauerfuchs , vor 11 StdNein mit Arbeitstunden 50 bis 80...
Erst ab 18 ist es ein schweres Vergehen wenn sie unter 14 ist.
Bei Jugendlichen steht die Erziehung im Vordergrund, nicht die Bestrafung.
Woher nimmst du die 50 bis 80 Stunden? Sie stehen da ohne das du Zweifel daran anmeldest. Was machst du wenn der Fall eingestellt wird? Es mehr oder sogar weniger Arbeitsstunden werden oder eine ganz andere Strafe bzw. keine Strafe herauskommt?
Wie erklärst du dann die erhebliche Abweichung zu deiner "Einschätzung"?
Leite es genau her, warum es genau diese 50 bis 80 Arbeitsstunden werden sollten. --- Du merkst schnell, das geht gar nicht, weil du dir die einfach ausgedacht hast.
Natürlich wirst du nun wieder irgendwie versuchen es zu rechtfertigen. Das ist das schlimmste, das du nicht mal den Mut hast das offen zu sagen das du einfach nur ohne Jurist zu sein spekuliert hast.
Das wäre im übrigen absolut in Ordnung! Dagegen habe ich gar nichts. Jeder darf spekulieren. Nur du stellst es dar als begründe es sich auf Tatsachen und juristischem Wissen, was es ganz klar nicht tut.
Allein die persönlichen Schuldgründe fehlen um umfassender auszusagen, jeder der das erste Semester Jura besucht hat wüsste das.
--
Vielleicht lenkst du auch ein, das würde ich tatsächlich für einen großen Zug halten. Dann kannst du schreiben: m.E. oder meiner Ansicht nach... usw. die deutsche Sprache bietet viele Möglichkeiten kenntlich zu machen das man nicht über Tatsachenwissen verfügt.
Nur mal zu Ergänzung um deutlich zu machen wie Unsinnig eine "präzise" Antwort hier ist.
In einem Kommentar schreibt der Fragesteller das Mädchen sei 13 in einem anderen heißt es beide seien 14.
Dann ist gar nicht genau klar ob es sich bei dem Bild überhaupt um pornografisches Material handelt.
Nun wird hier einfach blind vermutet, ohne das natürlich anzukündigen und das unter dem Deckmantel man habe vollständiges juristisches Wissen.
Stell dir mal vor, es stellt sich heraus, dass der Fragesteller zum Zeitpunkt der Handlung (versenden der Bilder) sich in einem schuldunfähigem Zustand befunden hat. Sehr unwahrscheinlich aber trotzdem irgendwie möglich.
Das würde wieder einiges ändern. Ein Richter sagt das Urteil nicht wie ein Meteorologe das Wetter vorher, sondern er arbeitet mit dem Gesetz und den Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung. Diese Informationen fehlen dir. Dass muss doch sogar jemandem bewusst werden der kein Jurist ist, wird es mir doch auch.
Fragen nach dem Rahmen der Strafe sind ziemlich unsinnig. Das sollte man erklären und ggf. aufzeigen was sein könnte. Ja im Konjunktiv.
Vielleicht hat der Fragesteller die Frage auch nur hypothetisch gestellt ,aus Interesse, was würde passieren .......
Ist er tatsächlich betroffen ,sollte er bei der Polzei die Aussage verweigern und einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren!
Kommt noch auf das Alter an wenn sie Minderjährig ist kommt noch was oben drauf. Jedenfalls ist es verboten Bilder ohne Erlaubnis weiter zu schicken
wenn sie noch Minderjährige war
dann kann es gut sein dass du eine Anzeige bekommst weger Vertrieb von Kinderpornografie
Die Verbreitung per Email und ein Bild reicht schon
Es reicht nicht einfach nur ein Bild. Außerdem handelt es sich bei dem Mädchen schon nicht um ein Kind.
Nur mal ein Zitat aus BGH 3 StR 567/97 - Beschluss vom 17. Dezember 1997 (LG Zwickau):
Die allein in Betracht kommende Vorschrift des § 184 Abs. 5 StGB setzt voraus, daß die Photographie "den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand" hat. Die Abbildung eines in natürlicher, normaler Pose nackt auf dem Bett liegenden Mädchens hat nicht dessen sexuellen Mißbrauch zum Gegenstand. Auch der Besitz eines solchen Lichtbilds wird von § 184 Abs. 5 StGB nicht erfaßt.
