muss man der kindesmutter(nach einem one night stand)nach dem begriff unterhalt aus anlass der geburt,unterhalt zahlen?
mein sohn hat in der disco ein mädchen kennengelernt und leider mit nach hause genommen.nach 15 monaten hat er dann erfahren,dass er papa ist und ich opa(dafür waren vaterschaftstest bei 3(!) personen nötig.für das kind zahlt er unterhalt,es ist auch regelmäßig bei uns(inzwischen schon 2 jahre alt).mit der frau hatte er nur die eine nacht gemeinsam.nun kommt das jugendamt auf die idee,er müsse der kindesmutter aus anlass der geburt ebenfalls unterhalt zahlen!die hat etwa 14 monate nach der geburt meiner enkeltochter auch noch ein kind von einem anderen bekommen,mit dem sie auch nicht mehr zusammen ist.bei einer ehe oder eheähnlichen gemeinschaft würde ich das ja noch einsehen,aber bei einer einmaligen bekanntschaft?die frau hat doch mindestens ebensoviel schuld oder?vor der geburt hat sie für 300-400 E in einer spielhalle gearbeitet,danach auch noch eine zeitlang.seitdem bekommt sie geld in höhe von hartz IV und das geld möchte das amt komplett von meinem sohn wiederhaben und das soll er auch in zukunft zahlen!ob der 2. vater das ebenfalls zahlen soll,weiß ich nicht.dann braucht sich eine frau ja nur 2 dumme,am besten reiche kerle suchen und sie hat erst mal ausgesorgt,oder wie ist das zu verstehen?
8 Antworten
Der Vater ist auch der Mutter in den ersten 3 Lebensjahren Betreuungsunterhalt schuldig. Die Umstaende der Entstehung spielen dabei keine Rolle. Das Amt geht in Vorleistung und schaut dann, ob es sich das Geld wieder zurueck holen kann, also ob der Vater genug Einkommen hat.
Ein Kind zu bekommen hat nichts mit Schuld zu tun, es ist einfach ein Fakt, egal wie es dazu gekommen ist, das Kind ist da und braucht seine Mutter, die es betreut und daher nicht arbeiten gehen kann.
Bei Vater Nummer 2 werden sie das sicher auch pruefen, aber wie es dann aussieht, wenn er auch genuegend Einkommen hat, um Betreuungsunterhalt zu zahlen, das weiss ich nicht.
Da sollte dein Sohn vielleicht besser mal mit einem Anwalt sprechen. Ist das Kind 3 Jahre alt, ist er auf alle Faelle raus aus dem Betreuungsunterhalt. Rueckforderungen fuer die Zeit davor sind aber durchaus moeglich.
Wenn die Mutter wegen der Kinderbetreuung nicht arbeiten kann, steht ihr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes Betreuungsunterhalt zu.
?die frau hat doch mindestens ebensoviel schuld oder?
Und genau deshalb bekommt sie im Rahmen des Betreuungsunterhalts (§ 1615 BGB) auch nur einen Teil ihres notwendigen Lebensbedarfs. Würde sich - rein theoretisch - Dein Sohn um das Kind kümmern, wäre sie - rein theoretisch - ihm gegenüber unterhaltspflichtig.
Was das weitere Kind angeht: Im Unterhaltsrecht gilt, dass bei mehreren möglichen Unterhaltszahlern derjenige zahlen muss, der zahlungsfähig ist.. Und das ist dann wohl hier Dein Sohn. Auf der anderen Seite wäre es ggf. der andere Vater, auch wenn Deinen Sohn wegen des gemeinsamen Kindes eine Unterhaltspflicht trifft.
Es gibt durchaus Frauen, die sehen dieses Lebensmodell als Alternative zur Erwerbstätigkeit... Das kannst du werten, wie du meinst, es entbindet aber deinen Sohn nicht von seiner Unterhaltspflicht.
Die Mutter hat neben dem Kindesunterhalt (der dem Kind zusteht bis zum Ende der ersten Ausbildung) in den ersten drei Lebensjahren des Kindes Anspruch auf Betreuuungsunterhalt, da ihr bei so einem kleinen Kind keine Arbeit zugemutet wird.
Die Frage bleibt ob dein Sohn überhaupt leistungsfähig ist, neben dem Kindesunterhalt und wie sich die Verteilung des Anspruches der Mutter mit dem nächsten Kindsvater regelt...
Ein Anwalt mag hier gut investiert sein.
Wenn der Vater eines Kindes über den Kindesunterhalt hinaus noch "leistungsfähig" ist, so ist er auch der Kindsmutter selbst bis ggf. zum dritten Geburtstag des Kindes unterhaltspflichtig ("Betreuungsunterhalt", BGB § 1615l).
Verbleiben deinem Sohn von seinem "unterhaltsrelevanten Einkommen" (UE) nach Abzug des Kindesunterhaltes also noch mehr als 1200 Euro (das ist sein Selbstbehalt gegenüber der Kindsmutter), so hat auch die Kindsmutter selbst noch einen Anspruch an ihn.
Die Höhe dieses Anspruchs errechnet sich aus der Differenz seines UE (nach Abzug des Kindesunterhaltes) und des UE der Kindsmutter (vor der Schwangerschaft), von der ihr dann ein Teil (zumeist 3/7) zustehen würden...