Mit Pfefferspray als Androhung verteidigen?

8 Antworten

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Eine Bedrohung im Sinne von § 241 StGB liegt bereits tatbestandlich nicht vor. Hierfür wäre eine Drohung mit einem Verbrechen (§ 12 StGB) erforderlich. Die gefährliche Körperverletzung ist allerdings kein Verbrechen, sondern ein Vergehen.

Ob dagegen eine rechtswidrige Körperverletzung vorliegt hängt in der Tat davon ab, ob B in Notwehr (§ 32 StGB) gehandelt hat.

Die hierfür erforderliche Notwehrlage liegt vor. Zumindest aus der Sicht des B liegt ein rechtswidriger gegenwärtiger Angriff vor.

Der Einsatz des Sprays dürfte darüber hinaus erforderlich sein, insbesondere da B die Verwendung angedroht hat.

Damit handelte B in Notwehr.

Unterstellt dass es sich tatsächlich "nur" um Tierabwehrspray handelte, hätte B sich damit nicht strafbar gemacht.

Hallo,

Also wenn die Situation genau so ablaufen würde. Notwehr.
Somit für Person B nicht strafbar, sofern die Notwehr begründet und bewiesen wird.

Du bedrohst ihn ja nicht direkt, sondern drohst mit dem Einsatz von Pfefferspray weil er auf Krawall gebürstet ist.

Leider aber sind schon viele solcher Notwehrsituationen nach hinten losgegangen und der Richter hat die Notwehr nicht anerkannt.

Spielkind2017 
Beitragsersteller
 06.05.2017, 04:07

Hey, danke auf jeden Fall für deine Antwort! Wie könnte man die Notwehr denn beweisen? Es stehen ja leider nicht immer Zeugen daneben.

andre  06.05.2017, 04:21
@Spielkind2017

Umfeld beobachten ob es jemand gesehen haben könnte oder ob irgendwo evtl. eine Kamera auf diesen Bereich blickt.

In einer Gefahrensituation darfst du das Pfefferspray auch gegen Personen einsetzen, ja.
..aber nur um dich zurückziehen zu können.., niemals, um den Angreifer erstmal kampfunfähig zu machen und dann selbst anzugreifen.

Pfeffersprays sind ein probates Mittel wenn man es in echten Gefahrensituationen richtig einsetzt.

uni1234  06.05.2017, 06:53

Im Rahmen der Notwehr sind die Mittel erlaubt, die den Angriff sicher beenden. Die Person die Notwehr ausübt muss sich nicht auf einen unsicheren Ausgang einlassen. Sie muss insbesondere nicht fliehen.

Wenn man den Angriff beendet indem man den Angreifer kampfunfähig macht, dann ist dies gerade von der Notwehr umfasst.

genes  06.05.2017, 08:32

von fliehen habe ich nichts geschrieben.!! Zurückziehen / deeskalierend agieren nachdem der Angreifer kampfunfähig ist bzw den Angriff abbricht. Pfefferspray richtig angewendet reicht in der Regel um einen Angreifer schnell kampfunfähig zu machen.

Du hast ein ganz anderes Problem. Wenn du in so einer Situation das Zeug ziehst und erst großartig warnst, hat er dir das Spray längst aus der Hand geschlagen, bevor du damit fertig bist.

Kann Person B glaubhaft machen, dass sie sich bedroht fühlre und entsprechnd reagiert hat, bezweifle ich, dass eine strafverfolgung gegen B erfolgt. (möglicherweise notwehr)