Soviel zu pornografischen Schriften. Denn es muss sich auch bei § 184b bzw. 184c StGB um Pornografie handeln.
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Wirklich hier wird einem 14 jährigem einfach angst gemacht und irgendwas behauptet ohne mal eine juristische Vorlesung gehört zu haben.
Solche Menschen kann ich überhaupt nicht leiden.
Schon mal Gedanken darüber gemacht wie es wäre wenn Eltern von ihrem kleinen Kind am Strand ein Foto machen und es den Großeltern senden? Oh zufällig trägt das Kind beim spielen im Meer keine Badekleidung. AHA!! Die Eltern müssen ins Gefängnis.
Zitat NackterGerd:
Die Verbreitung per Email und ein Bild reicht schon
Wo sind sie die ganzen Eltern in den Gefängnissen oder hat der Gesetzgeber etwa festgelegt wann ein Bild unter die Tatbestände der § 184 StGB fällt?....
Wirklich schämen sollten sich alle hier, die einfach ihren Geltungsdrang raushängen lassen wollen und damit einem 14 jährigen angst machen.
wäre schön wenn alle Gerichte so urteilen würden
aber ich kennen einen Opa der beim FKK Bilder von seinen Enkeln gemacht hätte zur Urlaubserinnerung
Und nur Wegen dem Versand von 1-2 Bildern an einen Bekannten angeklagt wird wegen Vertrieb von Kinderpornografie
Es geht hier also nicht Datum einem 15j Angst zu machen
Sondern seine Frage beantworten "was kann schlimmstenfalls passieren "
Auch ein Fall den du kennst qualifiziert dich hier nicht ein Urteil zu prognostizieren. Nun noch zu schreiben: " wäre schön wenn alle Gerichte so urteilen würden" ist blanker Hohn. Wie viele Gerichtsurteile hast du denn in deiner juristischen Karriere mitbekommen.
In dem Fall Lag wohl ein Bild vor welches als Pornografie i.S des § 184 StGb zu qualifizieren war. Nur in diesem Fall kannst du gar nicht wissen wie das Bild aussieht.
Du stellst hier jedoch eine Tatsachenbehauptung auf:
Die Verbreitung per Email und ein Bild reicht schon
Es reicht eben nicht nur ein Bild.
-- Mach dir doch mal klar um was es sich hier handelt, ein 14 jähriger junge schildert seine Sicht. Ohne juristisches Wissen ohne genau auf Details einzugehen mit dem Hintergrund der furcht vor Strafen....
So eine Aussage nimmst du hier dann ernst und anstatt ihm zu helfen, zu erklären das nicht genau klar ist was passiert, wäre das richtige.
Nicht mal der Staatsanwalt der den Fall betreut kann präzise sagen welches Strafmaß nun gefällt wird. Nicht mal der Richter weiß das jetzt genau. Warum? Weil es noch keine Verhandlung gab.
Genau das kritisiere ich. Kritisiere ich dich persönlich, nein. Das will ich auch nicht. Aber ich kritisiere die Handlungsweise. Denn ohne juristisches Wissen einen solche Frage zu beantworten ist schon grenzwertig, dann jedoch eine Frage zu beantworten von der man nicht alle nötigen Details kenn ist fahrlässig.
In diesem Sinne, ich hoffe wirklich du denkst darüber nach.
Denn einfach jemandem einen medizinischen Rat geben würde doch auch keiner bei klarem Verstand machen, wenn es sich um eine schwerwiegende Situation handelt. Das ganze ohne die Krankengeschichte zu kennen und jemals Medizin studiert zu haben... " Ach nimm da mal einfach vier Tabletten von."... Ja so ist es auch in Jura.
Der Fall mit dem Opa ist vermutlich auch nur ausgedacht. Wenn es ein Bekannter ist, dann frage mal nach dem Aktenzeichen für seinen Fall. Würde ich gerne mal lesen.
Denn so wie du es schilderst ist es definitiv nicht strafbar, oder du lässt bewusst eine Berufungs- oder Revisionsentscheidung zu dem Fall weg.
Du hast keine Ahnung, wovon du sprichst
Was für eine