Muss ich rückwirkend Kirchensteuer zahlen?
Ich möchte wieder in die Kirche eintreten. Muss ich die Steuer dann erst ab dem Eintrittsdatum zahlen oder rückwirkend? Google sagt, erst ab dem 01. des Folgemonats, in dem man eingetreten ist.
Habe aber auch folgendes gefunden:
„Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem Wiedereintritt. Somit kann die Kirchensteuer grundsätzlich bis zum Zeitpunkt des Wiedereintritts, längstens bis zur Festsetzungsverjährungsgrenze (4 Jahre) auch rückwirkend festgesetzt und nacherhoben werden“ ...Hä? 🤔 Widerspricht sich diese Aussage nicht?
Ein Freund wollte auch wieder eintreten, da er aber im Oktober eine Abfindung von seinem Arbeitgeber erhält, hat der Steuerberater dazu geraten, erst im Januar 19 einzutreten, da er sonst rückwirkend Kirchensteuer auf die Abfindung zahlen muss. Ja was denn nu?
Und muss mein Mann wirklich auch mit dem Jahresausgleich Kirchensteuer zahlen, auch wenn er selbst nicht in der Kirche ist? (Stichwort Heidensteuer)
Gilt das auch bei Getrenntveranlagung? Bitte nur mit Wissen antworten. Googeln hilft offensichtlich nicht.
3 Antworten
Ich fange mal von vorne an. Das mit dem Rückwirkend verstehe ich so, wenn du wieder eintrittst, das aber nicht dem Arbeitgeber meldest und diese auch keine Daten erneut abruft, dann zahlst du keine Kirchensteuer, der Arbeitgeber führt sie ja nicht ab. . Irgendwann fällt das aber auf, dann kann eben bis zu 4 Jahre die Kirchensteuer nachgefordert werden. Rückwirkend bis zum Kircheneintritt, aber nicht vor dem Kircheneintritt.
Der Freund mit der Abfindung. Wenn das Geld erst Ende Oktober gezahlt wird und er macht einen Jahressteuerausgleich, dann wird von der Abfindung ja auch Kirchensteuer berechnet, die Abfindung fliesst ja in das Jahresbrutto. Auch wenn dann nur für 3 Monate Kirchensteuer gezahlt werden muss, dann ist das 1/4 des Jahresbrutto mit Abfindung. Ab Januar vermeidet man das, das ist ein neues Jahr. Ansonsten fliesst die Abfindung halt indirekt mit ein.
Bei getrennter Veranlagung wird alles getrennt betrachtet auch die Kirchensteuer.
Bei gemeinsamer Veranlagung wird das Gesamteinkommen von beiden zusammen geworfen und dann durch 2 geteilt. Ist jetzt z.B. die Hausfrau ohne Einkommen in der Kirche, der Ehemann aber nicht mit 40 000 brutto. Dann wird 20 000 davon bei der Ehefrau als Einkommen genommen und von diesen 20 000 muss sie Kirchensteuer zahlen. Ist also ein Problem, wenn die Person, die in der Kirche deutlich weniger bis nix verdient, dann ist Kirchensteuer nachzuzahlen durch die Hälftelung.
Auch bei einer hohen Abfindung des Mannes wäre so, dass die Hälfte ja auf seine Frau fällt und diese muss dann Kirchensteuer zahlen. Betrifft aber nur gemeinsame Veranlagung.
Vielen lieben Dank für die ausführliche und nachvollziehbare Antwort!
Für die Zeit zwischen dem Austritt und dem Wiedereintritt besteht keine Kirchensteuerpflicht. Für diesen Zeitraum kann also auch keine Kirchensteuer nacherhoben werden. Grund: nur Kirchenmitglieder sind kirchensteuerpflichtig. Die Kirchenmitgliedschaft erlischt mit dem Austritt und wird erst durch den Wiedereintritt neu (wieder-) begründet.
Der Steuerberater meinte, das gelte dann für das Jahr. Deshalb bin ich so verunsichert...
Wenn er im Oktober wieder in die Kirche eintritt und in diesem Monat eine Abfindung erhält, wird die Kirchensteuer auf die erhöhten Einnahmen berechnet. Aber nicht rückwirkend, das wäre mir neu...
Aber sicherlich melden sich hier noch Fachleute dazu...
Das ist eine Frage für einen Steuerberater. Zur Beantwortung fehlen allerlei Detail-Infos (zu eurer spezifischen Situation), sodass du hier keine 100% exakte Antwort erhalten wirst.
Eventuell wirst du in einem Forum für Steuerrecht noch fündig.
Und warum wird dann die Abfindung nachträglich besteuert?