Große Verwirrung um Impressum?
Hier: https://www.law-blog.de/1814/sind-vollstaendiger-name-und-anschrift-im-impressum-zwingend/
Bei Punkt 2. steht das virtuelle Büros in denen Post gescannt und weitergeleitet wird ungenügend sind, hab mich vor ca. 4 Wochen von einem Anwalt beraten lassen. Er hat aber gesagt das genau das zulässig ist.
Ich wollte nicht meine Private Adresse (von meinem zuhause) für alle sichtbar ins Netz stellen, dann könnte ja prinzipiell jeder vor meiner Tür stehen. Deswegen die Beratung, aber jetzt bin ich wieder total verwirrt und die Beratung war nicht grad günstig.
Außerdem frage ich mich wie das für Influencer auf instagram möglich ist das sie ihren Vornamen ausschreiben, ihren Nachnamen Abkürzen und die Adresse aus datenschutzrechtlichen Gründen erst auf Anfrage rausgeben.
Kann mich bitte einer aufklären ?
Jetzt grad bin ich mir grad nicht sicher ob ich eine Ladungsfähige Anschrift (Post wird an mich weitergeleitet) mieten darf oder eben nicht.
Und die Gewerbeanmeldung verwirrt mich auch, bei Punkt 11. steht Adresse der Wohnung da ist klar das ich die Adresse meiner Wohnung angebe, bei Punkt 12. Anschriften-->Betriebsstätte, müsste ich ja eigentlich die ladungsfähige Adresse eintragen oder ?
4 Antworten
Der Law-Blog ist seines Namens nicht würdig. Das sind Rechtsanwälte, die offensichtlich Urteile nicht richtig lesen können. Aber wenigstens geben sie einen Link zum Urteil des OLG München an. Folgt man diesem, kann man lesen:
beckmannundnorda.de (Kurzinformation)Virtuelles Büro ist keine ladungsfähige Anschrift - Verstoß gegen Impressumspflicht nach § 5 TMG durch werbefinanziertes Forum
online-und-recht.de (Kurzinformation)
Impressumsverstoß wenn virtuelles Büro unter Postadresse nicht erreichbar
(Fettdruck von mir)
Folgt man dem ersten Link, findet man:
Das OLG München hat entschieden, dass Verstoß gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG vorliegt, wenn Betreiber eines werbefinanzierten Uhrenforums anstelle einer ladungsfähigen Anschrift ein virtuelles Büro angibt, wenn über diese Anschrift keine Zustellungen möglich sind.
(Fettdruck von mir)
Folgt man dem zweiten Link, findet man:
Die Klägerin hat vorgetragen und durch Vorlage der Anlagen A5 und A 6 unter Beweis gestellt, dass Zustellungen an den Beklagten am 30.11.2015 und am 07.12.2015 unter der Anschrift nicht erfolgen konnten.
Das Urteil besagt also nicht, dass solche virtuellen Büros grundsätzlich nicht zulässig sind. Der Punkt bei diesem Büro ist, dass kein Zustellung der Post möglich war. Möglicherweise gab es einen Briefkasten, aber keine personelle Besetzung. Das bedeutet, dass Zustellungen von Einschreiben z. B. nicht möglich sind. Gerade bei juristischen Auseinandersetzungen dürften Einschreiben jedoch ein wichtiges Mittel sein, um Fristen zu wahren und Fristwahrungen zu dokumentieren. Aber so ein Einschreiben an Herrn Müller darf natürlich nicht jeder annehmen und quittieren, nur weil er zufällig die Türe öffnet. Es muss also auch eine entsprechende Befugnis/Vollmacht vorliegen.
Dein Rechtsanwalt liegt also erst mal richtig. Allerdings wäre zu klären, welche Voraussetzungen ein virtuelles Büro erfüllen muss, was genau "ladungsfähige Adresse" bedeutet und was im konkreten Falle des Urteils dazu führte, dass keine Zustellungen möglich waren.
