Muss mein Lebensgefährte für mich aufkommen?

7 Antworten

Erst nach einem Jahr des Zusammenlebens kann das Arbeitsamt von euch verlangen, das Gegenteil einer Bedarfsgemeinschaft zu belegen. Dass sich jetzt privat bei euch etwas weiter gehendes entwickelt hat, ist eben privat.

Du bist auch nicht verpflichtet, das dem JobCenter mitzuteilen. Dass ihr gemeinsam in der Wohnung lebt, ist ja wohl bekannt.

Die Umschulung ist sowieso unabhängig davon

derdorfbengel  14.09.2014, 20:33
  1. Das "Arbeitsamt" gibt es seit einem knappen Jahrzehnt nicht mehr.
  2. Das Arbeitsamt wäre - wenn es seinen Namen nicht geändert hätte - für Leistungsangelegenheiten nach dem SGB II nicht zuständig.
CandyKiss666 
Beitragsersteller
 14.09.2014, 18:40

Ich habe ein wenig die Angst das die Agentur der Meinung ist das es nun ausreichend wäre wenn ich einen Teilzeitjob annehme. Denn mit seinem Verdienst und meinem evtl. "Teilzeitjob" würden wir ja aus dem Bedarf fallen.

DerHans  14.09.2014, 18:42
@CandyKiss666

Wieso sollte das JobCenter auf so eine Idee kommen? Die Behörde ist ja eigentlich daran interessiert, dich von der Hilfe unabhängig zu machen. Das wärst du mit einem Teilzeitjob doch nie

Das Gesetz unterscheidet hier zwischen

  • sonstigen Mitbewohnern und
  • solchen, die "3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten" mit diesen zusammenwohnen.

Siehe SGB II § 7 Leistungsberechtigte Absatz 3 und 3a: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/index.html

Entscheidend ist also zunächst der Moment, ab dem du mit wem zusammen wohnst, der dein Partner ist.

Damit ist gesetzlich kein Geschlechts-Partner gemeint, und auch kein Golf-Partner, sondern ein Partner, von dem "der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen" (§ 7 Absatz 3).

Ob ein solcher "Einstehens-Wille" vorhanden ist oder nicht, das teilt irgendwer dem Jobcenter mit - und falls nicht, dann wartet das Jobcenter nach dem Zusammenzug mit einem Partner ein Jahr ab.

Ab dann muss das Jobcenter vermuten, dass die Partner füreinander einstehen - wenn die nicht das Gegenteil glaubhaft machen können:

"(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

  1. länger als ein Jahr zusammenleben,"

Sofort aber muss das Jobcenter diesen "Einstands-Willen" vermuten, wenn ein Partner mit einem Kind zusammenlebt, das beide versorgen:

"(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner ...

  1. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen"

Nun kann man darüber diskutieren, ob deshalb ein "Einstands-Willen" vorhanden ist - und ob überhaupt das Kind gemeinsam versorgt wird, oder der Partner sich nur an der Kinds-Mutter verlustiert und ansonsten Gott einen guten Mann sein lässt.

Diese Umstände muss man halt im Streitfall dem Jobcenter vortragen - und im weiteren Streitfall dann halt der Widerspruchsstelle im Jobcenter - und im weiteren Streitfall dann halt dem örtlichen Sozialgericht.

Die kucken sich dann jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls an, und dann entscheiden sie, ob ein "Einstands-Wille" vorhanden ist oder nicht.

Wir könnten dies hier ja auch tun, aber das spült leider keinen Cent mehr ALG II in die Kasse des gemeinsamen Haushalts ;-).

Gruß aus Berlin, Gerd

GerdausBerlin  15.09.2014, 03:06

Sorry für die Unvollständigkeit meines Gedankengangs. Hier die Erläuterung:

Der Gesetzgeber ging - aus naheliegenden Gründen der massenhaften Erfahrung - davon aus, dass Partner zusammen-ziehen, und nicht schon vor ihrer Partnerschaft zusammen-wohnen!

Insofern hat der Gesetzgeber diesen eher seltenen Spezialfall nicht speziell geregelt. Dies nennen die Juristen dann eine "Regelungs-Lücke". Dafür ist vorgesehen, dass für diesen Spezialfall so halbwegs passende andere Regelungen des Gesetzgebers

analog

auf den neuen, noch nicht geregelten, Spezialfall angewendet werden dürfen:

http://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)

"Unter Analogie versteht man in der Rechtswissenschaft die Anwendung einer Rechtsnorm mit anderen Tatbestandsvoraussetzungen auf einen ähnlichen, ungeregelten Tatbestand. [...] Die analoge Anwendung einer Norm kommt in Betracht, wenn für einen bestimmten Sachverhalt keine Rechtsnorm existiert, d. h. eine Gesetzeslücke oder Regelungslücke vorliegt."

Insofern sollte analog gleichbehandelt werden

  • A) Der Zeitpunkt des Zusammenzugs mit einem bisherigen Partner und
  • B) Der Zeitpunkt der Partnerwahl unter bisherigen Mitbewohnern!

