Ist eine nachträglich angefertigte Aufstellung der Hausmeisterkosten erlaubt?

5 Antworten

Wurde denn der tatsächliche Zeiteinsatz des Hausmeisters abgerechnet oder ist für Hausmeisterkosten eine Pauschale vereinbart? Ist der Hausmeister direkt vom Vermieter beauftragt oder ist er im Auftrag eines Hausmeisterservice tätig?

Es gibt genügend Hausmeister, die nur beauftragt sind, im Rahmen einer pauschalen Bezahlung bestimmte Tätigkeiten auszuführen, die mit der Betriebskostenabrechnung auch umgelegt werden.

Z. B.: Schneeräumen nach Bedarf, Hof kehren nach Bedarf, Fensterputzen in Allgemeinräumen nach Bedarf, Sträucher zurück schneiden nach Bedarf. Immer mit der Maßgabe, dass es im Winter sicher und ansonsten ordentlich aussehen muss.

Für diese Tätigkeiten bekommt der HM dann einen Pauschale pro Monat. Mieter können sich dann allenfalls darüber beschweren, wenn bei Glatteis nicht rechtzeitig gestreut wurde oder wenn man nicht mehr durch die Fenster sehen kann. An den pauschalen Kosten für die Tätigkeiten können sie nicht rühren.

Bei einem solchen Vertragsverhältnis (Vermieter-Hausmeister) werden alle sonstigen Tätigkeiten, die der Hausmeister ausführt, wie z. B. Reparaturen, Anstriche, Begleitung bei Wohnungsbesichtigungen usw. vom Vermieter separat vergütet. Diese Kosten werden auch nicht auf die Mieter umgelegt.

In jedem Fall ist es so, dass ein Mieter nur dann Anspruch auf eine genaue Auflistung der Tätigkeiten und Zeiten hat, wenn diese einzeln vergütet und dementsprechend nach diesem Aufwand auch auf die Mieter umgelegt werden.

albatros  25.09.2015, 03:18

Natürlich gibt es auch solche Pauschalverträge, diese sind dann gegebenenfalls vorzulegen.

schleudermaxe  25.09.2015, 15:27
@albatros

... wer sagt das? ... der BGH jedenfalls nicht! Im Streitfall hatte der Vermieter Hausmeisterarbeiten und die Gartenpflege durch eigenes Personal erledigen lassen. In der Betriebskostenabrechnung bezifferte der Vermieter die entsprechenden Posten nicht nach den tatsächlichen eigenen Lohnkosten, sondern nach den „fiktiven Kosten eines Drittunternehmens“. Wie nun der BGH entschied, müssen die Mieter dies akzeptieren (Az: VIII ZR 41/12).

Nicht belegbare Kosten jeglicher Art brauchen nicht bezahlt zu werden. Der Nachweis(innert der Einsichtnahme des Mieters) ist unabdingbar. Innerhalb der 12 Monate ab Zustellung der Abrechnung darf der Vermieter korrigieren.

Nicht vorhandene Arbeitsnachweise kann er natürlich nicht nachträglich herzu zaubern (sich ausdenken), auf welcher Grundlage sollte das gehen? Das wäre fingiert und unwirksam.

schleudermaxe  25.09.2015, 15:23

....oh, ein Kenner? ... und warum sehen die Gerichte (auch der BGH) dies total anders?

Beispiel:

Im Streitfall hatte der Vermieter Hausmeisterarbeiten und die Gartenpflege durch eigenes Personal erledigen lassen. In der Betriebskostenabrechnung bezifferte der Vermieter die entsprechenden Posten nicht nach den tatsächlichen eigenen Lohnkosten, sondern nach den „fiktiven Kosten eines Drittunternehmens“. Wie nun der BGH entschied, müssen die Mieter dies akzeptieren (Az: VIII ZR 41/12).

albatros  26.09.2015, 01:37
@schleudermaxe

Dein "Beispiel" ist hier völlig irrelevant, da unzutreffend und an der Frage vorbei. Es wurden Kosten angerechnet, die überhaupt nicht belegbar sind. Er hätte sicher fiktive Kostenbelege vorweisen müssen. Hat er aber nicht können, weil nicht existent. Im Nachhinein was zurechtzaubern? Das geht nicht.

schleudermaxe  26.09.2015, 21:41
@albatros

... aber wenn eine Abrechnung eben nicht ordnungsgemäß ist, verlangt der Mierter eben seine Vorauszahlungen wieder zurück und der Vermieter zaubert und dies darf er, so jedenfalls die Gerichte. Also bitte!

..... natürlich, nur warum? Wir Vermieter dürfen doch solche Kosten und Lasten fiktiv verteilen und ob die uns entstanden sind oder nicht, ist vom Mieter zu schlucken, so jedenfalls der BGH.

albatros  26.09.2015, 01:41

 Wir Vermieter dürfen doch solche Kosten und Lasten fiktiv verteilen und ob die uns entstanden sind oder nicht, ist vom Mieter zu schlucken, so jedenfalls der BGH.

