Muss eine Hausverwaltung zum Notar?
Große Wohnsiedlungen haben meist eine Hausverwaltung, die sich für die Eigentümergemeinschaft einsetzt und den Leuten die Arbeit abnimmt. Ist es richtig, dass eine solche Verwaltung eine öffentlich beglaubigte Urkunde (Notar) nachweisen muss ?
4 Antworten
Jein.
Als Nachweis für die Verwalterbestellung reicht in der Regel das von Versammlungsleiter, Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats und eines weiteren Wohnungeigentümers unterschriebenes Bestellprotokoll (Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung, auf welcher der Verwalter bestellt wurde).
Allerdings kann ein Gläubiger (z. B. Lieferant) der WEG eine entsprechende, notariell beglaubigte Vollmacht verlangen. In diesem Fall muss der Verwalter sich von den Wohnungseigentümern oder denjenigen Wohnungseigentümern, welche durch Beschluss dazu bestimmt wurden, die Vollmacht für die Wohnungseigentümer zu unterzeichnen, eine entsprechend notariel beglaubigte Unterschrift unter seine Vollmacht einholen.
Lediglich dann, wenn der Verwalter lt. Gemeinschaftsordnung beauftragt und bevollmächtigt ist, die Zustimmung für die WEG dem Verkauf einer Wohnung zu erteilen, muss er regelmäßig die Unterschriften des Bestellprotokolls notariell beglaubigen lassen oder ggf. auch eine entsprechende Vollmacht.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann allerdings gem. § 12 Abs. 4 WEG diese Regelung in der Gemeinschaftsordnung durch einfache Mehrheit aufheben.
Nein. Jeder kann von Eigentümern/Mietern in Abstimmung als Verwalter eingesetzt werden. Das regelt unter anderem ggf. der Teilungsvertrag der Immobilie. Dort liegt dann ggf. ein notarieller "Stempel" vor.
Der Verwalter sollte nur vor der Abrechnung mindestens einem Eigentümer und einem Mieter seine Unterlagen vollständig vorlegen, damit "keine Geheimnisse" bleiben. Die Vertreter der Mieter können gewählt werden. Bei Nachfragen müssen ohnehin alle Daten und Belege vorgelegt werden. Bei einer gewerbsmäßigen Hausverwaltung muss dem Finanzamt auch Bericht gegeben werden.
Die notarielle Beglaubigung dient nicht den Wohnungseigentümern, sondern deren Gläubigern. Hierzu werden die Unterschriften unter das Bestellprotokoll notariell beglaubigt, damit der Verwalter einen Legitimationsnachweis hat, dass er der Verwalter ist.
Beispiel: Wenn ein Heizöllieferant 100.000 Liter Öl liefert, geht er mit knapp 75.000,- Euro in Vorleistung. Da hat er natürlich ein Recht darauf zu erfahren, ob derjenige, der das Öl bestellt hat (der Verwalter), auch tatsächlich der ordnungsgemäß bestellte Verwalter ist. Dafür dient unter anderem die Beglaubigung.
oooh, vielen Dank
Bei Eigentümergemeinschaften muss Verwalter bei Verkauf schon mal zum Notar und dem Verkauf zustimmen. Das erkennt man aber in der Teilungserklärung.
Wofür ?
Die Verw. ist Betrieb der Aufgaben für die Eigentümergemeinschaft ausführt. Genauso wie ein Gärtner der die Bäume und Sträucher pflegt. Wie der Friseur der Ihre Haare schneidet.
Bei der notariellen Unterschrift geht es um den Nachweis, dass der Verwalter ordnungsgemäß zum Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt wurde. Diesen kann jeder Gläubiger (Lieferanten, Banken usw.) der WEG verlangen.
ok, danke