Mit welcher Erlaubnis dürfen beim Haftantritt bei der JVA egal ob Mann der Frau einfach so kontrolliert werden, also man muss sich komplett nackt ausziehen?

5 Antworten

Steht alles im § 84 - Strafvollzugsgesetz (StVollzG).

https://www.buzer.de/gesetz/1310/a18560.htm

ChristianK95  23.02.2018, 11:20

Der Absatz 3 meint mit dem Verweis auf Absatz 2 nicht den Einzelfall, sondern lediglich die mit Entkleidung verbundede Durchsuchung.

Das StVollzG NRW finde ich in dem Fall aber verständlicher

HansImGlueck178  22.02.2018, 01:48

Allerdings wurde diese Kompetenz 2006 auf die Länder über tragen, man muss also im StVollzG des eigenen Bundeslandes nachlesen.

AnglerAut  22.02.2018, 01:49
@HansImGlueck178

Nur haben, wenn ich mich nicht täusche, alle Bundesländer diese Vorschrift buchstabengenau übernommen, so dass man sie recht unproblematisch verwenden kann ;)

topflugzeug31 
Beitragsersteller
 22.02.2018, 01:50
@HansImGlueck178

Trotzdem dürfen nur im Einzelfall untersucht werden, es steht nirgendwo von immer. Es steht eindeutig vom Einzelfall. Die Justiz handelt seit Jahrzehnten unrechtmäßig

AnglerAut  22.02.2018, 01:51
@topflugzeug31

Offensichtlich kennst du das Gesetz nicht und verstehst es auch nicht. Absatz 3 verweist auf Absatz 2 und erlaubt es dies bei jeder Aufnahme so zu handhaben.

topflugzeug31 
Beitragsersteller
 22.02.2018, 01:54
@AnglerAut

Wo steht das? Ich verstehe es total anders dort steht explizit im Absatz 2 von Einzelfall. Der Absatz 3 ist nichts weiter, als weitere Beispiele für andere Ereignisse die nicht immer im Gefängnis stattfinden muss, wie Besuche oder man muss zum Gericht. Aber, was ich bisher gesehen habe bei Leuten wird immer kontrolliert bei jedem Gefangenen das ist kein Einzelfall mehr,

AnglerAut  22.02.2018, 01:56
@topflugzeug31

"allgemein anordnen, daß Gefangene bei der Aufnahme, ... nach Absatz 2 zu durchsuchen sind"

Allgemein = jeder

Aufnahme = wenn man ins Gefängnis kommt

nach Absatz 2 = auch nackt

Was ist daran anders zu verstehen ?

topflugzeug31 
Beitragsersteller
 22.02.2018, 02:01
@AnglerAut

Liest du mal

"Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Anstaltsleiters im Einzelfall ist es zulässig,"

was du zitierst ist nichts weiter, dass man jeden nehmen darf, aber bei der durchführung gilt die gefahr oder wie der Leiter es will also den Einzelfall. Aber, was in der Realität läuft wird immer verdächtig und das ist kein einzelfall mehr oder eine gefahr.

AnglerAut  22.02.2018, 02:04
@topflugzeug31

Absatz 3 modifiziert das. So sind Gesetze aufgebaut ...

topflugzeug31 
Beitragsersteller
 22.02.2018, 02:07
@AnglerAut

Absatz 3 erweitert nur für andere Ereignisse die nicht direkt im Verzug vorkommen. Man kann es auch so verstehen jeder muss bei der Durchführung auf die Gefahr oder Einzelfall geprüft werden und das wird nicht getan in der Realität. In der Realität wird immer nackig durchsucht.

Man erkennt es auch im Absatz 1, dass hier nur eine leichte Form angewendet wird, alles danach sind spezielle Fälle.

AnglerAut  22.02.2018, 02:10
@topflugzeug31

Man kann es nicht so verstehen. Du willst es so verstehen, aber das ist ziemlich irrelevant. Jeder, der sich mit der Sache halbwegs auskennt, der versteht es so, wie ich es dir erklärt habe.

topflugzeug31 
Beitragsersteller
 22.02.2018, 02:12
@AnglerAut

dann versteht ihr es falsch es steht im letzten satz im absatz 3, bei der durchführung gilt absatz 2, der absatz 3 gilt das jeder mensch geprüft werden darf mehr nicht. es gibt dort keine ausnahme. sonst hätte man absatz 3 nicht erstellt.

topflugzeug31 
Beitragsersteller
 22.02.2018, 01:44

Aber dort steht vom Einzelfall, aber, was ich bisher gesehen habe wird jeder kontrolliert ausnahmslos und ich rede körperliche Durchsuchung, wo man sich ausziehen muss.

Handelt die Justiz illegal seit Jahrzehnten?

AnglerAut  22.02.2018, 01:45
@topflugzeug31

Steht im Absatz 3 drin. Die Anstaltsleitung kann festlegen, dass jeder bei der Aufnahme auf diese Weise durchsucht wird.

topflugzeug31 
Beitragsersteller
 22.02.2018, 01:49
@AnglerAut

Nein es bezieht bei der Durchführung automatisch auf Absatz 2.

