Mitarbeiterparkplätze
Bei uns im Werk wird demnächst eine neue Werkshalle gebaut. Dazu müssen die vorhandenen Parkplätze abgerissen werden. Auf die Frage, wo wir dann parken sollen, wurde uns gesagt, dass wir außerhalb des Werkes parken müssten. Eine andere Möglichkeit gäbe es leider nicht. Auf dem Zufahrtsweg zum Werk könnte man zwar an der Seite auf dem Grünstreifen parken, da dieser aber zu einer Ackerfläche gehört, wird sich der Eigentümer das wohl nicht lange mit ansehen, wenn wir da alle unsere Autos hinstellen. Wir können die Autos da auch nicht auf dem Asphalt parken, wegen Lieferverkehr und den Baufahrzeugen, die demnächst da langfahren müssen. Von der öffentlichen Straße aus ist es eine ganze Ecke zu laufen, falls man überhaupt Glück hat, dort einen freien Parkplatz zu finden.
Wo und ob überhaupt auf dem Werksgelände neue Parkplätze gebaut werden, dazu haben wir noch keine Informationen. Ich sehe das totale Chaos auf uns zukommen. Kann der Arbeitgeber die Sache einfach so handhaben?
6 Antworten
Das bisherige Parkplatzangebot ist zunächst eine freiwillige soziale Leistung des Arbeitgebers. Durch betriebliche Übung wird sie aber zur Pflicht und kann nicht mehr so ohne Weiteres abgeschafft werden.
Nicht ganz richtig. Jeder Betrieb muss nach Landesbauordnung eine bestimmte Anzahl "notwendiger" Stellplätze für Besucher und Mitarbeiter auf dem eigenen Grundstück benutzbar herstellen. Diese Stellplätze dürfen nicht beseitigt werden.
Freilich kann der Betrieb für die Benutzung von seinen Mitarbeitern ein Entgelt kassieren. Erst wenn er kein Geld nimmt ist das eine "freiwillige soziale Leistung".
Was hat das Baurecht jetzt mit dieser Frage zu tun? Und woher weißt du, dass deine Landesbauordnung auf das Bundesland des Fragestellers paßt? Von einem Entgelt für die Stelleplätze war hier nirgendwo die Rede. Weshalb es arbeitsrechtlich eindeutig eine freiwillige soziale Leistung war und dein Kommentar wenig hilfreich.
Das Baurecht fordert den Nachweis von Stellplätzen für die Mitarbeiter von Betrieben, in jedem Bundesland. Das wollte Mike6969 wissen.
Für die Benutzung dieser Stellplätze kann der Betrieb von den Mitarbeitern aber Gebühren erheben.
Soweit ist beides öffentliches Recht. Freiwillige soziale Leistungen werden erst dann vom Betrieb erbracht, wenn er diese Stellplätze unentgeltlich zur Verfügung stellt. Diese freiwillige soziale Leistung kann natürlich vom Personalrat vereinbart werden, vom Arbeitgeber jederzeit widerrufen werden oder stillschweigend geduldet werden; zur Pflichtleistung wird sie jedoch nie.
Insoweit ist Deine Antwort nicht nur irreführend, sondern auch falsch. Gewerkschaftliche Wunschträume ändern daran nichts.
Nein,kann er nicht.Da der Betrieb euch bisher auf Werksgelände einen Parkplatz für private Fahrzeuge zur Verfügung gestellt hat darf er nicht ohne weiteres diesen abschaffen.Wie es aussieht handelt es sich bei dir um einen größeren Betrieb,so dass man davon ausgehen kann,dass es einen Betriebsrat gibt.Setzt euch,zwecks Klärung mit ihm in Verbindung.Außerdem holt euch Ünterstützung bei eurer Gewerkschaft.
darf er nicht ohne weiteres diesen abschaffen
Aber eine gesetzliche Grundlage wäre mir hier unbekannt!?
Mich würde auch interessieren, welche Gesetze sowas regeln. Den Betriebsrat werden wir auf alle Fälle damit betrauen. Schonmal danke für Eure Antworten:-)
Eine gesetzliche Grundlage gibt es dafür nicht.Es muß aber etwas darüber in den Betriebsbestimmungen oder Tarifvereinbahrungen existieren und das ist dem gleichzusetzen.
Jeder Betrieb muss nach Landesbauordnung eine bestimmte Anzahl "notwendiger" Stellplätze für Besucher und Mitarbeiter auf dem eigenen Grundstück benutzbar herstellen. Diese Stellplätze dürfen nicht beseitigt werden.
