Mündlich Verschenkt aber Kfz-Brief behalten. Ist Schenkung rechtswirksam?

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Du hast als Eigentümer einen Herausgabeanspruch gegen den jetzigen Besitzer des Auto (§ 985 BGB).

Der zwischen dir und dem Besitzer geschlossene Schenkungsvertrag ist wegen Formmangel unwirksam. Gemäß § 518 Abs.1 BGB ist zur Wirksamkeit eines Schenkungsversprechen eine notarielle Beglaubigung erforderlich.
Dieser Formmangel wäre gemäß § 581 Abs.2 BGB allerdings dann geheilt, wenn die Schenkung schon vollzogen wurden wäre, d.h. wenn auch das Eigentum an den Besitzer schon übertragen worden wäre.

Das ist hier nicht das Fall, da du ja noch im Besitz des Kfz-Briefes bist. Zur wirksamen Eigentumübergabe eines Kraftfahrzeuges gehört auch die Übergabe des Briefes.

Planchet  15.09.2010, 22:42

Genau mein Reden und genau richtig. Daumen Hoch !

skyfly71  16.09.2010, 08:10
@Planchet

Ich halte das trotzdem für falsch. Nach § 929 BGB findet der Eigentumsübergang mit Übergabe der geschenkten Sache statt, in diesem Fall des Fahrzeuges. Wer im Brief eingetragen ist, ist aber völlig unerheblich, da sonst ein gestohlener Fahrzeugbrief Eigentum begründen würde. Der Brief sagt nichts über den Eigentümer des Fahrzeugs aus, weil Eigentümer und Halter unterschiedliche Personen sein können.

Wenn ich nen Fernseher verschenke, bleibt es ja auch nicht ein Versprechen, so lange ich die Bedienungsanleitung noch nicht übergeben habe.

InfoDieter  16.09.2010, 08:58
@skyfly71

Eine wirksame Eigentumsübertragung ist gemäß § 929 BGB an 2 Voraussetzungen gebunden:
1.) Die Übergabe der Sache und
2.) Die Einigung, dass das Eigentum an der Sache übertragen werden soll.

Gerade diese Einigung über den Eigentumsübergang erfolgt bei Kfz in analoger Anwendung des § 952 BGB durch die Übergabe des Kfz-Briefes. Nach allgemeiner Rechtssprechung liegt im dem Besitz des Kfz-Briefes die Vermutung zu Grunde, dass der Besitzer dieses Briefes auch der Eigentümer ist. Denn nur auf dieser Vermutung können in der Praxis die Banken auch ein Sicherungseigentum an dem Kfz bei einer Finanzierung erlangen.

skyfly71  16.09.2010, 09:33
@InfoDieter

Na ok... Mit dem § 952 hast Du Recht, das wird von der Rechtssprechung tatsächlich so gesehen, wie ich gerade nachgelesen hab. Dann wird das wohl so sein^^ DH! für eine fachlich fundierte Antwort.

marzipan1 
Beitragsersteller
 18.09.2010, 12:57
@skyfly71

Danke, dass hilft mir weiter.

Wie wäre es denn, wenn es kein Auto wäre?

Es gibt ja viele "Dinge" oder auch Tiere, die so etwas wie einen Brief gar nicht haben?

Wäre eine Schenkung unter Zeugen dann rechtswirksam? Oder braucht es ab einem bestimmten Wert immer einen Vertrag oder einen Notar?

Auf den Brief kommt es schon seit längerer Zeit nicht mehr an. Es kann noch ein Indiz für den Eigentümer des Fahrzeugs sein, wer im Brief steht. Mehr aber auch nicht. Letztlich ist ein Fahrzeug auch nur eine "Sache". Wird sie rechtswirksam verschenkt, dann ändert es auch nichts, wenn im Brief weiter der alte Halter eingetragen ist.

Nur dann, wenn bei der Schenkung ausdrücklich eine Zweckbestimmung vereinbart und dann nicht eingehalten wurde, könnte der Schenker das Geschenk zurückfordern.

grundsätzlich hat er recht. wenn die zeugen die wahrheit sagen, hast du nur eine chance: ein sogenanntes "scherzgeschäft" wenn du glaubhaft vermittelst, dass du das garnicht ernst gemeint hast und es nur ein witz war.

oder du versuchst es über den weg, dass du ihm das auto nur schenkst, wenn es auch dem eigentlich angedachten zweck dient. da er dann seinen teil der abmachung nicht gehalten hat, bzw zugibt, dass er es nicht vorhat, dann brauchst du deinen teil der abmachung (das auto zu verschenken) auch nicht einhalten

marzipan1 
Beitragsersteller
 15.09.2010, 20:56

Willst du damit sagen, ich bekomme mein auto nicht zurück, wenn er Zeugen hat und ich die Zweckentfremdung nicht nachweisen könnte?

Planchet  15.09.2010, 21:24
@marzipan1

wie bereits unten geschrieben. Die Schenkung ist NICHT vollzogen, da Du den Brief noch hast. Von daher bedarf ein SChenkungsversprechen einer notariellen BEurkundung um einklagbar zu sein. Du hast nichts zu befürchten und kannst Dein Auto behalten. Siehe meine Antwort !!

Hallo,

ich habe mein Auto verschenkt,

das sagt doch alles , du begehst sogar eine unterschlagung , wenn du die papiere nicht rausrückst .

GESCHENKT IST GESCHENKT ; WIEDERHOLEN IST GESTOHLEN : ES IST EINE SCHENKUNG EGAL WAS IHR HIER PINSELT

ausserdem wird eine schenkungssteuer fällig bei kfz grundstücken usw.

gruss mike