Muss Schornsteinfegerrechnung für Abnahme neuer Heizung vom Mieter gezahlt werden?
Wir wohnen in einem Einfamilienhaus zur Miete. Wir haben im vergangenen Jahr eine neue Heizungsanlage bekommen, da die alte defekt war. Nun sollen wir die Rechnung des Schornsteinfegers über die Abnahme der neuen Heizung zahlen. Die Rechnung der jährlichen Wartung zahlen wir immer direkt selbst an den Schornsteinfeger. Ist es richtig, dass unser Vermieter die Kosten für die Abnahme der neuen Heizung an uns weitergeben darf? Über Antworten würde ich mich sehr freuen.
5 Antworten
Diese Frage hat weniger etwas mit dem Schornsteinfeger, als mit dem Mietrecht zu tun. Zuerst wäre mal ein Blick in den Mietvertrag zu werfen. Es dürfen nämlich nur die Betriebskosten umgelegt werden, für die dies vertraglich vereinbart wurde.
Zum Zweiten sind nur BETRIEBS-Kosten umlagefähig. Reparaturen fallen immer in die Zuständigkeit des Vermieters. Er ist immerhin verpflichtet, die Mietsache im vertraglich vereinbarten Zustand zu erhalten.
Die jährlichen Kosten für Kontrollen (oder Reinigungsarbeiten) des Schornsteinfegers sind Betriebskosten. Die Reparatur (auch Erneuerung) einer Heizung jedoch nicht. Man kann bezüglich der Bauabnahme der erneuerten Heizung ziemlich einfach argumentieren: Wäre die alte Heizung nicht defekt gewesen, wären diese Kosten nicht entstanden. Daher: Reparaturkosten, KEINE umlagefähigen Betriebskosten.
Die Abnahme der Heizung ist normal Sache des Vermieters. Es ist ja sein Eigentum. Die Wartungskosten können auf die Mieter umgelegt werden.
Im Allg. werden die Kosten für Schornsteinfeger etc. bei Mietverträgen jährlich auf alle Mieter umgelegt. Wenn es nur einen gibt, bleibt es gehupft wie gesprungen.
Hallo nordlicht1107,
vermutlich ist der Vermieter berechtigt, aber ich bin kein Rechtsanwalt.
MfG.
Storteper
Ja, diesbezügliche Kosten können alle auf die Mieter umgewälzt werden.