Freilich kann der Betrieb für die Benutzung von seinen Mitarbeitern ein Entgelt kassieren. Erst wenn er kein Geld nimmt ist das eine "freiwillige soziale Leistung".
Was hat das Baurecht jetzt mit dieser Frage zu tun? Und woher weißt du, dass deine Landesbauordnung auf das Bundesland des Fragestellers paßt? Von einem Entgelt für die Stelleplätze war hier nirgendwo die Rede. Weshalb es arbeitsrechtlich eindeutig eine freiwillige soziale Leistung war und dein Kommentar wenig hilfreich.
Das Baurecht fordert den Nachweis von Stellplätzen für die Mitarbeiter von Betrieben, in jedem Bundesland. Das wollte Mike6969 wissen.
Für die Benutzung dieser Stellplätze kann der Betrieb von den Mitarbeitern aber Gebühren erheben.
Soweit ist beides öffentliches Recht. Freiwillige soziale Leistungen werden erst dann vom Betrieb erbracht, wenn er diese Stellplätze unentgeltlich zur Verfügung stellt. Diese freiwillige soziale Leistung kann natürlich vom Personalrat vereinbart werden, vom Arbeitgeber jederzeit widerrufen werden oder stillschweigend geduldet werden; zur Pflichtleistung wird sie jedoch nie.
Insoweit ist Deine Antwort nicht nur irreführend, sondern auch falsch. Gewerkschaftliche Wunschträume ändern daran nichts.
Ist zwar unschön aber Dein AG hat keine Pflicht, Dir einen Parkplatz zu stellen. Weder einen persönlichen noch eine betriebliche Stellfläche.
Ein Betriebsrat könnte an dieser Stelle allerdings hilfreich sein.
Hier ein Link , das Problem tangiert etwas:
http://www.123recht.net/Mitarbeiter-Parkplaetze-__f89864.html
Da geht es aber um Leiharbeiter und die Parksituation beim Auftraggeber. Denke, dass das was anderes ist. Gibt es zu der ganzen Sache eigentlich auch baurechtliche Vorschriften? Ich meine, das Problem betrifft ja nicht nur uns, sondern auch Mitarbeiter von Fremdfirmen, Werksbesucher, Kunden ect.
Jeder Betrieb muss nach Landesbauordnung eine bestimmte Anzahl "notwendiger" Stellplätze für Besucher und Mitarbeiter auf dem eigenen Grundstück benutzbar herstellen. Diese Stellplätze dürfen nicht beseitigt werden.
Freilich kann der Betrieb für die Benutzung von seinen Mitarbeitern ein Entgelt kassieren. Erst wenn er kein Geld nimmt ist das eine "freiwillige soziale Leistung".
Was hat das Baurecht jetzt mit dieser Frage zu tun? Und woher weißt du, dass deine Landesbauordnung auf das Bundesland des Fragestellers paßt? Von einem Entgelt für die Stelleplätze war hier nirgendwo die Rede. Weshalb es arbeitsrechtlich eindeutig eine freiwillige soziale Leistung war und dein Kommentar wenig hilfreich.
Auch für Gewerbegebiete gibt es Bebauungspläne, mit textlichen Festetzungen. Die sind auf der Gemeinde / Stadt jederzeit einsehbar. Darin kann es geregelt sein, wieviele Parkplätze der Betrieb stellen muss.
Grüße aus Bayern
Nicht ganz richtig. Die Anzahl der baurechtlich notwendigen Stellplätze ist in der Stellplatzsatzung der Gemeinde geregelt, nicht im Bebauungsplan.
Jeder Betrieb muss nach Landesbauordnung eine bestimmte Anzahl "notwendiger" Stellplätze für Besucher und Mitarbeiter auf dem eigenen Grundstück benutzbar herstellen. Diese Stellplätze dürfen nicht beseitigt werden.
Freilich kann der Betrieb für die Benutzung von seinen Mitarbeitern ein Entgelt kassieren. Erst wenn er kein Geld nimmt ist das eine "freiwillige soziale Leistung".
Was hat das Baurecht jetzt mit dieser Frage zu tun? Und woher weißt du, dass deine Landesbauordnung auf das Bundesland des Fragestellers paßt? Von einem Entgelt für die Stelleplätze war hier nirgendwo die Rede. Weshalb es arbeitsrechtlich eindeutig eine freiwillige soziale Leistung war und dein Kommentar wenig hilfreich.
BAG vom 18. März 2009 10 AZR 281/08