Müssen Kleinunternehmer beim Einkauf von Digitalen Produkten aus Drittländern Umsatzsteuer abführen?

2 Antworten

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Ja, du musst als Kleinunternehmer beim Reverse-Charge-Verfahren USt-VA einreichen und du musst die fällige USt trotzdem abführen.

Ein Vorsteuerabzug bleibt dir allerdings verwehrt, somit bleibst du in diesen Fällen auf der USt-Last sitzen.

Hier ist es allerdings egal, ob es sich um eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a (2) UStG handelt, da andere sonstige Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern ebenfalls nach § 13b (2) Nr. 1 UStG unters Reverse-Charge-Verfahren fallen. Wichtig ist allerdings der richtige Zeitpunkt der Entstehung, weshalb es wichtig ist zu wissen, ob § 13b (1) oder (2) Nr. 1 UStG einschlägig ist. Bei sonstigen Leistungen von den Philippinen handelt es sich um einen ausländischen Unternehmer, somit gilt Absatz 2!

Liambari 
Beitragsersteller
 27.03.2021, 14:25

Reicht die Einreichung am Ende des Jahres oder muss ich das monatlich machen nach deinem Kenntnisstand? Natürlich keine Beratung ich lese weiter.

Montiplex  27.03.2021, 14:42
@Liambari

Die Umsätze müsstest du dann nach den Grundsätzen des § 18 (1) und (2) UStG anmelden. Hierzu sagt A 18.2 (4) UStAE und § 18 (4a) UStG nämlich, dass diese Grundsätze (bis auf die Option zur monatlichen Anmeldung § 18 (2a) UStG) auch auf Unternehmer anzuwenden ist, die ihre Steuern ausschließlich nach u.a. § 13b (5) UStG zu entrichten haben.

Hier kannst du allerdings auch die Befreiung davon nutzen, in dem du Rücksprache mit dem Finanzamt hältst und solange die Grenze von 1.000 € Steuern im vorangegangen Kalenderjahr nicht überschritten wurde.

Liambari 
Beitragsersteller
 27.03.2021, 14:50
@Montiplex

Sehr Komplex alles aber ich werde es nochmal gründlich lesen und einen dritten Steuerberater fragen ^^. Ich hoffe kurzzeitig einen Termin zu bekommen und das zu klären. Ich danke dir, mit den Paragraphen hast du mir viel gezieltes Lesematerial gegeben, dass ich mühsam hier und da gefunden habe.

Für mich selbst zuviel Aufwand/undurchsichtig, aber danach kann man mir keinen Bären mehr aufbinden. Denn ich habe bereits 3 Monate eingekauft, wenn ich jetzt nicht befreit werden kann muss ich da wohl Säumnis zahlen, was Gottseidank nicht allzu teuer wird. 10-15% ingesamt auf die Schuld. Wenn ich weitergemacht hätte wäre das nochmal teuerer geworden.

Deshalb ein großes Danke!

Montiplex  27.03.2021, 15:02
@Liambari

Ja, oft ist auch das eigentliche Steuerrecht nicht das schwierige, sondern das Recht rund um die Erhebung und Verwaltung der Steuern.

Also § 18 (1) und (2) UStG sind grundlegend so aufgebaut, dass Absatz 1 sagt, dass egal welcher Voranmeldungszeitraum besteht, die Voranmeldung bis zum 10. Tag nach Ende diesem eingereicht werden muss. Absatz 2 sagt welcher Voranmeldungszeitraum in welchen Fällen anzuwenden ist. Grundsatz ist hier das Kalendervierteljahr, davon abweichend gibt es die Ausnahme des Kalendermonats und gar nicht. Gar nicht bedeutet aber nur die Voranmeldung, die Jahreserklärung muss trotzdem eingereicht werden.

Wichtig ist auch der § 18 (2) Satz 4 UStG für ein kürzlich aufgenommenes Gewerbe.

Aber da ich als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit bin, fällt diese Pflicht ja weg oder?

Nein, bei Berechnung der Umsatzsteuer nach §13b Ustg ist die Kleinunternehmer Regelung nach Absatz 8 nicht anzuwenden.