Adresse Einwohnermeldeamt?
Hallo Leute,
ich habe mal eine Frage, wie verhindert man, dass die Adresse rausgegeben wird vom Einwohnermeldeamt? Ich weiß, dass Familienangehörige diese bekommen und wenn man die alte Anschrift oder andere persönliche Daten wie das Geburtsdatum von einer Person kennt, die Adresse gesagt bekommt. Meine Frage also, wie man dafür sorgt, dass niemand mehr an meine Adresse kommt? Außer natürlich Behörden wie die Polizei. Ich meine Privatleute.
Liebe Grüße
3 Antworten
Dem kannst du weder widersprechen, noch etwas dagegen tun.
Du musst auffindbar bleiben. Du kannst nicht einfach untertauchen. Jeder kann über jeden ohne Angabe weiterer Gründe deine Adresse erhalten. Es sei den es sind gewerbliche Gründe, dann sind diese genau zu benennen, und dürfen auch nur dafür benutzt werden.
Auskunftssperren schützen dich davor, das Personen, oder Personengruppen eine Gefahr für dich darstellen, wenn sie deine Adresse bekommen. Dafür musst du aber Nachweise erbringen, z.B. Strafanzeigen oder ähnliches. Die Sperre ist dann auch nur gegen diese Personen gerichtet, bzw. Personen bei denen du ebenfalls eine Gefährdung nachweisen kannst.
Und alle liegen tatsächlich falsch. Und dein Meldeamt wird dir bestätigen was ich sage. Ich hatte schon einige die bei mir einen solchen Widerspruch einlegen wollten, und allen musste ich sagen, dass das eben nicht geht.
Du kannst eine Auskunftssperre beantragen. Im Antrag muss begründet werden, warum du die Sperre für erforderlich hältst.
Was für Gründe könnten es sein?
Steht in § 51 BMG gleich im ersten Satz des ersten Absatz.
Was ist mit einem Widerspruch, dass die Daten weitergegeben werden? Ist das genauso wirksam?
Der Widerspruch dürfte in den meisten Fällen ausreichen.
Nein, da kann man keinen wirksamen Widerspruch zu einlegen. Auch die ASP schützt davor nicht. Diese schützt nur bei vorliegenden Gefahren durch einzelne Personen oder Personengruppen.
Man kann der Weitergabe widersprechen. Inwiefern das etwas bringt, steht auf einem anderen Blatt. § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz:
Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen; hierauf ist bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Das betrifft lediglich Datenübermittlungen, aber nicht Melderegisterauskünfte.
Dieser Widerspruch richtet sich nur an:
- Datenübermittlungen an Parteien und Wählergruppen
- Datenübermittlungen zu Alters- und Ehejubiläen
- Datenübermittlungen an Adressbuchverlage
- Datenübermittlungen an öff. Religionsgesellschaften
Normale Melderegisterauskünfte (§§ 44 und 45 BMG) sind davon NICHT betroffen.
Du kannst es schriftlich untersagen.
Was genau schreibe ich da?
Da sagen aber unzählige etwas anderes.