Muss mein 12jähriger Sohn auch unterschreiben?
Unser Sohn möchte den Fußballverein wechseln. Muss / kann / sollte er das Kündigungsschreiben für den alten Verein auch unterschreiben oder machen das nur wir Eltern?
8 Antworten
Auch wenn es für die rechtliche Wirksamkeit ausreicht, wenn die Erziehungsberechtigten unterschreiben, hielte ich es für ein Zeichen des Respekts eurem Sohn gegenüber, wenn auch er selbst die Kündigung unterschreibt.
Der Umstand, dass auch seine Meinung angehört wird, unterstützt ihn darin, sich erwachsener zu fühlen und die Entscheidung als eigene zu vertreten.
Wenn der Sohnemann unterschreibt, sollte aber die schriftliche Einwilligung der Eltern beigefügt werden. Oder aber die Eltern teilen dem Verein dies persönlich mit. Dann ist es rechtlich nicht mehr zu beanstanden.
Entscheidend ist die Unterschrift der Eltern.
In den Formularen beim Fußball ist oft auch ein Feld für die Unterschrift des Spielers vorgesehen, weil sie sowohl für Erwachsene als auch für Jugendliche gedacht sind. Daher kann der Sohn dort auch unterschreiben, muss aber nicht.
Dein Sohn ist 12 Jahre alt und damit beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Für Kündigungen (= Willenserklärung) braucht er die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB), also von dir. Einseitige Rechtsgeschäfte (Kündigung) bedürfen einer Vorlage deiner schriftlichen Einwilligung durch deinen Sohn oder aber du kannst dem Vorstand des Vereins mitteilen (Anruf oder unterschriebener Brief), dass du in die Kündigung einwilligst (§ 111 BGB). Die Kündigung unterschreibt jedenfalls dein Sohn. Du als gesetzlicher Vertreter unterschreibst die Einwilligung in die Kündigung. Ihr könnt dies in einem Schreiben zusammenfassen. Obern die Kündigung und darunter im Anschluss die Einwilligung. Also: Hiermit kündige ich (Name, Anschrift, Datum) den Vertrag ... Unterschrift vom Sohn.
Und dann: Hiermit willige ich in die Kündigung meines Sohnes (Name) ein (Name, Datum, Anschrift) Unterschrift gesetzlicher Vertreter (Eltern).
Ergänzung: Das müsst ihr allerdings nicht machen. Wenn ihr eurem Sohn zur Selbstständigkeit helfen wollt, dann nehmt ihr den oben beschriebenen Weg. Wenn ihr es einfach machen wollt, dann ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, der Eltern, ausreichend (§§ 1626 Abs. 1 S. 1, 1629 Abs. 1 S. 1 u. Satz 2 1. Halbsatz BGB).
Für den Vereinsbeitritt bedarf es grundsätzlich der Zustimmung der Erziehungsberechtigten, wenn das Rechtsgeschäft rechtliche Nachteile mit sich bringt (wegen Dauerschuldverhältnis: regelmäßig Beitrag zu zahlen).
Bei einem Vereinsaustritt ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten grundsätzlich nicht erforderlich (da das ein Rechtsgeschäft ist, das keine rechtlichen Nachteile mit sich bringt), es sei denn, in der Satzung ist geregelt, daß die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich ist.
In den Satzungen ist i. d. R. festgelegt, daß auch der Austritt aus dem Verein der Zustimmung der Erziehungsberechtigten bedarf.
Vor einem Ausschluß aus dem Verein müssen allerdings zwingend die Erziehungsberechtigten gehört werden.
Um Diskussionen und Ärger zu vermeiden, sollte ein Austritt aber immer von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.
Da seine Unterschrift keine Rechtskraft hätte, reicht die Unterschrift der Eltern. Mit 12 Jahren ist der Sohn nicht geschäftsfähig, noch nicht einmal eingeschränkt. Da davon auszugehen ist, daß die Vereinsbeiträge vom elterlichen Konto eingezogen werden, ist klar, daß ihr die Kündigung veranlassen müsst.
Aber nicht für so weitreichende Geschäfte, wie eine Vereinszugehörigkeit. Vergleiche "Taschengeldparagraph".
Daher nennt man dies auch beschränkte Geschäftsfähigkeit. ;)
Komisch. In § 104 Nr. 1 BGB steht, dass man ab 7 Jahren geschäftsfähig ist. :D