Nachbarin verweigert Zugang zum Stromzähler - Rechtliche Gegenmaßnahmen?
Hallo.
Kurz: Haus ist normal ein 1-Familien-Haus. Wurde in Dachgeschoss-Wohnung und untere Wohnung (+ Keller) aufgeteilt. Nun ist das Problem, dass im Keller (was zur Mietwohnung der unteren Wohnung zählt) die Stromzähler sind. Dort muss jetzt ein Techniker hin. Jedoch verweigert die Mieterin, welche in der unteren Wohnung wohnt, den Zugriff auf den Stromzähler. In diesem Fall sogar einem Techniker des RWE, wodurch die obere Wohnung seit über 1 Woche ohne Strom bewohnt ist.
Ich bräuchte am besten ein amtlich gültigen Paragrafen oder ein aktuelles Rechtsurteil, was den Mieter dazu verfplichtet, einer anderen Mietpartei zugriff auf die Stromzähler zu gewähren ...
PS: Es existiert ein Kellerzugang von außen, welcher sich jedoch auf dem Grundstück der Mieterin der unteren Wohnung befindet. Dieses Grundstück ist rundherum abgezäunt.
9 Antworten
Da muß sich der Vermieter unverzüglich drum kümmern!
Wohnen ohne elektrische Versorgung geht garnicht!
Hier greift § 22 (3) Niederspannungsanschlussverordnung
http://www.gesetze-im-internet.de/nav/index.html
Danach ist der Anschlussnehmer in der Pflicht.
Anschlußnehmer im Sinne NAV ist der Hauseigentümer, nicht der Anschlussnutzer.
Der Hauseigentümer muss die Messplätze so anordnen, dass diese für das Energieversogungsunternehmen zugängig sind.
Günter
Ganz so simpel ist das nicht.
Weder der Anschlußnehmer noch der Anschlussnutzer können aus eigenem Entschluss ohne die Zustimmung Dritter an die Messtelle.
Beide hängen von Dritten, dem Mieter, wo sich der Zähler befindet, ab.
Da
die Unverletzlichkeit der Wohnung übergeordnetes Recht ist, hat der
Hauseigentümer den Messplatz nicht so gewählt, dass er bzw. der
Anschlußnutzer die NAV praktisch erfüllen kann.
Es steht nicht in deren unmittelbarer Macht, dem EVU Zugang zur Messstelle zu gewähren. Das aber verlangt diese.
Oft regeln Technische Anschlussbedingungen des EVU, welche in der Regel Vertragsbestandteil sind, nähere Details.
Solche Konstrukte werden von EVU seltenst bei Inbetriebnahme abgenommen.
Sie kommen meist zustande, wenn im Nachgang Räumlichkeiten einfach ungenutzt werden,was ich hier stark vermute.
Günter
Also Du bist der Mieter der oberen Wohnung und Du hast keinen Strom.
Wie wäre es mit Mietminderung wegen Unbenutzbarkeit der Wohnung?
Du kannst nicht kochen, vielleicht auch nicht duschen, Kühlschrank geht nicht und TV, Radio und alles, was man so an Technik braucht, funktioniert ohne Strom einfach nicht.
Informiere den Vermieter über den Zustand, verlange ein Notstromaggregat, wenn er sich nicht den Zugang zum Keller ganz schnell verschaffen kann und teile ihm mit, dass Du die Miete zu 100 % minderst, bis Du wieder Strom hast. Das sollte eigentlich reichen.
Die untere Mieterin schädigt ihren Vermieter unzumutbar und riskiert die fristlose Kündigung. Der Vermieter sollte ihr das schriftlich ankündigen. Also telefonisch und dann sofort schriftlich überbringen oder zusenden. Zudem sollte er ihr die Schadensersatzforderung, die wegen Mietausfalls auf ihn zu kommt, sowie evtl. sonstiger Mehrkosten ankündigen.
Zu allererst ist Dein Vermieter in der Pflicht. Sofern es sich um einen Notfall handelt, kann der Zutritt auch ohne Einverständnis der Mieterin erfolgen.
Sollte sich die Mieterin nach wie vor querstellen, muss Dein Vermieter für Abhilfe sorgen. Kündigung, verlegen des Hausanschluß oder sich mit der Miterin einigen.
Wende Dich an Deinen Vermieter, der hat dafür zu sorgen, daß der Zugang zum Zähler gewährleistet ist. Siehe dazu ein Urteil vom AG Köln, Urteil 201 C 464/12.
Zudem stellt die Weigerung Deiner Nachbarin eine unzumutbare Behinderung Deinerseits dar. Meines Erachtens macht sie sich schadenersatzpflichtig, da sie Dir die Nutzung Deiner Wohnung unmöglich macht. Deine Nachbarin soll sich mal überlegen, was da eine Rechnung auf sie zukommt, wenn Du bis zur Beseitigung der Störung ins Hotel ziehst.
Wende Dich an Deinen Vermieter,
Richtig, denn der ist Vertragspartner des Mieters.
der hat dafür zu sorgen, daß der Zugang zum Zähler gewährleistet ist.
Jein. Der Zugang ist ohnehin schon deswegen zu gewährleisten, weil die Zählereinrichtung in aller Regel Eigentum des Versorgers ist.
Siehe dazu ein Urteil vom AG Köln, Urteil 201 C 464/12.
AG-Urteile gibt´s wie Sand am Meer. Die sind aber immer nur für den jeweiligen Einzelfall relevant.
Das stimmt - wurde aber auch im Kontext gar nicht in Frage gestellt ;-)
Nein. Lt. eben der von dir zitierten NAV hat er dem Beauftragten lediglich den Zutritt zu den Messeinrichtungen zu ermöglichen, ergo also kein Verweigerungsrecht diesbezüglich. Er muss daher als Vertragspartner des Mieters diesen ggfs. dazu auffordern mit Fristsetzung, den Zugang zu ermöglichen, sofern aus örtlichen Gründen die Ableseeinheit sich entweder in der Mietsache selbst oder aber nur über diese zu erreichen ist. Verweigert der Mieter dies, kann der Vermieter ihn abmahnen respektive notfalls per Zivilklage zwingen, den Zutritt zu gestatten. Mehr nicht.