Mitarbeiterbesprechung, wann muss man sie ankündigen?
Hallo,
ich arbeite im Einzelhandel, ab und zu gibt es eine Mitarbeiterbesprechung die immer extrem kurzfristig bekannt geben wird. Heute nach 14 Uhr wurden bekannt gegeben, dass sie am kommenden Donnerstag stattfindet.
kann der Arbeitgeber verlangen das man so kurzfristig teilnehmen muss ?
Vielen Dank für eure Antworten
4 Antworten
Das dürfte sich im Bereich Ankündigung von Überstunden bewegen - ergo 4 Tage vorher.
https://www.n-tv.de/ratgeber/Was-darf-der-Chef-verlangen-article10477501.html
Vielen dank
3 Tage ist doch nicht zu kurzfristig für eine Besprechung der Mitarbeiter.
Welchen Zeitrahmen für die Ankündigung stellst Du Dir denn vor? Wenn etwas Wichtiges zu klären ist unter den Mitarbeitern, kann umgehend eine Versammlung einberufen werden.
Mindestens eine Woche vorher meiner Meinung nach . Es ist nichts lebenswichtiges, dass weiß ich defenitiv.
Mindestens eine Woche vorher meiner Meinung nach .
Da bist Du mit Deiner Meinung allerdings im Irrtum - auch wenn 3 Tage zu kurzfristig sind.
Hier ist eine Bestimmung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes TzBfG § 12 "Arbeit auf Abruf" Abs. 2 analog anzuwenden:
Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
Der Tag der Ankündigung und der Arbeit werden bei diesen 4 Tagen nicht mitgezählt.
3 Tage ist doch nicht zu kurzfristig
Doch!
Fällt diese Anordnung in das Direktionsrecht des Arbeitgebers, hat er eine Vorankündigungszeit von 4 Tagen - ohne Ankündigungs- und Arbeitstag - einzuhalten!
Ausnahmen gibt es nur aus sehr dringenden betrieblichen Gründen und in tatsächlichen Notfällen.
Danke
Mitarbeitergespräche gehören zur Arbeitszeit, sind also eine Pflichtveranstaltung. Entweder müssen sie aber in der Arbeitszeit stattfinden oder im Anschluss an die Arbeitszeit (gilt dann als Mehrarbeit).
Für Mitarbeiterbesprechungen gelten die gleichen Regeln wie für reguläre Überstunden. Je nach Vertrag/Tarifvertrag bist du also verpflichtet teilzunehmen.
Wenn es keine vertragliche Verpflichtung gibt, ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet, an einer solchen Veranstaltung außerhalb seiner Arbeitszeit teilzunehmen.
Fällt diese Anordnung in das Direktionsrecht des Arbeitgebers, hat er eine Vorankündigungszeit von 4 Tagen - ohne Ankündigungs- und Arbeitstag - einzuhalten!
Ausnahmen gibt es nur aus sehr dringenden betrieblichen Gründen und in tatsächlichen Notfällen.
Und, weißt du ob es eine vertragliche Verpflichtung gibt? Nein? Ich auch nicht. Und genau darauf ist meine Antwort gemünzt. "Je nach Vertrag/Tarifvertrag bist du also verpflichtet teilzunehmen.". Weiß also nicht wozu du mir noch einmal das erklärst, was ich bereits erklärt habe.
Sorry, Deine Formulierung "Je nach Vertrag/Tarifvertrag bist du also verpflichtet teilzunehmen." habe ich leider zu oberflächlich gelesen.
Es bleibt aber die dargelegte Verpflichtung zur rechtzeitigen Ankündigung, ohne die der Arbeitnehmer der Anordnung nicht folgen muss, und für Überstunden gilt (auch bei vertraglicher Verpflichtung), dass sie nur bei betrieblicher Notwendigkeit und nicht nach willkürlicher Entscheidung des Arbeitgebers geleistet werden müssen; schließlich haben Arbeitnehmer auch ein planbares Privatleben jenseits der Arbeit. Und für
Wie das dann "ankommt", ist dann noch eine andere Sache.
Und, weißt du ob es eine vertragliche Verpflichtung gibt?
Darum habe ich ja ausdrücklich geschrieben "Wenn es keine vertragliche Verpflichtung gib [...]."!!
"Für Mitarbeiterbesprechungen gelten die gleichen Regeln wie für reguläre Überstunden. "
Hab ich auch alles erklärt. Ein einfaches "Stimmt, du hast vollkommen Recht" hätte gereicht. Hätte uns beiden viel Zeit erspart.
Das waren 5 Minuten meines wertvollen Lebens, die ich nie wiederbekomme.
Es ging ja um mehr als nur um den Verweis auf "Vertrag/Tarifvertrag".
Deinen Verlust an Lebenszeit bedaure ich; zum Glück hat das keinen Einfluss auf die durchschnittliche Lebenserwartung in Deutschland. 🤔
Heute ist Montag, der Donnerstag ist der 4. Tag. Meiner Meinung nach ist das nicht zu kurzfristig.
Donnerstag ist der 3. Tag.
Und um genau zu sein: Die Vorankündigungszeit beträgt 4 Tage - ohne den Tag der Ankündigung und den Tag des "Ereignisses".
Also: Streng genommen muss der Aufforderung nicht nachgekommen werden.
Man kann auch päpstlicher als der Pabst sein ...
Das ist - ohne "sorry" - völliger Unsinn!
Das Recht, eine Arbeitsleistung möglicherweise verweigern zu dürfen, hängt unter Umständen von genau solchen "Kleinigkeiten" ab!
Das ist eine Rechtsfrage, und da gibt es kein "päpstlicher als der Pabst", sondern in der Regel nur ein "entweder - oder" - entweder es sind 4 Tage, dann ist es in Ordnung, oder es sind nur 3, dann ist es das eben nicht!!!
Die Frage der praktischen Durchsetzbarkeit, wie das dann "ankommt", ist dann noch ein ganz anderes Problem!
Okay ...
Allerdings gebe ich nicht nur meine MEINUNG wieder, sondern einen rechtlichen Sachverhalt.
Natürlich sind 3 Tage zu kurzfristig. Ich sitze nicht den ganzen Tag zuhause, sondern habe auch ein Privatleben .