Muss die Auszahlung des 13.Monatsgehaltes im Arbeitsvertrag stehen?

7 Antworten

Da Arbeitsverträge auch formfrei (also mündlich) möglich sind, gilt auch eine mündliche Zusage des 13. Monatsgehalt. Die mündliche Zusage muss sich nur beweisen lassen, z.B. durch Zeugen. Eine nicht beweisbare mündliche Absprache ist natürlich wenig wert.

Wenn nichts vereinbart wurde oder sich das Vereinbarte nicht beweisen lässt, dann kann sich ein Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt auch durch betriebliche Übung, aus einer Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag ergeben, wenn er für das Unternehmen und den Arbeitnehmer gilt. Der Tarifvertrag gilt für den Unternehmer, wenn er Mitglied im entsprechenden Arbeitgeberverband ist. Für den AN gilt der Tarifvertrag, wenn er Gewerkschaftsmitglied ist oder wenn die Geltung des Tarifvertrags im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Ja, es muss auf jeden Fall im Vertrag stehen, sonst ist es nur eine freiwillige Leistung, die Dir nur nach Gutdünken zusteht. Steht in Deinem Arbeitsvertrag ein monatliches Gehlat oder ein Jahresgehalt? Wenn dort nämlich ein Jahresgehalt vereinbart ist, kann es Dir egal sein, ob es in 12 Teilen oder in 13 Teilen ausbezahlt wird.

MathiasMuench  23.10.2007, 17:13

Diese sicher interessante Meinungsäußerung ist juristisch nicht haltbar.

MathiasMuench  24.10.2007, 01:26
@Morris

Weil es auch dann keine freiwillige Leistung, sondern ein Rechtsanspruch ist, wenn es nur mündlich vereinbart ist, oder wenn es überhaupt nicht vereinbart ist, aber eine entsprechende betriebliche Übung, eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag gibt.

Morris  24.10.2007, 09:11
@MathiasMuench

damit hast Du prinzipiell sicher recht, aber wie willst Du eine mündliche Zusicherung bei einem Chef durchsetzen, der sich später nicht mehr daran erinnern will?

MathiasMuench  26.10.2007, 01:36
@Morris

Das eine ist die Frage, ob eine mündliche Zusage nicht gilt bzw. eine Schriftform hätte eingehalten werden müssen. Die Antwort ist: Nein, die mündliche Zusage eines 13. Monatsgehalts gilt, und das hat einen Anspruch und keine freiwillige Leistung zur Folge. Eine andere Frage ist, ob die mündliche Zusage beweisbar ist. Das muss dussi leider selbst entscheiden, ob er/sie irgendeinen Beweis (z.B. Zeugen) hat. Es ist nicht einmal sicher, dass der Arbeitgeber die Zusage im Prozess bestreitet. Vielleicht relativiert er sie nur, vielleicht macht sich der Richter/die Richterin in der persönlichen Anhörung des AG ein Bild, dass mehr in dussis Richtung geht, vielleicht lässt sich die Gegenseite aufgrund eines richterlichen Hinweises auf einen Vergleich ein. Die Aussage "Was du nicht schriftlich hast, steht dir nicht zu" halte ich deshalb für sehr problematisch.

Wenn man es dann auch haben will, muss es wohl schriftlich vereinbart sein. Welche Möglichkeit gibt es denn sonst? Warten ob es gut geht!

Wenn es ums Geld geht, sollte die "Freundschaft" aufhören.

Natürlich gehört solch eine wichtige Zahlung in den Arbeitsvertrag, wenn es nicht schon zuvor durch einen Tarifvertrag geregelt ist.

Das könnte durchaus sein . Du hast immer nur Anspruch auf das , was du schriftlich hast . Du weisst doch : Ich habe es versprochen , aber versprechen kann man sich offt