Außerdem frage ich mich wie das für Influencer auf instagram möglich ist das sie ihren Vornamen ausschreiben, ihren Nachnamen Abkürzen und die Adresse aus datenschutzrechtlichen Gründen erst auf Anfrage rausgeben.
Ich habe mich noch nie mit Personen beschäftigt, die man landläufig Influencer nennt. Auch habe ich mich nie mit deren Impressum beschäftigt. Datenschutzrechtliche Gründe gibt es nicht, wenn man seinen Nachnamen nicht nennen möchte. Das hat nichts mit Datenschutzrecht zu tun, sondern allenfalls mit Privatsphäre. Das ist ein kleiner Unterschied. Ich halte das aus Laiensicht für unzulässig. Aber so lange da niemand abmahnt oder klagt, passiert da halt nichts.
Das hilft weiter, danke dir.
Nach der Darstellung von Phil Salewski in einem Beitrag auf der üblicherweise recht gut recherchierten und begründeten Seite it-recht-kanzlei.de kommt es maßgeblich darauf an an, dass eine ordnungsgemäße Zustellung im Sinne der ZPO erfolgen kann. Das setzt u. A. voraus, dass der tatsächliche Empfänger als Beauftragter des Adressaten hinreichend und ordnungsgemäß zur Entgegennahme solcher Schriftstücke bevollmächtigt ist.
Ich bin bei www.impressum-privatschutz.de und habe mich auch vorher beraten lassen. Es gibt dazu auch Gerichtsurteile welche die Seite auf ihrer Seite veröffetnlicht hat und eine Postvollmacht haben die auch von mir eingeholt.
Gruß Jennifer
Nach der Rechtsprechung (OLG München vom 19.10.2017 – 29 U 8/17) genügt dagegen ein virtuelles Büro, das eingehende Postsendungen an den Empfänger weiterleitet, nicht den Anforderungen von § 5 TMG, wenn diese Räumlichkeiten nicht angemietet wurden. Denn ohne angemietete Räume besteht keine Niederlassung.
Zu viel Text ... lese ich eh nicht. Antwort war also völlig sinnfrei! Wenn dir meine Antwort nicht passt .... melde sie als falsch und lass sie löschen!
Zu viel Text ... lese ich eh nicht
Traurig. Wer sich mit Rechtsvorschriften und Urteilen beschäftigt, sollte schon längere Texte sinnentnehmend lesen können.
Ich beschäftige mich mit gar nichts. Ich lasse andere beschäftigen und mache Copy & Paste!
Traurig. Dann kommen halt falsche Antworten bei raus.
Das ist einer der zentralen Punkte, die mich hier im Forum ganz gewaltig stören. Jede Menge Menschen meinen, sie müssten ohne jegliche Ahnung zu jedem Thema eine Einschätzung abgeben.
Man muss kein Experte oder Anwalt sein, bin ich auch nicht. Aber ein gewisses Grundverständnis des jeweiligen Themengebiets sollte man schon mitbringen, wenn man sich äußert.
Wenn man RdNr. 10 genau liest, ist das Problem die Zustellung. Es war keine Zustellung möglich, also war dort auch keine Niederlassung. Die angemieteten Räume sind nicht zwingend nötig. In RdNr. 11 findet man weiterhin dazu:
Denn auch wenn der Beklagte über die Unterhaltung des „virtuellen Office“ in Form der elektronischen Weiterleitung der Post hinaus dort auch öfters kurzzeitig einen Raum angemietet haben sollte und sich dann auch dort aufgehalten haben sollte, hat er unter der Anschrift gleichwohl keine „Niederlassung“ betrieben, da Zustellungen gleichwohl grundsätzlich unter der Anschrift nicht erfolgten konnten.
Auch hier ist erkennbar, dass die Zustellung das maßgebliche Kriterium ist. Angemietete Räumlichkeiten nützen nichts, wenn niemand vor Ort ist um Post anzunehmen. Insofern wird die Niederlassung hier über die Zustellbarkeit von Post definiert, weniger über das Mietverhältnis.