Nach Auszug Vermieter schickt Rechnung für Austauschen der Fußleisten?
Hallo zusammen,
ich bin am 31.03.2018 ausgezogen und bei wohnungsübergabe am 03.04.2018 wurde nichts beanstandet. Die Kaution wurde auch schon komplett erstattet. Heute 12.12.2018 bekam ich eine Rechnung von über 500€ für Austauschen der Fußleisten (Rechnungsdatum 10.09.2018). Die Fußleisten befanden sich aber in dem gleichen Zustand wie bei Einzug. Am 01.05.2018 sind bereits die Nachmieter eingezogen. Ist dies überhaupt so rechtens?
Vielen Dank im Voraus
7 Antworten
Wurde auch ein Übergabeprotokoll gemacht? Falls ja, dann kann der Vermieter auf keinen Fall etwas fordern.
Aber auch so ist eine eine Forderung nicht gerechtfertigt, weil der Vermieter nach Auszug nur 6 Monate Zeit hat um Forderungen geltend zu machen und Die Frist schon verstrichen ist.
Entscheidend ist nicht das Datum der Rechnung sondern wann die Forderung dem Vermieter zugeht.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
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Wenn Du nett bist kannst Du ihm einen Brief schreiben und mitteilen dass er laut diesem § ( dem Du ihm inhaltlich mitschickst ) nichts mehr fordern kann und Du die Sache damit als erledigt betrachtest.
Nee, nix falsch. Fußleisten sind bei Übergabe gut zu sehen und wenn man in eine Wohnung kommt dann riecht man es in der Regel auch wenn es unangenehm riecht.
Zu behaupten das Teile meiner Antwort falsch ist, das ist falsch. Es kann unter bestimmten Voraussetzungen anders sein.
Wir waren nicht in der Wohnung, haben die Leisten nicht gesehen und auch nichts gerochen; also können wir nur beurteilen was der FS schreibt.
Zumal im Brief drin steht das die Leisten von außen beschädigt wären was definitiv nicht der Fall war. Zudem habe ich nach den 6 Monaten auch erst die Kaution erstattet bekommen.
Mit "auf keine Fall etwas fordern" meinte ich natürlich auf diese Sache bezogen.
Das mit den verdeckten Mängeln weiß ich und Du weißt auch dass ich das weiß.
Vielen Dank für diese ausführliche Antwort werde dies dann so machen
Womöglich lag eine Beschädigung derart vor, dass Eure Haustiere ständig hinter die Sockelleisten gepisst haben. Das wurde natürlich bei der Übergabe nicht bemerkt. Erst, als die neuen Mieter eingezogen waren, wurde der etwas eigenartige Geruch bemerkt, der sich dann als das herausgestellt hat, was ich oben beschrieben habe.
Natürlich mussten dann alle Leisten ausgetauscht werden. Erstens damit es wieder ordentlich gleich ausschaut und zweitens, weil man es nicht eindeutig ermitteln konnte, welche der Leisten pissfrei ist.
Aber: Der Schaden hätte bis spätestens 3.10.2018 angezeigt werden müssen. Dass der Schaden schon vorher bekannt war, erkennt man am Rechnungsdatum 10.09.2018. Somit ist der Vermieter mit seiner Forderung jetzt zu spät.
Stimmt die Story mit den Haustieren so, könnt Ihr trotzdem den Schaden noch Eurer Privathaftpflichtversicherung melden, sofern Mietsachschäden eingeschlossen sind. Wenn nicht, könnt Ihr dem Vermieter schreiben, dass Ihr die nachträgliche Forderung nicht anerkennt, da es durchaus sein kann, dass die Schäden bereits von den neuen Mietern verursacht wurden und er außerdem zu spät dran ist.
Das gilt im Übrigen auch, wenn die Ursache eine ganz andere ist, als die oben beschriebene.
Also am besten wäre erstmal schriftlich, wie sie geschrieben haben mit dem Ehemaligen Vermieter Kontakt auf zu nehmen?
Um eine Zahlungspflicht deinerseits zu begründen, müsste der Vermieter nachweisen, dass du die Schäden an der Fußleiste verursacht hast. Da du schon etwa ein halbes Jahr vorher ausgezogen bist und die Wohnung auch anstandslos übergeben wurde, bezweifle ich, dass der Vermieter das schafft.
Da die Forderung verjährt ist, muss hier nichts mehr begründet oder bewiesen werden.
Maßgeblich wäre, ob dir der verdeckte, nachträglich festgestellte Mangel gem. § 548 I BGB bis zum 30.09.2018 mitgeteilt wurde.
Kann der VM einen bezeugten Einwurf eines entsprechenden Schreibens oder Telefonats vortragen, wäre dein Prozesskostenrisiko erheblich, es hier auf Zahlungsklage ankommen zu lassen :-O
G imager761
Vielen Dank für die Antwort! Heute kam der erste Brief mit beigefügter Rechnung, und es ist auch raus zu lesen das dies der erste Brief vom Vermieter ist bzgl der Rechnug
Es geht nicht um Zugang der Rechnung, die einer regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren unterläge, sondern einer rechtzeitigen Anzeige eines verdeckten Schadens innerhalb von 6 Monaten nach Rückgabe der Mietsache.
Ich habe dir durch die Blume versucht zu erklären, wie der VM fristwahrenden Zugange seines Forderungsanspruch i. S. d. § 548 I BGB behaupten und damit sicherstellen könnte - aber wem nicht zu raten ist, dem ist auch nicht zu helfen...
Ich habe dies schon verstanden, aber in dem Brief steht drin das die Leisten von außen beschädigt wären was definitiv nicht der Fall war und der Vermieter hat mir nach den 6 Monaten ja auch erst die Kaution erstattet.
Der Vermieter kann nichts verlangen, der User imager761 macht unnötig die Pferde scheu.
und der Vermieter hat mir nach den 6 Monaten ja auch erst die Kaution erstattet.
Er muss er nach 6 Monaten einen großen Teil der Kaution zurückzahlen; das ist die Frist in meinem genannten §. Darüber hinaus darf der Vermieter das 3-5 fache einer Nebenkostenvorauszahlung bis zur erwatenden NK-Abrechnung einbehalten.
Die Kaution wurde nach den 6 Monaten komplett erstattet und die NK Abrechnung wurde im August 2018 mit der 2017er Rechnung verrechnet sodass dies alles Beglichen ist.
kann er machen, das protokoll ist nicht unumstößlich
aber wird sehr schwierig für ihn
Falsch. Das gilt nur für offensichtliche, leichtfertig übersehene Schäden. Eine Ausnahme besteht n. M. des BGH grundsätzlich dann, wenn es sich um einen sogenannten verdeckten Mangel handelt. War der Mangel für den Vermieter nicht erkennbar, kann er trotz des Übergabeprotokolls seinen ehemaligen Mieter auf Schadenersatzzahlungim Rahmen des § 548 I BGB in Anspruch nehmen.
Davon wäre hier etwa dann auszugehen, wenn sich hinter den Fußleisten an den unlackierten Seiten Schimmel bildetet, etwa durch Tierurin, Teppichschampoonierung, nasse Parkettreinigung, Tapetenablöser usw.