Muss ein Zeuge der Polizei seine Wohnanschrift nennen oder reicht eine ladungsfähige Adresse aus?
Ein Mitarbeiter eines Kaufhauses stellt eine Person nach räuberischen Diebstahl und übergibt diesen an die Polizei. Der Mitarbeiter erstellt eine Strafanzeige und fertigt eine schriftliche Zeugenaussage an. Auf diesen Formularen trägt er auch seine persönlichen Daten ein und gibt als ladungsfähige Anschrift die Adresse des Kaufhauses ein, in welches er beschäftigt ist.
Die hinzugerufene Polizei verlangt allerdings die Angabe der Wohnanschrift und lässt sich auf keinerlei Diskussionen ein.
Muss der Zeuge seine Wohnanschrift nennen oder reicht die ladungsfähige Anschrift aus?
8 Antworten
Die Wohnanschrift ist normal die ladungsfähige Anschrift. Ansonsten, wäre ich Polizist und mit der Sache beschäftigt, würde ich stutzig werden und beim Meldeamt nachfragen.
welchen Grund gibt es, der Polizei die Wohnanschrift zu verheimlichen?
Ja, er muss sich privat ausweisen. Ansonsten sind seine Aussagen nur Hörensagen.
Du bist als geladener Zeuge verpflichtet, Angaben zu machen. Erst recht, was die Personalien und Wohnort betrifft.
Die Dienststelle als ladungsfährige Anschrift läuft nur im öffentlichen Dienst.