Nachmieterin zahlt Rate für Küche nicht
Guten Tag,
ich bin im Oktober aus meiner Wohnung ausgezogen und habe mit der Nachmieterin die Übernahme der Küche in Form einer Ratenzahlung Vertraglich Vereinbart.
Nun ist gleich die erste Rate ausgeblieben, auf meine Nachfrage bzw. meine erneute Nachfrage sagte Sie mir das sie noch kein Internet hat und daher zur Bank muss um das Geld zu überweisen und es bei ihr ein wenig Hecktisch war, das ganze Schrieb Sie mir über ein Internet Chat !!!
Das war am 05.11 und bisher ist noch immer kein Geld bei mir eingegangen, auf meine erneute Nachfrage von Dienstag hat Sie noch gar nicht reagiert.
Ich möchte gerne weiter Schritte einleiten da ich ziemlich sauer bin besonders da ich Ihr die Wohnung kostenfrei fast zehn Tage eher übergeben habe und Ihr ebenfalls viele Dinge wie Deckenlampen, Gardienen usw. kostenfrei überlassen habe.
Der Kaufvertrag folgt gleich, meine Frage dazu :
2.1 und 2.2 vom Vertrag Sie befindet sich schon jetzt im Verzug so dass ich einen Mahnantrag stellen könnte beim Amtsgericht oder ?!
Eine separate Mahnung bzw. Zahlungsaufforderung von mir als Einschreiben ist ja nicht nötig ?!?!
Wie würdet Ihr vorgehen ?!
10 Antworten
Wohnt die gute Dame weit von dir weg? Sonst würde ich einfach mal hingehen und mir eine Überweisung (oder besser gleich alle Raten) unterschreiben lassen. Dann kannst du es selber bei der Bank einreichen.
Ansonsten würde ich ihr ein Einschreiben schicken mit einer Terminsetzung und danach einen Mahnbescheid beantragen. Dieses würde ich ihr auch so mitteilen. Da sie die Kosten dafür auch tragen muss.
Einer Mahnung bedarf es nicht - steht ja im Vertrag...zudem ist ein konkreter Zahlungstermin genannt...
Du könntest einen Mahnbescheid beantragen...nur wird das etwas mühsam, wenn Du das bei jeder verspäteten Rate machen würdest...
Ich würde Ihr allerdings schriftlich noch eine letzte Frist bis zum 3. Werktag des Folgemonats setzen und sie auffordern, die rückständige Rate spätestens mit der Dezemberrate zu überweisen.
Gleichzeitig sollte die Käuferin eindringlich angemahnt werden, in Zukunft pünktlich zu zahlen.
Allerdings ist § 4a äußerst schlecht für Dich, da Du die gesamte Summe erst bei 2 Raten Rückstand einfordern könntest - damit kann die Käuferin immer wieder unpünktlich zahlen ohne daß Du die gesamte Restsumme einfordern könntest - kleines Eigentor...und die Zinsen - das ist marginal...
Sollte allerdings die Ratenzahlung Dezember zu spät eingehen und die Novemberrate auch noch nicht eingegangen sein, dann kannst Du den Vertrag kündigen und die gesamte Summe einfordern (dann direkt mit Mahnbescheid)...
Ja ich habe mir den aus ein paar Vorlagen zusammen Kopiert !
Nächstes Mal weiß ich es besser ;) Mit § 4 ist blöd gelaufen aber sollte es wirklich so sein das Sie dadurch nur jeden zweiten Monat Zahlt kann ich damit leben, dauert dann etwas länger aber ich bekomme mein Geld!
Werde nun bis zum Dezember warten, sollte dann auch keine Rate eingehen werde ich weiteres in die Wege leiten !
- Vertrag Kündigen
- Mahnbescheid in die Wege leiten
Sollte ich Ihr mitteilen das sofern kein Geld bei mir eingeht ich mich an das Amtsgericht wenden werde ?!
Den Vertrag kündigen ist schon ok, mach es aber wie ich es oben beschrieben habe. Mit der Fristsetzung zu einem bestimmten Datum bist Du letztlich auf der sicheren Seite.
Natürlich kannst Du der Mieterin ankündigen einen Mahnbescheid zu erwirken. Du kannst die Sache dann sogar einem Anwalt (nicht einer Inkassobude!) übergeben und ihr ebenfalls mitteilen dass sie diese höheren Gebühren ebenfalls zu tragen hat. Ebenfalls ist es vollkommen legal durchblicken zu lassen das ein Strafantrag vergen Betrugs in Erwägung gezogen wird, auch wenn letztlich nichts dabei herauskommen wird. Allen die nun schreien das sei eine falsche Anschuldigung, sei gleich wiedersprochen. Als Laie kann man hier schon einen notwendigen Vorsatz sehen. Solche kleinen Druckmittel können die Zahlungsmoral säumiger Zahler, die sich in rechtlichen Dingen nicht besonders auskennen, deutlich erhöhen.
Wenn im Dezember nichts eingeht, Vertrag kündigen und Zahlungstermin für die Gesamtsumme setzen (z. B. bis 31.12.2014) und gleichzeitig bei Nichtzahlung die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens ankündigen....
Nachfrist: natürlich bis 31.12.2013
Du schreibst unten:
Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder vom Käufer die Zahlung des gesamten, noch offenen Kaufpreises einschließlich etwaiger Verzugszinsen zu verlangen, wenn<
• a) • der Käufer mit der Zahlung von zwei aufeinander folgenden Raten ganz in Verzug gerät oder der Zahlungsrückstand in einem Zeitraum, der zwei Monate übersteigt, mindestens zwei Monatsraten beträgt.<
Hast Du Dir den Vertrag selbst zusammengebastelt?