Falls also das "Karenz"-Jahr laut SGB II § 7 Absatz 3a in Betracht kommt, sollte es bei schon früher zusammen wohnenden Menschen und erst späteren Partnern erst dann zu laufen beginnen, wenn die Mitbewohner sich als Partner betrachten bzw. verhalten.

Gruß aus Berlin, Gerd

Wenn ihr euch nicht freiwillig wirtschaftlich wie finanziell unterstützen möchtet,dann darf das Jobcenter sein Einkommen im ersten Jahr des gemeinsamen Zusammenlebens nicht auf deinen Bedarf anrechnen !

Nach diesem Jahr,müsst ihr dann die Unterhaltsvermutung des Jobcenters widerlegen,denn das wird es nach diesem Jahr nämlich unterstellen.

Dann könnte es aber passieren,das eure Wohnung dann zu groß für euch beide wird,denn dann stünden euch als BG - nur ca.60 qm - 65 qm zu und in einer WG - hätte jeder für sich,einen Anspruch von ca.45 qm und natürlich auch die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung für 1 Person,also bei 2 Personen würden das ca.90 qm sein und die doppelten KDU - Kosten.

Deshalb kommt es dann darauf an,wie groß und wie teuer die Wohnung ist.

CandyKiss666 
Beitragsersteller
 14.09.2014, 18:51

Ich und meine Tochter leben seit fast 6 Jahren in dieser Wohnung. Die Wohnung hat 72qm...

isomatte  15.09.2014, 07:54
@CandyKiss666

Du beziehst ja erst seit 2 Monaten ALG - 2,aber da der Freund schon seit März mit in der Wohnung lebt,ist diese ja auch angemessen für 3 Personen !

Würde der Freund nicht mit in der Wohnung leben,dann hätte es passieren können,das du vom Jobcenter eine Aufforderung zur Kostensenkung erhalten hättest,wenn die Kosten über der Angemessenheit gelegen hätten.

Dann hätte dir das Jobcenter in der Regel für weitere 6 Monate,auch die unangemessenen KDU - Kosten weiter gezahlt. Nach dieser Übergangsfrist,hättest du dann nur noch die angemessenen KDU - Kosten bekommen und hättest den Rest selber zuzahlen müssen.

Außerdem stünde euch dann zu dritt,wenn ihr keine WG - mehr seid,ein Wohnraum von ca.75 qm - 80 qm zu,demzufolge wird auch wahrscheinlich keine Aufforderung zur Kostensenkung mehr kommen,weil die Wohnung für 3 Personen angemessen ist,zumindest von der Größe her.

Im 1. Jahr des Zusammenlebens darf noch keine Bedarfsgemeinschaft unterstellt werden. Falls es doch gemacht wird - Widerspruch einlegen.

http://www.sozialleistungen.info/foren/wohnung-und-miete/t-bedarfsgemeinschaft-ab-wann-2318.html

derdorfbengel  14.09.2014, 20:31

Die Antwort ist unzutreffend.

CandyKiss666 
Beitragsersteller
 14.09.2014, 18:37

Danke! :) Seit wann würde dieses Jahr denn beginnen? Seit März? Oder erst nach Bekanntgabe einer "Beziehung"?

beangato  14.09.2014, 18:41
@CandyKiss666

Seit Ihr in einer Wohnung wohnt.

Du musst gar nicht angeben, dass Ihr jezt eine Beziehung aufbaut.

CandyKiss666 
Beitragsersteller
 14.09.2014, 18:49
@beangato

Wir leben seit März in einer Wohnung als Wohngemeinschaft. Die Agentur geht dann wirklich vom Monat März aus obwohl dort noch keine "Beziehung" bestand?

DerHans  14.09.2014, 18:52
@CandyKiss666

Nach einem Jahr ändert sich die Beweislast: Ihr hättet ja auch sofort mit dem Willen, eine Familie zu gründen zusammen ziehen können. Das Datum eures damaligen Einzugs ist ja durch das Meldeamt festzustellen.

Auch nach einem Jahr leben ja viele Wohngemeinschaften immer noch nicht in einem eheähnlichen Verhältnis

CandyKiss666 
Beitragsersteller
 14.09.2014, 19:00
@DerHans

Das verstehe ich leider nicht! :(

DerHans  14.09.2014, 19:29
@CandyKiss666

Das heißt, dass nicht unbedingt nach einem Jahr eine Bedarfsgemeinschaft bestehen muss. Aber ab dann müsst IHR das Gegenteil belegen

Solange ihr nicht aus einem Topf wirtschaftet, besteht auch keine Bedarfsgemeinschaft. Und wen du mit in dein Bett nimmst, das geht das JobCenter nichts an.

Lass es erst einmal so weiterlaufen, wie es ist und wecke keine schlafenden Hunde. Du weißt ja auch gar nicht, ob eure Beziehung von Dauer ist.