muss Kündigung händisch überreicht werden oder kann man es auch per post zuschicken?
wenn man jemandem kündigt, muss man ihm die Kündigung per Hand geben oder kann man diese auch per Post zuschicken und wie ist es dann mit der Arbeitslosenmeldung, wenn man die Post zu spät entleert hat?
öffentlicher dienst.... kindergarten
4 Antworten
Wenn man die Kündigung aushändigt, sollte man entweder einen Zeugen haben oder sich den Empfang bestätigen lassen.
Beim Einwurfeinschreiben gilt die Kündigung als zugestellt, wenn der Postbote sie in den Briefkasten wirft. Das ist auch durch Dokumentation nachvollziehbar.
Die Postlaufzeit muss man allerdings beachten.
Wenn der AN seinen Briefkasten nicht regelmäßig leert oder leeren lässt weil er gerade ein paar Tage weg ist, ist das sein eigenes Risiko. Bei Verspätungen (Arbeitslosenmeldung, Kündigungschutzklage) muss er das i.d.R. selbst ausbaden.
Werden Kündigungen per Einschreiben mit Rückschein geschickt (was leider immer wieder "empfohlen" wird) und ein AN ist nicht daheim und holt die Post auch nicht ab, gilt der Brief als "nicht zugestellt".
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Die sicherste Methode ist das Einwurfeinschreiben, denn hier wird der Zugang beim Arbeitgeber dokumentiert.
Einschreiben mit Rückschein ist nicht zu empfehlen, denn wenn der Empfänger den Rückschein nicht ausfüllt, fehlt der Nachweis des Zugangs der Kündigung.
Selbst bei der persönlichen Abgabe sollte man sich den Empfang der Kündigung auf einer Kopie bestätigen lassen.
Die Arbeitslosenmeldung ist sofort telefonisch zu machen, sobald man von der Arbeitslosigkeit erfährt. Dann kann man sich auch einen Termin geben lassen. Man erfährt normalerweise dann von der drohenden Arbeitslosigkeit, sobald man die Kündigung liest.
Kannst Du auch per Post schicken.
Am besten per Einwurfeinschreiben. Dann hast Du einen Nachweis wann sie zugestellt wurde.
Das ist nämlich entscheidend, nicht wann sie aus dem Briefkasten genommen wird.
Per Post ist ausreichend. Deine Frage mit der Arbeitslosenmeldung ist mir nicht ganz klar. Sobald du Kenntnis von deiner Kündigung erhälst musst du dich unverzüglich beim Arbeitsamt melden.