Mitarbeiterparkplätze

6 Antworten

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Das bisherige Parkplatzangebot ist zunächst eine freiwillige soziale Leistung des Arbeitgebers. Durch betriebliche Übung wird sie aber zur Pflicht und kann nicht mehr so ohne Weiteres abgeschafft werden.

http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebliche_Sozialleistungen

ralosaviv  16.02.2012, 19:57

BAG vom 18. März 2009 10 AZR 281/08

Seehausen  18.02.2012, 13:48
@ralosaviv

Nicht ganz richtig. Jeder Betrieb muss nach Landesbauordnung eine bestimmte Anzahl "notwendiger" Stellplätze für Besucher und Mitarbeiter auf dem eigenen Grundstück benutzbar herstellen. Diese Stellplätze dürfen nicht beseitigt werden.

Freilich kann der Betrieb für die Benutzung von seinen Mitarbeitern ein Entgelt kassieren. Erst wenn er kein Geld nimmt ist das eine "freiwillige soziale Leistung".

ralosaviv  23.02.2012, 20:52
@Seehausen

Was hat das Baurecht jetzt mit dieser Frage zu tun? Und woher weißt du, dass deine Landesbauordnung auf das Bundesland des Fragestellers paßt? Von einem Entgelt für die Stelleplätze war hier nirgendwo die Rede. Weshalb es arbeitsrechtlich eindeutig eine freiwillige soziale Leistung war und dein Kommentar wenig hilfreich.

Seehausen  23.02.2012, 21:23
@ralosaviv

Das Baurecht fordert den Nachweis von Stellplätzen für die Mitarbeiter von Betrieben, in jedem Bundesland. Das wollte Mike6969 wissen.

Für die Benutzung dieser Stellplätze kann der Betrieb von den Mitarbeitern aber Gebühren erheben.

Soweit ist beides öffentliches Recht. Freiwillige soziale Leistungen werden erst dann vom Betrieb erbracht, wenn er diese Stellplätze unentgeltlich zur Verfügung stellt. Diese freiwillige soziale Leistung kann natürlich vom Personalrat vereinbart werden, vom Arbeitgeber jederzeit widerrufen werden oder stillschweigend geduldet werden; zur Pflichtleistung wird sie jedoch nie.

Insoweit ist Deine Antwort nicht nur irreführend, sondern auch falsch. Gewerkschaftliche Wunschträume ändern daran nichts.

Nein,kann er nicht.Da der Betrieb euch bisher auf Werksgelände einen Parkplatz für private Fahrzeuge zur Verfügung gestellt hat darf er nicht ohne weiteres diesen abschaffen.Wie es aussieht handelt es sich bei dir um einen größeren Betrieb,so dass man davon ausgehen kann,dass es einen Betriebsrat gibt.Setzt euch,zwecks Klärung mit ihm in Verbindung.Außerdem holt euch Ünterstützung bei eurer Gewerkschaft.

Maximilian112  16.02.2012, 17:07

darf er nicht ohne weiteres diesen abschaffen

Aber eine gesetzliche Grundlage wäre mir hier unbekannt!?

Mike6969 
Beitragsersteller
 16.02.2012, 17:23
@Maximilian112

Mich würde auch interessieren, welche Gesetze sowas regeln. Den Betriebsrat werden wir auf alle Fälle damit betrauen. Schonmal danke für Eure Antworten:-)

Peter501  16.02.2012, 18:47
@Mike6969

Eine gesetzliche Grundlage gibt es dafür nicht.Es muß aber etwas darüber in den Betriebsbestimmungen oder Tarifvereinbahrungen existieren und das ist dem gleichzusetzen.

Seehausen  18.02.2012, 13:51
@Mike6969

Jeder Betrieb muss nach Landesbauordnung eine bestimmte Anzahl "notwendiger" Stellplätze für Besucher und Mitarbeiter auf dem eigenen Grundstück benutzbar herstellen. Diese Stellplätze dürfen nicht beseitigt werden.

Freilich kann der Betrieb für die Benutzung von seinen Mitarbeitern ein Entgelt kassieren. Erst wenn er kein Geld nimmt ist das eine "freiwillige soziale Leistung".

ralosaviv  23.02.2012, 20:53
@Seehausen

Was hat das Baurecht jetzt mit dieser Frage zu tun? Und woher weißt du, dass deine Landesbauordnung auf das Bundesland des Fragestellers paßt? Von einem Entgelt für die Stelleplätze war hier nirgendwo die Rede. Weshalb es arbeitsrechtlich eindeutig eine freiwillige soziale Leistung war und dein Kommentar wenig hilfreich.

