30 Stunden Arbeitsvertrag, aber Arbeitgeber beschäftigt mich nur 25 Std. die Woche

7 Antworten

Das kommt darauf an, wie dein Arbetisvertrag genau aussieht. Hast du einen festen Stundensatz von 30, dann muss er für 30 zahlen. Du hast ihm 30 Stunden bereit gestellt, wenn er sie dann nicht abruft, ist das sein Problem und nicht deines. Hast du aber sowas wie "bis zu 30 Stunden" oder 30 Stunden "auf Abruf" im Vertrag zu stehen, dann wird er auch weniger zahlen brauchen. Gibt es einen Tarifvertrag in deiner Branche, an den dein AG gebunden ist, dann kannst du auch da mal rein schauen.

Banana17 
Beitragsersteller
 20.05.2011, 16:41

Ich habe einen festen 30 Stunden Vertrag.

angy2001  20.05.2011, 16:49
@Banana17

Dann muss er 30 Stunden bezahlen, auch wenn er diese 30 Stunden nicht bei dir "abruft". Ich würde an deiner Stelle diese 30 Stunden am Arbeitsplatz bleiben auch wenn keine Arbeit da ist und nur dann gehen, wenn der AG dich ausdrücklich wegschickt. Und dieses sollte dann vor Zeugen geschehen, damit du deine Arbeitsbereitschaft nachweislich bekundet hast.

Hallo,

dein Chef muss dir die 30 Stunden zahlen. Er hat aber das Recht die zu viel oder zu wenig geleisteten Stunden auf einem Konto zu verwalten und diese von dir bei Bedarf nach-arbeiten oder abfeiern zu lassen.

Sollte Arbeitsmangel der Grund für die Reduzierung deiner Arbeitszeit sein, kann dein Chef Kurzarbeit anmelden.

Ja, muss er sonnst steht er im Annahmeverzug

Hast du Gleitzeit, gibt es ein Zeitkonto?

Um was für eine Art Vertrag handelt es sich.

Einfach weniger in Anspruch nehmen geht i.d.R. nicht, dann ist der AG im Annahmeverzug.

Hast du ihm mal darauf angesprochen?

Banana17 
Beitragsersteller
 20.05.2011, 16:39

Nein bis jetzt noch nocht weil ich erstmal abwarten möchte bis zum 15. ten nächsten monats , wenn es lohn gibt

Da du die 30 Stunden fest in deinem Arbeitsvertrag stehen hast und du deine Arbeitskraft auch angeboten hast,befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug nach § 615 BGB .

lenzing42  20.05.2011, 18:46

Hier der § 615 BGB : Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

lenzing42  20.05.2011, 18:46

Hier der § 615 BGB : Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.