Muss ich Hausgeldnachzahlung für die Garage zahlen obwohl die Wohnungsverwaltung versäumt hat diese in Rechnung zu stellen?
Hallo zusammen,
ich habe im Dezember 2011 eine ETW + Garage von einer Erbengemeinschaft erworben. Nun, habe ich einen Anruf der Hausverwaltung erhalten. Dort wurde wohl versäumt die Garage auf mich umzuschreiben. D.h. ich habe wohl níe Hausgeld für die Garage bezahlt, das ist mir aber nicht aufgefallen, denn ich bin davon ausgegangen, dass die Abrechnung stimmt. Jetzt soll ich für fast 4 Jahre das Hausgeld der Garage nachzahlen. Ist das legitim? Ich habe ja beim Kauf nichts falsch gemacht, die Hausverwaltung hat da ja was verdaddelt. Gilt in dem Fall wenigstens die Verjährungsfrist von 3 Jahren?
Vielen Dank im Voraus
6 Antworten
Deiner Frage nach gehe ich davon aus "Kauf" dass Du Eigentümer sowohl der Wohnung als auch der Garage bist. Alles müsste dann beim Kauf im Grundbuch stehn. Wirst um die Kosten wohl nicht herumkommen. Deine Frage ist leider nicht aussagefähig genug. Jeder Eigentümer muss Hausgeld bezahlen und jeder Mieter lt. Mietvertrag auch!
Ja ich bin Eigentümer von der Whg und der Garage. Steht auch alles im Grundbuch. Aber die Verwaltung hat ja Mist gebaut, ich habe immer mein Hausgeld bezahlt, was jährlich beschlossen wurde. Und jetzt nach 4 Jahren können die einfach kommen und sagen wir haben nen Fehler gemacht du must jetzt nachzahlen?
Es kommt auf den Vertrag an, ob die Garage extra berechnet wurde. Wenn nicht und auch keine Zahlungsaufforderung seither erfolgt ist, müßte die Verjährungsfrist gelten.
Aber die Verwaltung hat ja Mist gebaut, ich habe immer mein Hausgeld bezahlt, was jährlich beschlossen wurde. Und jetzt nach 4 Jahren können die einfach kommen und sagen wir haben nen Fehler gemacht du must jetzt nachzahlen?
... nein, das kann ein Verwalter eben nicht. Er muß damit zuvor durch die Versammlung und solche Beschlüsse kann dann ein ET für ungültig erklären lassen, wenn denn das liebe Gericht mitspielt.
Ich bin der Meinung, dass ein Wirtschaftsplan, der in einer Eigentümerversammlung beschlossen wird, rechtskräftig ist. Da kann doch niemand nach Jahren sagen, ich habe einen Fehler gemacht, du musst jetzt 400 € nachzahlen
... ein ET hat das zu wuppen, was in einer Versammlung beschlossen wird. Der Verwalter möge also seinen Job machen. Zudem gehe ich davon aus, daß es Hausgeldabrechnungen für jedes Jahr gibt und diese auch fällig gestellt wurden.
Also meinst du ich müsste nicht zahlen?
... ein ET leistet doch das voraus, was laut WiPlan abverlangt wird und eine etwaige Nachforderung wird fällig mit der Genehmigung der Hausgeldabrechnung. Jeder ET kennt doch seine AR, oder? Kein ET leistet auf Zuruf!!!!!
@koelner245
Nin, "Schleudermaxe" meint mit "ein Eigentümer hat das zu wuppen", dass sie selbstverständlich zahlen müssen! Der Verwalter macht für die Gemeinschaft der Eigentümer, der sie angehören, nur seinen Job, für den er von Ihnen bezahlt wird.
... nicht so ganz! Kein ET leistet auf Zuruf, er leistet laut genehmigter AR und wenn es eine für die Garage gar nicht gibt, leistet auch ein ET nicht, völlig klar!
Aber bitte, wenn Du Miteigentümer in dieser WG bist muss es doch anderen Eigentümern ähnlich gegangen sein???!! Warum wählt Ihr die Verwaltung nicht ab?
Das war wohl nur bei mir so, weil ich die Wohnung und die Garage von einer Erbengemeinschaft gekauft habe und die hat wohl der Verwaltung nicht mitgeteilt dass die Wohnung auch jetzt mir gehört. Ich weiss nicht wer das der Verwaltung mitteilen muss..Der neue Eigentümer( Ich) auf jeden Fall nicht. Ich bin aberder Meinung, dass ein beschlossener Wirtschaftsplan rechtsgültig ist, und dass wenn die Verwaltung bei der Erstellung Fehler gemacht hat das ihr Problem ist, oder?
Als Mitglied der Eigentümergemeinschaft fordern Sie solche Beträge gegen sich selber! Der Verwalter ist folglich mehr der Erfüllungsgehilfe Ihrer selbst als einem Teil der WE-Gemeinschaft! Solche Ansprüche verjähren nicht, wie z.B. gegenüber einem Mieter, da Sie sich dem Anspruch als Mitglied der Gemeinschaft dinglich haftend beim Kauf unterworfen haben, in dem Sie die Teilungserklärung mit allen Bestimmungen gegen sich gelten lassen müssen.
Nein! Hier handelt es sich nicht um Mietverhältnis, sondern ein Miteigentümer einer WEG steht sich selber und der Gemeinschaft gegenüber in einer dinglich gesicherten Pflicht, die nicht verjährt!