Muss der Arbeitgeber bescheid wissen, wenn man noch einen anderen Minijob hat?
Muss man es angeben oder so? Wenn man einen Minijob hat z.B und jetzt auf eine 2 Minijobstelle sich bewirbt und angenommen wird?
6 Antworten
Hat Ihr Minijobber keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann er mehrere 450-Euro-Minijobs nebeneinander ausführen, wenn er insgesamt nicht mehr als 450 Euro monatlich verdient. Überschreitet er die Verdienstgrenze insgesamt, sind alle Jobs versicherungspflichtig – und damit keine Minijobs.
und ...
https://www.geringfuegigebeschaeftigung.net/mehrere-minijobs/
Arbeitgeber müssen sich diesen Status eines Minijobbers schriftlich zusichern lassen. Dieser muss seine weiteren ausgeübten Beschäftigungen angeben und sich gleichzeitig dazu verpflichten, die künftige Aufnahme weiterer Tätigkeiten zu melden.
Muss man es angeben oder so?
Grundsätzlich: Nein!
Der Hauptarbeitgeber ist nur dann über einen Nebenjob zu informieren, wenn eine solche Informationspflicht vertraglich vereinbart worden ist, oder wenn die Möglichkeit besteht, dass berechtigte Interessen des Hauptarbeitgebers berührt werden könnten.
Solche Kollisionen mit berechtigten Interessen des Hauptarbeitgebers wären dann gegeben,
> wenn es sich bei dem Nebenjob um eine konkurrierende Tätigkeit oder um eine relevante Tätigkeit in einem Konkurrenzbetrieb handeln würde,
> wenn durch den Nebenjob der Hauptjob beeinträchtigt würde (z.B. wegen Übermüdung, oder
> wenn durch den Nebenjob gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen würde (z.B. wegen Überschreitung der zulässigen Gesamtarbeitszeit).
Die Ausübung eines Nebenjob ist auch nicht von der Genehmigung durch den Hauptarbeitgeber abhängig. Nur bei Vorliegen der oben genannten Punkte (deretwegen er auch informiert werden müsste) dürfte er die Ausübung eines Nebenjobs verbieten.
Zwar kann vertraglich vereinbart werden, dass die Genehmigung eingeholt werden muss; eine solche Klausel wäre aber nur mit dem weiteren Hinweis wirksam, dass die Genehmigung erteilt werden muss, wenn keine Gründe gegen eine Verweigerung sprechen. Eine Klausel zu einem generellen Nebentätigkeitsverbot wäre insgesamt unwirksam, weil sie gegen die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung verstoßen würde (Grundgesetz GG Art 12 Abs. 1).
Es geht hier NICHt um einen Hauptarbeitgeber
Ja, das hat mir inzwischen auch "gedämmert" (siehe dazu meinen "Nachtrag").
Nachtrag:
Ich bin bei Deiner Frage (offensichtlich etwas voreilig) vom Bestehen eines Hauptjobs ausgegangen.
Wenn Du allerdings lediglich einen Minijob ausübst und dazu noch einen 2. Minijob annehmen willst - was überhaupt nur möglich ist, wenn Du keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehst -, dann musst Du beiden Minijob-Arbeitgebern Angaben über Deinen jeweils andern Minijob mit der entsprechenden Entgelthöhe machen.
...dieser Nachtrag^^ macht >auf Deutsch< auch die Sau nicht mehr fett, nachdem du alles komplett falsch zugespamt hast.
Wer selbst den gleichen Fehler macht (einen bestimmten Aspekt der Frage nicht oder falsch zu berücksichtigen), dann aber nicht einmal in der Lage ist, seinen Irrtum einzugestehen und/oder zu korrigieren, sollte besser etwas zurückhaltender sein!
Wie soll der Arbeitgeber eines Minijobbers richtig abrechnen, wenn der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, einen weiteren Minijob anzugeben, der u.U. das gesamte monatl. Entgelt > 450 € hebt?
Fällt das dann wenigstens unter "berechtigtes Interesse des Hauptarbeitgebers"?
Mein Antwort bezieht sich auf das Verhältnis "Hauptjob - Nebenjob".
Wenn es um das Verhältnis "Minijob 1 - Minijob 2" geht, hast Du Recht: Hier muss der Arbeitnehmer seinem Minijob-Arbeitgeber Angaben machen, wenn er einen 2. Minijob annehmen will.
Die Situation des Fragestellers ist ja 2 Minijobs nebeneinander. ;-)
Das hättest du in der Frage lesen können und dir damit alle deine "Falsch" Kommentare erspart.
