Muss ich für meine Honorartätigkeit steuern zahlen?
Hallo, ich habe eine dringende Frage, welche mich sehr belastet.
Ich befinde mich seit September 2016 in einer Ausbildung zum Zimmerer. Brutto verdiene ich 1115 Euro und raus bekomme ich circa 900 Euro. Seit circa zwei Jahren arbeite ich als Erziehungsbeistand auf Honorarbasis und verdiente so 420 Euro was ich im November 2016 auf Grund meiner begonnen Lehre auf 350 Euro monatlich runtergestuft habe. Mein Ausbildungsgehalt ist natürlich versteuert aber mein Nebenjob auf Honorarbasis eben nicht. Nun sind wir gerade in der Runde gesessen und es wurde in den Raum geworfen, dass ich den Nebenjob auf Honorarbasis als selbstständiger ausübe und diesen deshalt versteuern müsste. Dies habe ich aber seit zwei Jahren nicht. Habe den Job als Erziehungsbeistand immer wie einen 450 Euro Job gesehen. Man muss dazusagen, dass ich vor meiner Lehre die Fachhochschulreife gemacht habe und diese über Harz4 finanziert wurde weil ich kein Bafög bekommen habe. Meine Nebentätigkeit als Erziehungsbeistand wurde mit den Harz4 Leistungen verrechnet.
Nun ist meine Frage ob ich den Job auf Honorarbasis hätte verteuern müssen... Kommt auf mich nachhher noch die große Überraschung weil das Finanzamt nachträglich Steuern verlangt?
Ich hätte jetzt auch die Gelegenheit, einem Klassenkamerad über das Berufsbildungswerk in Winnenden Nachhilfe zu geben, meine Einnahmen würden sich also wie folgt zusammensetzten:
- Ausbildungsgehalt: 1115 Euro brutto, circa 900 Euro netto,
- Erziehungsbeistand auf Honorarbasis: 350 Euro Honorar (20 Stunden monatlich aslo 17,40 Euro auf die Stunde),
- Nachhilfe mit 18 Euro die Stunde, circa 5 - 6 Stunden im Monat
Kennt sich hier jemand mit dem Steuerrecht aus?
Schonmal vielen Dank für eure Hilfe
1 Antwort
Selbstverständlich ist das Nebeneinkommen zu versteuern. Es bestand in den betreffenden Jahren die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, da Nebeneinkünfte erzielt wurden, die höher als 410 € sind.
Das Einkommensteuergesetz unterscheidet insgesamt 7 Einkunftsarten. Mit deiner Ausbildung erzielst du als Arbeitnehmer (Auszubildender) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dabei wird vom Arbeitgeber automatisch anhand der individuellen Lohnsteuermerkmale die Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Damit ist in der Regel das Thema Steuer für diesen Teil der Einkünfte für dich erledigt. Es gibt zwar jederzeit die Möglichkeit freiwillig eine Steuererklärung abzugeben - es besteht aber keine Pflicht. Anders sieht es aus, wenn man Nebeneinkünfte aus anderen Einkunftsarten erzielt. Denn der Einkommensteuer unterliegt das Gesamteinkommen, sogar das gesamte Welteinkommen.
Mit der Tätigkeit als Erziehungsbeistand und in der Nachhilfe erzielst du Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Dabei bist du selbst verantwortlich, dich um die Steuern zu kümmern, weil du war einen Auftraggeber - aber eben keinen direkten Arbeitgeber hast. Als Einkommen in diesem Sinn ist die Differenz aus deinen erzielten Einnahmen und Ausgaben zu verstehen. Du kannst von deinen Einnahmen also Aufwendungen wie z.B. Fahrtkosten, Lehrmaterial etc. abziehen. Dafür fertigst du eine formfreie Gewinnermittlung an und trägst den Gewinn in die Anlage S der Einkommensteuererklärung.
Je nachdem, wer der Auftraggeber ist, kommt eventuell der Übungsleiterfreibetrag zum tragen. Dies ist ein jährlicher Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten als Erzieher, Betreuer, Ausbilder und ähnliche. Der Auftraggeber dafür muss allerdings eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Für Dienstleistungen auf dem privaten Bildungsmarkt gilt dieser Freibetrag also z.B. nicht.
Ich würde dir empfehlen, die Steuererklärungen so schnell wie möglich nachzureichen. Das wirkt zwar am Anfang alles etwas verwirrend - ist aber alles kein Hexenwerk ;)