Muss der unterhaltspflichtige Vater sich an Führerscheinkosten der Tochter beteiligen?
Hallo,
ich bin geschieden und lebe mit meinen 2 Kindern (18 und 9) zusammen. Tochter hat letztes Jahr ihr Führerschein gemacht und ich habe alle Kosten getragen. Meine Frage: kann ich von meinem Ex die Hälfte bzw ein Teil dieser Kosten (immerhin 2000 Euro) erstattet bekommen? Vater zahlt monatlich Kindesunterhalt (345 Euro für beide).
4 Antworten
Wenn der Führerschein ggf. aus beruflichen oder ähnlichen Gründen nötig war dann ja. Aber nur dann.
Natürlich muss der Vater den Führerschein nicht bezahlen, wie kann nur darauf kommen. Ich finde das unverschämt von so was auszugehen.
Siehe auch die Richtlinien, Punkte 1, 3-7.
Nein, der Führerschein stellt weder einen Mehr- noch einen Sonderbedarf dar.
Die Ausgabe ist langfristig vorhersehbar und muss aus dem laufenden Unterhalt angespart werden.
Für das volljährige Kind muss der Vater dir keinen Unterhalt mehr zahlen, sondern diesen, falls noch ein Unterhaltsanspruch besteht, an die Tochter.
Zudem bist du der volljährigen Tochter gegenüber ebenfalls barunterhaltspflichtig.
Die Tochter ist 18 und geht noch in die Schule, Sohn ist 9. Dass meine Tochter von 180 € Unterhalt nicht leben kann, ist wohl klar. Also erfülle ich meine "Baruntehaltpflicht" in dem ich Miete, Essen, Klamotten und vieles mehr bezahle.
Für sparen bleibt da nicht viel übrig, da ich krankheitsbedingt nicht arbeiten kann und von Hartz4 lebe.
Ich gebe nur eine Antwort auf die rechtliche Seite.
In engen finanziellen Verhältnissen kann ein Elternteil seinen Anteil am Barunterhalt auch in Form von Naturalunterhalt leisten. Das ist also völlig in Ordnung.
Ein Führerschein gehört jedoch icht zum notwendigen Lebensbedarf, muss daher vom Unterhaltspflichtigen auch nicht gezahlt werden.
Wenn der Vater nur 180,-.€ an Unterhalt leistet, dürfte er sowieso nicht mehr für einen Zusatzbedarf leistungsfähig sein.
Ich hab sogar noch ein Urteil dazu gefunden:
KG Berlin
Az: 18 WF 431/03
Beschluss vom 22.11.2003
.......
Der Antragsteller kann (anteilige) Erstattung der Kosten für die Erlangung der Fahrerlaubnis nur verlangen, wenn es sich um Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB handelt. Es müsste sich also um einen unregelmäßigen außergewöhnlichen Bedarf handeln oder mit den Worten des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2001, 1603 <1605>) um einen überraschend auftretenden und der Höhe nach nicht abschätzbaren Bedarf, der bei der Bedarfsplanung und der Bemessung des laufenden Unterhalts wegen der fehlenden Voraussehbarkeit nicht berücksichtigt werden kann. Es kommt demnach nicht darauf an, ob der Besuch der Fahrschule Teil der angemessenen Ausbildung des Antragstellers ist, was bei der Bemessung des Unterhalts zu berücksichtigen wäre (§ 1610 Abs. 2 BGB). Dieser Mehrbedarf ist, wenn er voraussehbar ist, nicht mit Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB gleichzusetzen (Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 2 Rdnr. 138).
Der Besuch der Fahrschule begründet keinen Sonderbedarf. Es kann dahinstehen, ob dies generell so ist, weil viele junge Erwachsene Fahrunterricht nehmen (so Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., Rdnr. 282). Für den Antragsteller war der Aufwand jedenfalls nicht überraschend. Er hatte ihn schon bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses vorausgesehen. Von vornherein strebte er den Erwerb einer Fahrerlaubnis an. Er und seine damalige gesetzliche Vertreterin, seine Mutter, konnten auch die Höhe der zu erwartenden Kosten einschätzen. So wies die Mutter den Antragsgegner bereits in der Korrespondenz seit Ende 2000 auf die Notwendigkeit eines Führerscheins hin und stellte Berechnungen über die Kosten der Berufsausbildung auf, in der die Fahrschulkosten mit 200,00 DM monatlich berücksichtigt waren.
Der Umstand, dass der Antragsteller bzw. seine Mutter sich bei der Festlegung des vom Antragsgegner zu zahlenden Ausbildungsunterhalts mit dem Standpunkt hinsichtlich der Kosten für den Führerschein nicht durchsetzen konnten, rechtfertigt keine andere Betrachtung dieser Tatfrage.
Ich hab jetzt folgendes gefunden, vielleicht hilft das noch jemanden:
Sonderbedarf beim Kindesunterhalt:
1. Was ist Sonderbedarf?
2. Einzelfälle: Sonderbedarf ja oder nein?
3. Wie haften beide Elternteile für Sonderbedarf?
4. Weitere Besonderheiten bei der Geltendmachung von Sonderbedarf
1. Was ist Sonderbedarf?
In Einzelfällen kann ein besonderer Bedarf der Kinder bestehen, der durch den laufenden Tabellenunterhalt nicht gedeckt ist. Bei diesem Sonderbedarf handelt es sich um einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht vorhersehbar war. Typisch für den Sonderbedarf ist, dass er aus dem normalen, laufenden Unterhalt nicht gezahlt werden kann und auch nicht angespart werden kann.