AnglerAut  22.02.2018, 01:50
@topflugzeug31

Da steht doch klar drin, sie dürfen bei der Aufnahme nach Absatz 2 vorgehen, wenn die Leitung dies so möchte. Da ist nichts illegal dran.

topflugzeug31 
Beitragsersteller
 22.02.2018, 01:58
@AnglerAut

doch das ist illegal, weil jeder verdächtig wird, obwohl es nur im einzelfall anzuwenden ist und nicht dauerhaft und das ist illegal

AnglerAut  22.02.2018, 02:01
@topflugzeug31

Es ist allgemein anwendbar, wie ich dir eben in der anderen Diskussion nahegebracht habe.

topflugzeug31 
Beitragsersteller
 22.02.2018, 02:03
@AnglerAut

ich erkenne es nicht, ich sehe es so, jeder darf man nehmen, aber bei der durchführung gilt der einzelfall

AnglerAut  22.02.2018, 02:04
@topflugzeug31

Es geht aber nicht darum, wie du es verstehst. Da steht ganz klar, dass die Leitung es auf jeden Gefangenen anwenden darf.

topflugzeug31 
Beitragsersteller
 22.02.2018, 02:09
@AnglerAut

das sagst du und du verstehst es falsch, man darf jeden auf einzelfall prüfen lassen bzw auf die gefahr. aber das wird nicht getan in der realität dort wird grundlos durchgezogen und wenn man auf die gesetze zeigt bleibt es trotzdem falsch, weil ihr es falsch versteht und illegal es durchführt

AnglerAut  22.02.2018, 02:11
@topflugzeug31

Nein, nur weil du etwas nicht glauben willst, ist es noch lange nicht falsch. Im Zweifel such dir die Gesetzesbegründung, dort steht drin, wie es zu verstehen ist. Das sind 10 Seiten, in denen das Gesetz und die Absichten genau erklärt sind.

topflugzeug31 
Beitragsersteller
 22.02.2018, 02:15
@AnglerAut

du willst es nur nicht akzeptieren, ich habe hier eindeutig mängel gefunden und andere leute die es erkennen werden klagen, ich hoffe die werden es hier sehen, der absatz 2, 3 wurde nicht umsonst so erstellt. es gilt der einzelfall es muss immer geprüft werden vor der körperliche untersuchung. alles andere kann man immer nach absatz 1 machen.

AnglerAut  22.02.2018, 02:17
@topflugzeug31

Du kanntest das Gesetz nicht einmal, aber wenn du es einmal liest hast du es besser verstanden als alle Juristen dieser Welt und auch besser, als diejenigen, die es geschrieben haben. Da bin ich schwer beeindruckt ... nicht ...

Du stellst eine Frage und dann weißt du alles besser. Das ist nur Sturheit, nichts anderes. Und damit ist diese Konversation für mich beendet.

topflugzeug31 
Beitragsersteller
 22.02.2018, 02:20
@AnglerAut

du nimmst sachen in den mund, was ich nie gesagt habe, ich habe gesagt diese leuten die es ausführen halten nicht daran und die justiz missachtet ihre eigenen gesetze = illegal

dann sagst du die juristen machen es falsch, habe ich nie gesagt. die es erstellt haben, haben es richtig gemacht. aber die es ausführen machen es falsch und das ist illegal

AnglerAut  22.02.2018, 02:25
@topflugzeug31

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/07/009/0700918.pdf

Dort kannst du lesen, was sich der Gesetzgeber dabei gedacht hat.

Die vorgesehene Erweiterung der Möglichkeit,
allgemein Durchsuchungen anzuordnen,
ist unter bestimmten Umständen organisatorisch
zweckmäßig und begegnet — da auch
diese Bestimmung in Zusammenhang mit § 2
zu sehen ist — keinen Bedenken unter dem
Gesichtspunkt der Behandlung.

Und dann wist du mit viel Glück deinen Irrtum einsehen.

topflugzeug31 
Beitragsersteller
 22.02.2018, 02:34
@AnglerAut

du liegst falsch, die juristen haben es richtig erstellt. aber leuten, wie ihr seid vor eingenommen von den kriminellen. und wenn dort das wort allgemein steht oder anderen wörter die einen synonym wie "jeder" meinen, dann ist es so.

aber das ist falsch es stehen auch wörter, wie kann drinne und nicht muss.

mit glück erkennst du deinen irrtum

NackterGerd  23.02.2018, 08:59
@topflugzeug31

Die Durchsuchung bei Einlieferung ist natürlich notwendig.

Sonst könnten ja Drohen und Waffen auf diesem Weg in das Gefängnis kommen.

Also ganz logisch und aus Sicherheitsgründen norwendig.

Schau dir § 84 StrafvollzG besonders dessen Abs. 3 an:

"§ 84 Durchsuchung

(1) Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume dürfen durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.

(2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Anstaltsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Gefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Gefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.

(3) Der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen, daß Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind."

Zwar haben verschiedene Bundesländer - ob es alle sind weiss ich nicht - eigene Strafvollzugsgesetze. Diese unterscheiden sich kaum oder gar nicht von der Bundesausgabe. So ist z B. der § 84 StrafvollzG BW gleichlautend mit dem der Bundesausgabe.

Das ist schon aus Sicherheitsgründen notwendig. Man könnte ja auch in Körperöffnungen waffenähnliche Gegenstände oder auch Drogen einschmuggeln.

Außerdem ist eine medizinische Untersuchung ja nicht gut möglich, wenn du dich nicht ausziehst.

Na wenn du falsche aussagst dann bist du schon mal nicht unschuldig im Gefängnis!!!

Du hast da ein sehr interessantes Verständnis von Gesetz und von Recht und Ordnung. Und auch von Gefängnissen!

Bei Haftantritt muss man sich, bevor man Anstaltskleidung erhaelt, komplett entkleiden. Dabei werden saemtliche Koerperoeffnungen kontrolliert d.h. Man muss den Mund oeffnen, Arme anheben, Fusssohlen zeigen, Genitalien anheben (Penis und Hodensack) ggf. Vorhaut zurueckstreifen.