Muss ich ein Knöllchen wegen Falschparkens bezahlen, wenn erst nachträglich eine Baustelle eröffnet wurde und ich zur Tatzeit im Urlaub war. Dankeschön?

14 Antworten

Hallo,

diesbezüglich gibt es schon dutzende von Urteilen.

Du musst dafür sorgen, wenn du dein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen parkst, dass es weggefahren werden kann, sollte ein mobiles Halteverbot eingerichtet werden. 

Die meisten Gerichte gehen hierbei von 3 Tage Vorlaufzeit aus.

Das heißt, wenn du von Montag-Sonntag wegfährst, musst du am Montag und ein Vertrauter, der den Autoschlüssel hat und ggf. das Auto wegfahren kann spätestens am Mittwoch nachschauen, ob ein Halteverbot aufgebaut ist.

Anbei ein paar Urteile: 

Reguläre Vorlaufzeit von vier Werktagen

Natürlich dürfen auch die Straßenverkehrsbehörden nicht gänzlich überraschend Park- und Halteverbote aufstellen. Sie müssen also eine gewisse Vorlaufzeit beachten und das Schild einige Werktage zuvor schon aufgestellt und das Halteverbot angekündigt haben, bevor es wirksam wird. Allerdings ist gerichtlich nicht eindeutig geklärt, wie lange genau diese Vorlaufzeit dauern muss. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat etwa eine Vorlaufzeit von zwei Tagen als zu kurz angesehen (Urteil v. 17.09.1990, Az.: 1 S 2805/89), aber einen Abschleppvorgang - unter Berücksichtigung der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil siehe oben) - nach Ablauf von vier Werktagen jedenfalls für zulässig erachtet (Urteil v. 13.02.2007, Az.: 1 S 822/05).  Dagegen hält der Verwaltungsgerichtshof Kassel das Abschleppen eines Fahrzeugs bereits nach drei Werktagen für zulässig (Urteil v. 20.08.1996, Az.: 11 UE 284/96), der Verwaltungsgerichtshof München folgt dieser Ansicht und beurteilt das Abschleppen (juristisch die sog. Ersatzvornahme) ebenfalls nach drei Tagen für rechtens (Urteil v. 17.04.2008, Az.: 10 B 08.449)

Juristisch handelt es sich bei einem Park- oder Halteverbotschild um eine sog. Allgemeinverfügung, die mit ihrer Bekanntgabe wirksam wird. Die Bekanntgabe erfolgt mit dem Aufstellen des Verbotsschildes. Verkehrsschilder sind von den Verkehrsteilnehmern zu beachten. Dabei ist Verkehrsteilnehmer nicht nur der aktive Verkehrsteilnehmer, sondern auch generell der Halter eines Fahrzeuges.

Daher kommt es für die Wirksamkeit eines Park- oder Halteverbots nicht darauf an, ob der Verkehrsteilnehmer tatsächliche Kenntnis von dem Verbotsschild genommen hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall bestätigt, in dem ein Autofahrer seinen Wagen rechtmäßig für die Dauer eines mehrwöchigen Krankenhausaufenthaltes geparkt hatte, der jedoch wegen eines Straßenfestes aufgrund eines nachträglich angeordneten Parkverbots abgeschleppt worden war (Urteil v. 11.12.1996, Az. 11 C 15/95).

Quelle: 

https://www.anwalt.de/rechtstipps/parkverbot-oh-schreck-der-wagen-ist-weg_003684.html

Ja.

Nach gängiger Rechtssprechung ist es dem Fahrzeughalter zuzumuten, spätestens alle zwei Tage nach seinem im öffentlichem Raum geparkten Fahrzeug nachzuschauen oder nachschauen zu lassen.

Sevda45692 
Beitragsersteller
 14.09.2016, 13:35

mhm also doch keine Chance. Danke für die Antwort!

Baustellen und entsprechende Parkverbote müssen eine bestimmte Zeit vorher ausgeschildert und damit angekündigt werden. Wie lang die Frist ist, weiß ich nicht.

Wurde das Parkverbot nicht rechtzeitig angekündigt, musst du ggf. nicht zahlen.--> Einspruch einlegen und am besten Beweise beifügen.

Sollte das Parkverbot aber rechtzeitig angekündigt worden sein, dann wirst du wohl keine Chance haben. Du musst zahlen. Dabei ist auch unerheblich ob du im Urlaub warst und daher eigentlich gar keine Chance hattest die Vorankündigung zu sehen.    Eigentum verpflichtet.

Ich denke, du wirst nicht drum herum kommen. Ich vermute, die Baustelle respektive der Parkplatz war auf öffentlichem Grund, da ist es in den meisten Fällen verboten über eine längere Zeit zu Parken.

Du hast natürlich die Möglichkeit gegen dein Knöllchen Rekurs einzulegen, obwohl du trotz allem nur mit einem blauen Auge davon gekommen bist.

Wie hoch ist die Busse?

Sevda45692 
Beitragsersteller
 14.09.2016, 13:39

35 Euro, naja ich werd's morgen einfach mal versuchen. Haben oder nicht haben ;-)

peterobm  14.09.2016, 17:58
@Sevda45692

bei einer Baustelle hätten die das Auto abgeschleppt, das wird noch teurer

Laut Stvo darf maximal 14 Tage am Stück im öffentlichen Raum geparkt werden.

Es wird frühzeitig auf ein bevorstehendes Parkverbot durch Beschilderung hingewiesen.
Artus01  14.09.2016, 14:08

Laut Stvo darf maximal 14 Tage am Stück im öffentlichen Raum geparkt werden.

Kannst Du bitte mal den § in der StVO angeben?

Dommie1306  14.09.2016, 15:40

Das ist ein falsches Gerücht, was sich schon seit Jahren hält.

Abgemeldete Fahrzeuge dürfen überhaupt nicht im öffentlichen Raum parken.

Anhänger ohne Zugmaschine dürfen nicht länger als 14 Tage am Stück im öffentlichen Raum geparkt werden.

Pkws dürfen auch 1 Jahr oder länger auf der gleichen Stelle stehen...

AntwortMarkus  14.09.2016, 15:41
@Dommie1306

Es geht hier nicht um ein abgemeldetes Fahrzeug.

Artus01  14.09.2016, 17:42
@AntwortMarkus

Du solltest nicht auf angemeldete Fahrzeuge hinweisen, du solltest angeben woher Du die Weisheit mit den 14 Tagen parken im öffentlichen Raum hast. Das steht nämlich in Deiner Antwort.