2. Einzelfälle:Sonderbedarf ja oder nein?
Die folgende Auflistung soll einen Überblick über die einzelnen Fallgestaltungen geben.Die Rechtsprechung der Gerichte ist allerdings sehr unterschiedlich.
Arztkostenwenn notwendig, aber von der Krankenkasse nicht erstattet
Betreuungskosten-ja
Brillenkosten - nein
Familienfeiern - nein
Internatskosten - sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, siehe die Anmerkung unten
Kindergartenbeitrag - Die Kosten für einen halbtägigen Kindergartenbesuch stellen keinen Sonderbedarf dar, sie müssen aus dem laufenden Unterhalt gezahlt werden. Besucht das Kind länger als nur halbtags den Kindergarten, dann stellen die weitergehenden Kosten Sonderbedarf dar.
Klassenfahrt - die meisten Gerichte: ja, siehe die Anmerkung unten
Kleidung -nein
Kommunion/Konfirmation -sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, die meisten Gerichte sagen "nein" (siehe die Anmerkung unten)
Lernmittel -nein
Möbel -nein
Musikausbildung -nein, es sei denn, es liegen gehobene Einkommensverhältnisse vor und die Musikausbildung gehört zum üblichen Lebensstandart der Familie
Musikinstrument -nein
Nachhilfe -ja, wenn unvorhersehbar und nicht über einen längeren Zeitraum
Pivatschule -nein
Prozesskosten -ja
Säuglingserstausstattung -ja
Schüleraustausch -sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, siehe die Anmerkung unten
Sport -nein
Umzugskosten -ja
Urlaubskosten -nein
Zahnarztkosten -ja
Anmerkung: Bei Internatskosten, Klassenfahrten, Kommunion, Schüleraustausch und ähnlichen Kosten lehnen die meisten Gerichte einen Sonderbedarf ab, weil solche Kosten nicht "unvorhersehbar" sind. Andere Gerichte unterscheiden danach, ob der normale, laufende Unterhalt nach einer der unteren Stufen der Düsseldorfer Tabelle (das sind die Stufen 1 bis 4) gezahlt wird, oder nach einer höheren Stufe. Wird der laufende Unterhalt nur nach einer der unteren Stufen gezahlt, ist der Unterhalt also verhältnismäßig gering, dann liegt eher Sonderbedarf vor, als wenn der laufende Unterhalt höher ist. Denn dann ist es schwerer bis unmöglich, den zusätzlichen Bedarf aus dem Unterhalt anzusparen.
3. Wie haften beide Elternteile für Sonderbedarf?
Für den Sonderbedarf haften beide Elternteile anteilmäßig (also nicht nur wie beim Tabellenunterhalt der getrennt lebende Elternteil). Das bedeutet, dass sich auch derjenige Elternteil an den Kosten des Sonderbedarfs beteiligen muss, bei dem das Kind lebt - es sei denn, dieser Elternteil hat keinerlei Einkünfte bzw. keine Nettoeinkünfte über 840,- Euro.
Die Kosten werden auf beide Elternteile wie folgt verteilt: Zunächst wird für jeden Elternteil ein Einsatzbetrag ermittelt. Hierzu wird von seinem Einkommen der Selbstbehalt von 840,- Euro abgezogen. Die dann bei beiden Eltern verbleibenden Beträge werden zueinander in Verhältnis gesetzt.
Beispiel (Stand Düsseldorfer Tabelle vom 1.1.2002): der Sonderbedarf beträgt 200,- Euro. Der Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.500,- Euro, die Mutter ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.000,- Euro. Zieht man bei beiden jeweils den Selbstbehalt von 840,- Euro ab, so bleiben beim Vater 660,- Euro übrig, bei der Mutter 160,- Euro. Zusammengerechnet ergeben die beiden Resteinkommen den Betrag von 820,- Euro. Der Vater hat also zu tragen 660/820 x 200,- Euro = 161,- Euro, die Mutter 160/820 x 200,- Euro = 39,- Euro.
4. Weitere Besonderheiten bei der Geltendmachung von Sonderbedarf:
Der Anspruch auf Sonderbedarf muss spätestens innerhalb eines Jahres seit seiner Entstehung geltend gemacht werden, § 1613 Abs. 2 BGB.
Und jetzt, steht da irgendetwas von einem Führerschein dabei?!
Es wird hier geschrieben, dass es "unverschämt" ist, davon auszugehen???
Der Führerschein stellt heute die Voraussetzung für das Berufsleben dar! Aber klar- alleinerziehende Mütter schwimmen in der Regel in Geld, so dass die ca. 2000 Euro aus der Portokasse gezahlt werden können.
Mann oh Mann. Ihr setzt die Kinder in die Welt und denkt, sie werden von Luft und Liebe groß....wie erbärmlich.
Ganz deiner Meinung! Danke!
An lilli2007 und Eifelmensch:
Ich habe hier lediglich eine Frage gestellt, und hoffte auf eine/mehrere Antworten. Das ist wohl Ziel und Zweck dieser Seite, oder? Ich bin an ANTWORTEN interessiert, nicht an MECKEREIEN. Für Diskussionen habe ich keine Zeit, und Lust auch nich.
Die Antwort auf meine Frage habe ich dann doch anderweitig gefunden, siehe mein Kommentar von 30.03.11. Ich bedanke mich nochmal recht herzlich bei den Menschen, die mir versucht haben zu helfen/geholfen haben.
Liebe Grüße
Zacher