Im Moment kannst Du nichts tun, erst im Dezember wird die nächste Rate fällig. Wenn dann nichts kommt kannst Du sie mit dem gesamten Betrag in Verzug setzen. Dies dann schriftlich per Einschreiben unter Fristsetzung mit Angabe eines konkreten Datums.
Genau genommen kann die Dame aufgrund des Vertrags nur alle zwei monate eine Rate zahlen, ohne das ihr grossartig was passieren kann.
Im Moment kannst Du nichts tun
Doch, die offene Rate einklagen. Oder insoweit einen Mahnbescheid beantragen.
Genau genommen kann die Dame aufgrund des Vertrags nur alle zwei monate eine Rate zahlen, ohne das ihr grossartig was passieren kann.
Nö.
Das ist schon richtig, allerdings kann er dann zumindestens jeden zweiten Monat die Raten einklagen und kommt aus dem Vertrag, den er sich selbst gebastelt hat, nicht raus.
Da ich Sie gerade Telefonisch nicht erreichen konnte habe ich Ihr noch mal eine SMS geschickt !
Ich habe ihr geschrieben das ich wissen möchte warum die Rate noch nicht eingegangen ist obwohl Sie letzte Woche zur Bank wollte und das ich mich bereits von meinen Anwalt beraten lassen habe da Sie nicht auf meine Nachfrage von Dienstag reagiert hat und auch anderweitig nicht mit mir in Kontakt getreten ist ! Das ich aber hoffe das weiter Schritte nicht nötig werden !
Nun warte ich mal ab ob eine Reaktion von Ihr kommt, ansonsten sollte am 03.12 wieder kein Geld da sein folgendes:
schriftliche Fristsetzung mit der Info das ich es ansonsten zu Ihren Kosten an meinen Anwalt weiter gebe und Anzeige erstatten werde.
Vertrag schriftlich Kündigen
- Anzeige erstatten da Sie dann wohl wirklich nicht vor hatte zu Zahlen 5.Mahnbescheid in die Wege leiten
Ich werde im Dezember mal Berichten wie es ausgegangen ist !
KAUFVERTRAG EINBAUKÜCHE
zwischen Herrn Mustermann Musterstrasse 1 in 22222 Muster als Verkäufer und Frau Musterfrau Musterstrasse 2 in 33333 Muster als Käuferin über eine gebrauchte Einbauküche.
Die Einbauküche verbleibt in der Wohnung von Herrn Muster (Vermieter) 1.OG rechte seite in der Musterstrasse 2 in 33333 Muster und bleibt bis zur Vollständigen Zahlung besitz vom Verkäufer.
§ 1 Kaufgegenstand Die o.g Käuferin erwirbt vom o.g Verkäufer, zu den nachfolgend genannten Veinbarungen, folgende gebrauchte Küche:
Cremefarbene Einbauküche mit einer Arbeitsplatte in Kernnussbaum optik bestehend aus 5 Hängeschränken, 4 Unterschränken 1 Hochschrank, Herd mit Ceran Kochfeld, Backofen, Geschirrspülmaschine, Einbaukühlschrank, Dunstabzugshaube und Küchenradio.
Die Küche wurde vom Käufer ausgiebig besichtigt und der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
§ 2 Kaufpreis und Zahlung
• 2.1 Der Kaufpreis beträgt 1000,00 EUR (in Worten: Eintausend EUR). Der Käufer wird diesen Betrag in 10 Raten à 100 EUR (in Worten: einhundert EUR) ab dem 01.11.2013 zahlen. Die jeweilige Rate wird spätestens am dritten Werktag eines jeden Kalendermonats fällig. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist die Gutschrift auf dem Konto Nr.11111111 des Verkäufers bei der Musterbank , BLZ 2222222222 maßgebend.
• 2.2 Der Kaufpreis ist – mit Ausnahme gegebenenfalls anfallender Verzugszinsen – nicht zu verzinsen. Wenn eine Kaufpreisrate nicht zu den jeweils unter § 2.1 vereinbarten Fälligkeitsterminen gutgeschrieben ist, kommt der Käufer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Falle des Verzugs ist der Käufer zur Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (vgl. § 247 BGB) verpflichtet.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
• 3.1 Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie sämtlicher sonstigen Forderungen des Verkäufers aus diesem Kaufvertrag Eigentum des Verkäufers. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer weder über den Kaufgegenstand verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
• 3.2 Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln bei Pfändungen des Kaufgegenstandes durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und den Verkäufer von der jeweiligen Beeinträchtigung seines Eigentums unverzüglich zu informieren.
§ 4 Gesamtfälligstellung/Rücktritt
Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder vom Käufer die Zahlung des gesamten, noch offenen Kaufpreises einschließlich etwaiger Verzugszinsen zu verlangen, wenn
• a) • der Käufer mit der Zahlung von zwei aufeinander folgenden Raten ganz in Verzug gerät oder der Zahlungsrückstand in einem Zeitraum, der zwei Monate übersteigt, mindestens zwei Monatsraten beträgt.
Der Rücktritt ist gegenüber dem Käufer schriftlich zu erklären. Im Falle eines Rücktritts aus dem vorstehend genannten Grund hat der Käufer die Kosten der Rückabwicklung zu tragen.
Allerdings wundere ich mich über die Frage; der Verkäufer erstellt üblicherweise den Vertrag und weiß was zu tun ist, wenn Vertragspunkte nicht eingehalten werden.
Ich vermute, er wurde ohne ihn richtig zu lesen oder alles verstanden zu haben als Vorlage irgendwo herauskopiert...
Das ist nicht immer gut (siehe die für Dich äußerst nachteilige vorzeitige Fälligkeit des Gesamtbetrages erst bei 2 Raten Rückstand)...