Müssen Zeugen getrennt Befragt werden?
Folgendes liegt vor:
Person A wird einer Straftat nämlich der Sachbeschädigung beschuldigt. Die Polizei erstattet Anzeige gegen Person A.
Bei der Vernehmung werden alle Anwesenden gleichzeitig geladen. (Bzw werden alle Personen nach der Aufnahme der Daten gebeten, am selben Tag auf der PI zu erscheinen) Person A = Beschuldigter (Natürliche Person), Person B = Zeuge (Natürliche Person), Person C = Zeuge (Natürliche Person),
Person A wird von einem Mitarbeiter der Polizei in einem getrennten raum von Person B und C befragt. Person B und C werden im Selben Raum vernommen. Dh Person C kann die Aussagen von Person B hören.
Nun meine Frage: Ist dies Rechtens? - Person B könnte ja mit seiner Aussage die "Wahrnehmung" von Person C beeinflussen.
Es geht darum das die Anschuldigungen nicht stimmen, dies hätte man leichter herausfinden können da die Personen sich ja dann gegenseitig widersprochen hätten (also zb Person B sagt: "Der Beschuldigte hat mit einem Hammer die Scheibe Zerschlagen", aber Person C würde sagen: ´"Der Beschuldigte hat mit einer Axt die Scheibe Zerschlagen"), dadurch das Person C gehört hat was Person B ausgesagt hat, brauchte dieser nur die Aussage wiederholen
Kann Person A da nun irgendwas dagegen machen? zb Aussagen dürfen nicht gewertet werden
3 Antworten
1. Weder Beschuldigter noch Zeugen sind verpflichtet, der Vorladung der Polizei folge zu leisten. Sie müssen auch keine Aussage machen, wenn sie vorgeladen werden, und erscheinen.
2. Eine Einzelbefragung ist gesetzlich vorgeschreiben, mit Ausnahmen, die hier offenbar aber nicht zutreffen.
Vernehmung; Gegenüberstellung
(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch."
In deinem Fall sollte aller spätestens bei Post vom Staatsanwalt ein Anwalt eingeschaltet werden, da hier offenbar auch der Belehrungspflicht nicht nachgekommen worden ist.
Der Weg ohne Anwalt dürfte hier zu kompliziert sein.
Vielen Dank für deine Antwort
Bei dieser Buchtsabensuppe ist doch je alles unübersichtbar
Zeugen werden bei polizeilicher Befragung immer getrennt befragt.
Jo, weil es unrealistischer theoretischer Philosophie Quatsch ist. Die Gründe warum getrennt sollten klar sein.
Naja in diesem Fall nicht