Seehausen  23.02.2012, 21:25
@ralosaviv

Das Baurecht fordert den Nachweis von Stellplätzen für die Mitarbeiter von Betrieben, in jedem Bundesland. Das wollte Mike6969 wissen.

Für die Benutzung dieser Stellplätze kann der Betrieb von den Mitarbeitern aber Gebühren erheben.

Soweit ist beides öffentliches Recht. Freiwillige soziale Leistungen werden erst dann vom Betrieb erbracht, wenn er diese Stellplätze unentgeltlich zur Verfügung stellt. Diese freiwillige soziale Leistung kann natürlich vom Personalrat vereinbart werden, vom Arbeitgeber jederzeit widerrufen werden oder stillschweigend geduldet werden; zur Pflichtleistung wird sie jedoch nie.

Insoweit ist Deine Antwort nicht nur irreführend, sondern auch falsch. Gewerkschaftliche Wunschträume ändern daran nichts.

Ist zwar unschön aber Dein AG hat keine Pflicht, Dir einen Parkplatz zu stellen. Weder einen persönlichen noch eine betriebliche Stellfläche.

Ein Betriebsrat könnte an dieser Stelle allerdings hilfreich sein.

Maximilian112  16.02.2012, 17:42

Hier ein Link , das Problem tangiert etwas:

http://www.123recht.net/Mitarbeiter-Parkplaetze-__f89864.html

Mike6969 
Beitragsersteller
 16.02.2012, 17:58
@Maximilian112

Da geht es aber um Leiharbeiter und die Parksituation beim Auftraggeber. Denke, dass das was anderes ist. Gibt es zu der ganzen Sache eigentlich auch baurechtliche Vorschriften? Ich meine, das Problem betrifft ja nicht nur uns, sondern auch Mitarbeiter von Fremdfirmen, Werksbesucher, Kunden ect.

Jeder Betrieb muss nach Landesbauordnung eine bestimmte Anzahl "notwendiger" Stellplätze für Besucher und Mitarbeiter auf dem eigenen Grundstück benutzbar herstellen. Diese Stellplätze dürfen nicht beseitigt werden.

Freilich kann der Betrieb für die Benutzung von seinen Mitarbeitern ein Entgelt kassieren. Erst wenn er kein Geld nimmt ist das eine "freiwillige soziale Leistung".

ralosaviv  23.02.2012, 20:53

Was hat das Baurecht jetzt mit dieser Frage zu tun? Und woher weißt du, dass deine Landesbauordnung auf das Bundesland des Fragestellers paßt? Von einem Entgelt für die Stelleplätze war hier nirgendwo die Rede. Weshalb es arbeitsrechtlich eindeutig eine freiwillige soziale Leistung war und dein Kommentar wenig hilfreich.

Auch für Gewerbegebiete gibt es Bebauungspläne, mit textlichen Festetzungen. Die sind auf der Gemeinde / Stadt jederzeit einsehbar. Darin kann es geregelt sein, wieviele Parkplätze der Betrieb stellen muss.

Grüße aus Bayern

Seehausen  18.02.2012, 13:51

Nicht ganz richtig. Die Anzahl der baurechtlich notwendigen Stellplätze ist in der Stellplatzsatzung der Gemeinde geregelt, nicht im Bebauungsplan.

Jeder Betrieb muss nach Landesbauordnung eine bestimmte Anzahl "notwendiger" Stellplätze für Besucher und Mitarbeiter auf dem eigenen Grundstück benutzbar herstellen. Diese Stellplätze dürfen nicht beseitigt werden.

Freilich kann der Betrieb für die Benutzung von seinen Mitarbeitern ein Entgelt kassieren. Erst wenn er kein Geld nimmt ist das eine "freiwillige soziale Leistung".

ralosaviv  23.02.2012, 20:54
@Seehausen

Was hat das Baurecht jetzt mit dieser Frage zu tun? Und woher weißt du, dass deine Landesbauordnung auf das Bundesland des Fragestellers paßt? Von einem Entgelt für die Stelleplätze war hier nirgendwo die Rede. Weshalb es arbeitsrechtlich eindeutig eine freiwillige soziale Leistung war und dein Kommentar wenig hilfreich.