Muss ich als Zeuge aussagen wen es um meine Schwester geht?

13 Antworten

Wenn die Staatsanwaltschaft sie vorläd, müssen Sie dort erscheinen. Andernfalls können sie polizeilich vorgeführt werden bzw. festgenommen werden. Weil die Ladung durch den Staatsanwalt aber eher außergewöhnlich ist, sollten bei dem Zeugen, der vorgeladen wird, alle roten Lampen angehen. Denn es wird deutlich, daß hier ein besonderes Interesse besteht, ihn auf hohem Niveau und mit Nachdruck zu vernehmen.

Generell jedoch gilt auch dort:

§ 52
Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;2.der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a.der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;3.wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

Weitere Auskünfte sind ohne nähere Hintergründe pauschal nicht möglich.

KaterKarlo2016

Wie du richtig schreibst, musstest du zur Polizei auf deren Vorladung hin nicht erscheinen.

Wenn dich allerdings die Staatsanwaltschaft vorlädt, um dich als Zeuge zu vernehmen, dann hast du die Pflicht, zu erscheinen. Das regelt § 161a StPO. Solltest du nicht freiwillig erscheinen, dann können dir nach § 51 StPO die Kosten für dein Ausbleiben auferlegt und du kannst zwangsweise vorgeführt werden, d.h. du wirst zuhause von der Polizei abgeholt und zum Staatsanwalt gebracht.

Erscheinen musst du also, aussagen dagegen nicht. Denn als Schwester oder Bruder steht dir ein Aussageverweigerungsrecht nach § 52 StPO zu. Dann ist die Vernehmung schnell wieder beendet. Du musst nichts sagen und darfst dazu auch nicht gezwungen werden.

Eine andere Frage ist, ob das Schweigen immer die beste Lösung ist. Die können wir dir hier ohne nähere Infos allerdings nicht beantworten.

Wenn du also nicht gegen deine Schwester aussagen willst, dann ist das überhaupt kein Problem. Du musst nur zu dem Termin erscheinen und dann sagen, dass du von deinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machst und nicht aussagen wirst.

Grundsätzlich kann dich niemand zu einer Aussage gegen deine Schwester zwingen. Zu einer polizeilichen Vernehmung musst du gar nicht hingehen. Zu einer gerichtlichen Vernehmung musst du zwar hingehen, du musst aber nicht mehr als deine Personalien angeben. 

Ob das deine Schwester wirklich schützt, darf bezweifelt werden, denn die Staatsanwaltschaft rechnet sicherlich mit deiner Aussageverweigerung. 

Für deine Schwester stellt sich die Frage, ob sie, wenn sie etwas ausgefressen hat, nicht doch lieber reinen Tisch machen will. Das ist aber eine Frage, die deine Schwester ganz alleine für sich beantworten muss. 

Es ist gesetzlich festgelegt, dass du als Zeuge über dein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt werden musst. Fällt das weg, ist das eine illegale Befragung und darf keinesfalls verwendet werden. Als Familienmitglied hast du das Recht, nichts zur Sache zu sagen.

Da es deine Schwester ist, darfst du die Aussage auch verwehren. Zum Termin musst du allerdings trotzdem hin. Einen Anwalt brauchst du dafür normalerweise nicht, wenn das Verwandschaftsverhältnis klar ist.