Oh, oh, das tut so richtig weh! Kopfschüttel. Du solltest dir nochmals die Frage durchlesen und auch das Urteil des BGH. Danach  (hoffentlich!) bist du möglicherweise klüger. So wie du hier argumentierst, verlörest du als  Vermieter vor Gericht haushoch.

schleudermaxe  26.09.2015, 21:45
@albatros

... wer schon lesen kann ist meist vorweg. Schaue einfach in meine Antwort und warum ein Vermieter sich hier verkünstelt, für einen Mieter natürlich, versteht auch der BGH nicht, und Haus- und Grund und die Mietervereine auch nicht.

siehe gerne:

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Vermietern bei der Betriebskostenabrechnung gestärkt. Für Eigenleistungen oder Leistungen durch eigene Angestellte dürfen sie in die Betriebskostenabrechnung die Kosten einrechnen, die ihnen eine externe Firma in Rechnung gestellt hätte, wie der BGH in Karlsruhe am Mittwoch entschied.Im Streitfall hatte der Vermieter Hausmeisterarbeiten und die Gartenpflege durch eigenes Personal erledigen lassen. In der Betriebskostenabrechnung bezifferte der Vermieter die entsprechenden Posten nicht nach den tatsächlichen eigenen Lohnkosten, sondern nach den „fiktiven Kosten eines Drittunternehmens“. Wie nun der BGH entschied, müssen die Mieter dies akzeptieren (Az: VIII ZR 41/12).

albatros  26.09.2015, 23:13
@schleudermaxe

In der Betriebskostenabrechnung bezifferte der Vermieter die entsprechenden Posten nicht nach den tatsächlichen eigenen Lohnkosten,

Und dafür hat er einen Beleg anzufertigen und dem Mieter auf Verlangen vorzulegen. Und das hat er gerade nicht getan, es gab keine Belege. Die sollen nun im Nachhinein erfunden werden.

Du hast da was ganz gewaltig falsch verstanden!

schleudermaxe  27.09.2015, 06:44
@albatros

.... wieso den? Laut Frage soll etwas geändert werden, dies ist zulässig. .. und ich antworte warum eine Orgie lostreten, wenn es ganz einfach fiktiv geht und Du behauptest aberwitziger Weise geht nicht fiktiv. Na denn!

Der Vermieter muss Dir nicht mal eine solche Auflistung vorlegen.

Das sind doch Schikanen dem Vermieter gegenüber.

Der Vermieter kann Dir auch eine  Auflistung vorlegen, die ER sich gemacht hat, indem er sich notiert hat, wann der Hausmeister was erledigt und gearbeitet hat. Er kann, er muss nicht....

ChristianLE  24.09.2015, 14:43

Der Vermieter muss Dir nicht mal eine solche Auflistung vorlegen

Doch muss er. Der Mieter hat grundsätzlich das Recht zur Belegeinsicht, um nachvollziehen zu können, wie sich die Kosten zusammensetzen.

In der Regel ist hierfür ein Arbeitsnachweis des Hausmeisters erforderlich.

turalo  24.09.2015, 16:17
@ChristianLE

Hausmeistertätigkeiten müssen nicht belegt werden.

anitari  24.09.2015, 18:53
@turalo

Natürlich müssen sie das.

albatros  25.09.2015, 03:13
@turalo

Nicht belegbare Kosten jeglicher Art brauchen nicht bezahlt zu werden. Der Nachweis(innert der Einsichtnahme des Mieters) ist unabdingbar.

schleudermaxe  25.09.2015, 15:26
@anitari

... nicht so kühn bitte: Im Streitfall hatte der Vermieter Hausmeisterarbeiten und die Gartenpflege durch eigenes Personal erledigen lassen. In der Betriebskostenabrechnung bezifferte der Vermieter die entsprechenden Posten nicht nach den tatsächlichen eigenen Lohnkosten, sondern nach den „fiktiven Kosten eines Drittunternehmens“. Wie nun der BGH entschied, müssen die Mieter dies akzeptieren (Az: VIII ZR 41/12).

schleudermaxe  25.09.2015, 15:26
@albatros

... und warum sieht der BGH dies total anders?

albatros  26.09.2015, 01:34
@schleudermaxe

Nicht der BGH sondern du siehst das anders, noch dazu völlig falsch. Das war doch nicht die Frage was du hier mit dem Urteil belegen willst.

schleudermaxe  26.09.2015, 21:42
@albatros

...oh. ein Kenner? ... auch auch Haus und Grund und der Mieterbund sind in meinem Boot. Bitte also nachschauen, oder einfach mal wegbleiben, wenn denn das Wissen noch fehlt!

albatros  26.09.2015, 23:09
@schleudermaxe

Beide würden das Boot fluchtartig verlassen, es hat ein Loch. Du hast da ganz gewiss ein falsches Verständnis von der Problematik. Schreib mal die Quellen auf mit Inhalt auf die du dich konkret beziehen willst. Möglicherweise ist es genau umgekehrt mit dem (fehlenden) Wissen?

ich habe die neue Nebenkostenabrechnung für 2014 erhalten in der einmal Hausmeisterkosten (Gartenpflege) und Reinigungskosten (Heizung) aufgeführt worden sind.

Der Vermieter muss doch wissen, auf welcher Basis die Kosten für den Hausmeister berechnet worden sind. Damit würde ich ihn jetzt schon konfrontieren.

 Jetzt soll der Hausmeister nachträglich eine Auflistung machen. Ist das überhaupt erlaubt nachträglich eine Auflistung machen zu lassen ?

Warum sollte das nicht rechtens sein? Der Hausmeister muss nachweisen können, dass er in dieser Zeit gewissen Tätigkeiten durchgeführt hat. Das könnte sogar eine vertragliche Pflicht sein. Ist er dem nicht nachgekommen, dann muss er das rückwirkend tun.

Auf der anderen Seite frage ich mich allerdings, wie der Hausmeister dokumentieren soll, was er an einem bestimmten Tag in 2014 erledigt hat.

Ich persönlich weiß beispielsweise nicht mehr, was ich am 04.02.2014 um 13.47 Uhr gemacht habe. Wenn der Hausmeister sich daran erinnert, dann habe ich höchsten Respekt.