"Muss man es angeben oder so? Wenn man einen Minijob hat z.B und jetzt auf eine 2 Minijobstelle sich bewirbt und angenommen wird?"
Die Situation des Fragestellers ist ja 2 Minijobs nebeneinander.
Ja, das hat mir inzwischen auch "gedämmert" (siehe dazu meinen "Nachtrag").
Ja, das muß man angeben. Die müssen das wissen, daß man seine Arbeitskraft noch woanders einsetzt. Oft müssen sie es auch genehmigen. Wenn mans nicht sagt, kann man gekündigt werden.
Nachtrag:
Ich bin bei der Frage (offensichtlich etwas voreilig) vom Bestehen eines Hauptjobs ausgegangen.
Da der Fragesteller aber offensichtlich lediglich einen Minijob ausübt und dazu noch einen 2. Minijob annehmen will - was überhaupt nur möglich ist, wenn er keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht -, dann muss er beiden Minijob-Arbeitgebern Angaben über Deinen jeweils andern Minijob mit der entsprechenden Entgelthöhe machen.
Ja, das muß man angeben.
Das ist falsch - siehe zur genaueren Erklärung meine eigene Antwort.
Auf jeden Fall,
und er muss es auch genehmigen. Da deine Arbeitskraft in diesem Betrieb dann nur noch aus "Müdigkeit" bestehen könnte und es auch eine Pflicht des Arbeitgebers gibt, dem Arbeitnehmer Pausen zu ermöglichen!
Auf jeden Fall,
und er muss es auch genehmigen.
Das ist falsch - siehe zur genaueren Erklärung meine eigene Antwort.
und hier ist er schon aus deiner eigenen Antwort der Gummiparagraph:
> wenn durch den Nebenjob der Hauptjob beeinträchtigt würde (z.B. wegen Übermüdung, oder
Ja und? Was willst Du damit jetzt sagen? Und was ändert das an der Richtigkeit meiner Aussagen?
Im Übrigen gibt es hier keine "Gummiparagraphen", das ist Ausfluss der Rechtsprechung.
Für die Unterstellung, der Nebenjob beeinträchtige den Hauptjob, muss der Arbeitgeber sich auf durch Tatsachen begründete Annahmen stützen können - was ihm in der Regel nicht leichtfallen dürfte (wenn der Arbeitgeber an seinem Arbeitsplatz nicht auffällig wird) und im Zweifel durch ein Gericht geklärt werden müsste.
Nachtrag:
Ich bin bei der Frage (offensichtlich etwas voreilig) vom Bestehen eines Hauptjobs ausgegangen.
Da der Fragesteller aber offensichtlich lediglich einen Minijob ausübt und dazu noch einen 2. Minijob annehmen will - was überhaupt nur möglich ist, wenn er keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht -, dann muss er beiden Minijob-Arbeitgebern Angaben über Deinen jeweils andern Minijob mit der entsprechenden Entgelthöhe machen.
Ja, der Arbeitgeber muss in Kenntnis gesetzt werden.
Nachtrag:
Ich bin bei der Frage (offensichtlich etwas voreilig) vom Bestehen eines Hauptjobs ausgegangen.
Da der Fragesteller aber offensichtlich lediglich einen Minijob ausübt und dazu noch einen 2. Minijob annehmen will - was überhaupt nur möglich ist, wenn er keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht -, dann muss er beiden Minijob-Arbeitgebern Angaben über Deinen jeweils andern Minijob mit der entsprechenden Entgelthöhe machen.
Das ist falsch - siehe zur genaueren Erklärung meine eigene Antwort.
auch wenn es beides nur minijobs sind?
Zusammen bis 450 € monatlich?
beides minijobs ja beides 450€ jobs
Beide Arbeitgeber müssen im Falle einer SV-Prüfung nachweisen, dass die sich versichern haben lassen, dass kein weiterer Job ausgeübt wird bzw. dass der 2. Minijob zusammen mit dem ersten die 450 €-Grenze nicht sprengt. Bei einem monatlichen Verdienst > 450 € monatlich aus mehreren Minijobs müssen andere Abgaben berechnet und abgeführt werden.
Es geht hier NICHt um einen Hauptarbeitgeber, sondern um 2 Minijobs mit jeweils 450€ Einkommen......^^
https://www.steuertipps.de/beruf-job/einnahmen-lohn-gehalt/haben-sie-mehrere-minijobs-das-muessen-sie-wissen