Muss Kind beim Vermieter gemeldet sein?

7 Antworten

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, dass sie als Kind dem Vermieter gemeldet wurden. Es macht sich aber immer sehr gut, denn sie als Kind, so sie 18 sind, mit im Mietvertrag drin stehen. Auch können sie dann gegenüber dem Vermieter auftreten beispielsweise wenn es um Mängel geht.

Natürlich muss man keine Geburt, auch vor 20 Jahren nicht, beim Vermieter melden. Worum ging es denn hauptsächlich in diesem Gespräch?

zeravaBerlin 
Beitragsersteller
 04.05.2013, 21:40

Das Thema war ein ganz anderes. Es ging darum, warum wir keinen Parkplatz bekommen, obwohl wir nach persönlicher Nachfrage beim Inhaber dieser Wohnanlage bestätigt bekommen habe, dass diese Parkplätze verfügbar seien. Dabei fielen dann mehrere 'Schlagwörter', wie zum Beispiel 'Die haben gar nichts zu sagen', 'ich bin hier der Junior-Chef' sowie eben irgendwann 'Ist ihr Sohn überhaupt angemeldet?'. Das klingt für mich jetzt alles einfach nach einem totalen Machtgehabe, in dem er meine Mutter einschüchtern wollte, und zeigen wollte, dass er hier das sagen hat. Ich wollte mir jetzt einfach nur mal die Bestätigung holen, dass es Schwachsinn ist was er gefragt hat. Wie wäre es denn, wenn mein Bruder, der eine eigene Wohnung hat, ständig bei uns sein würde? So etwas müsste doch auch nicht gemeldet werden, solange wir von ihm keine Miete verlangen, oder? Oder müsste SO ETWAS dann wieder gemeldet sein?

Nein, natürlich nicht. Wenn denn der Vermieter wissen will wer in seinen Hütten kampiert, hat er regelmäßg, also rd. einmal im Monat, entsprechende Kontrollgänge durchzuführen, so jedenfalls die Gerichte in München. Dort hatte ein Vermieter BK nach Personen verteilt und sich die Meldedaten aus dem Register des Einwohnermeldeamtes besorgt. Die Verteilung nach so einem Register ist nicht zulässig und eine etwaige Nachforderung nicht fällig, so die Entscheidung.

schleudermaxe  05.05.2013, 17:49

Nachsatz; auch der BGH hat in Sachen BK-Abrechnung seinen Senf dazu gesagt, Zitat: Dem vom BGH zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende Gemeinde ist Vermieterin einer von der Beklagten gemieteten Wohnung. Die Parteien vereinbarten die Umlage bestimmter Betriebskosten nach der Kopfzahl der Mietparteien. Mit der Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2004 errechnete die Klägerin eine Nachforderung zu ihren Gunsten. Die für die Abrechnung maßgebliche Personenzahl hatte die Klägerin anhand des Einwohnermelderegisters ermittelt. Mit der Klage begehrte sie eine Betriebskostennachzahlung, sowie die Feststellung, dass sie Betriebskosten anhand derjenigen Personenzahl verteilen könne, die sich aus dem amtlichen Einwohnermelderegister für die jeweilige Abrechnungsperiode ergebe.

Der VIII Zivilsenat entschied, dass der Vermieter bei vereinbarter Umlage nach Personenzahl nicht auf das amtliche Einwohnermelderegister zurückgreifen kann, um die Belegung des Hauses zu ermitteln. Eine Umlage von Betriebskosten nach Kopfzahl setzte deshalb voraus, dass der Vermieter – für bestimmte Stichtage – die tatsächliche Belegung der einzelnen Wohnungen feststellt. Das dies mit einem höheren Aufwand und mit tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden sein mag, vermag laut BGH daran nichts zu ändern.

Du musst nur beim Einwohnermeldeamt gemeldet sein, aber der Vermieter will manchmal einen Nachweis über diese Meldung haben. Deine Mutter muss auch angeben, dass du in der Wohnung wohnst. Aber melden muss sie dich nicht.

lg vanyratte

antonczerwinski  04.05.2013, 21:27

Bitte mal die Frage lesen. Er wohnt seit seiner Geburt mit der Mutter in dieser Wohnung. Da braucht es keinen Nachweis vom Einwohnermeldeamt.

bwhoch2  04.05.2013, 22:07
@antonczerwinski

Was anderes wäre es aber, wenn Deine Mutter z. B. den Auszug Deines Bruders beim Vermieter gemeldet hat, um Nebenkosten zu sparen. Wenn er wieder dauerhaft zurück kommt, müßte sie ihn natürlich wieder anmelden. Das betrifft aber nicht Dich. Ob Du bei der NK-Abrechnung berücksichtigt wirst, läßt sich vielleicht an der ein oder anderen Position ablesen, die nach Personen aufgeteilt wird. Da könntest Du nachsehen.

Bei Geburt erfolgt die Anmeldung automatisch über das Standesamt. Es muss also nicht extra durch die Mutter eine Anmeldung erfolgen. Das Kind muss auch nicht nachträglich in den Mietvertrag eingetragen werden. Meldung beim Vermieter nur dann, wenn bestimmte BK n lt. Mietvertrag nach Personen abgerechnet werden.