Muss ich Vollstreckungskosten übernehmen?

6 Antworten

Hallo MarvinSGE,

aus Deiner Frage geht nicht hervor, ob die "Pfändungsankündigung" im Rahmen einer durch einen Gerichtsvollzieher betriebenen Zwangsvollstreckung stattfindet. Ich nehme mal an, ja. Demnach hast Du gemäß §1 GVKostG die Kosten für die Tätigkeit des GV zu zahlen. Was unter einen Auftrag fällt , regelt §3 i.V.m. §10 GVKostG.  Die Gebühren werden nach §9 GVKostG gemäß dem Gebührenverzeichnis erhoben.

Demnach sind auch dann Gebühren zu entrichten, wenn bei Dir nichts gepfändet wird.

Eine Kostenrechnung könnte bei Dir folgendermaßen aussehen:

KV 604/260 = 15,00 (erfolglose Pfändung)

KV 711 = 3,25 (bei kürzester Wegstrecke; ggf. aber auch 6,50 oder 9,75)

KV 716 = 3,00 (Auslagenpauschale)

= Summe 21,25 Euro

Solltest Du die Forderung nicht zahlen oder zahlen können, dann wird dieser Betrag vorerst beim Gläubiger erhoben und gleichzeitig Deinem Forderungskonto zugeschlagen, was Deine Schulden natürlich erhöht.

Hoffe, Dir geholfen zu haben.

Beste Grüße

itasca

Wenn Du nicht zahlen kannst, wirst Du darüber hinaus die EV abgeben müssen, wenn der Gläubiger das beantragt hat.

Die bis dahin angefallenen Kosten, musst du natürlich erstatten. Die hast du ja durch deinen Zahlungsverzug verursacht.

Die angefallen Kosten musst Du übernehmen, aber wenn Du jetzt überweist (und den Vollstrecker informierst), dann bleiben Dir ein paar weitere Kosten erpart.

Du mußt alle angefallenen Kosten bezahlen.