Mit Pfefferspray als Androhung verteidigen?
Hallo, ich wollte bezüglich des Themas "Tierabwehrsprays" eine Frage stellen. Nehmen wir z.B. ein solches Szenario:
Person A will auf Person B losgehen, droht Gewalt an und läuft schon mit einem aggressiven Blick auf Person B zu. Person B will sich verteidigen und zieht sein Pfefferspray (bzw. sein "Tierabwehrspray") und ziehlt damit auf Person A, um Person A davor abzuwenden, ihm selber etwas anzutun. Dabei schreibt Person B auch laut "Bleib zurück oder ich werde das Pfefferspray einsetzen!".
Nun zu meiner Frage. Wäre dieses Szenario für Person B, nach § 241 Bedrohung oder, falls er das Pfefferspray einsetzen sollte nach § 224Gefährliche Körperverletzung strafbar? Es handelt sich hierbei ja um die Verteidigung. Person B greift Person A ja nicht an, um ihm Leid zu tun, sondern um sich vor ihm zu wehren.
Ich würde über eine hilfreiche Antwort sehr freuen.
MfG Mark
8 Antworten
Eine Bedrohung im Sinne von § 241 StGB liegt bereits tatbestandlich nicht vor. Hierfür wäre eine Drohung mit einem Verbrechen (§ 12 StGB) erforderlich. Die gefährliche Körperverletzung ist allerdings kein Verbrechen, sondern ein Vergehen.
Ob dagegen eine rechtswidrige Körperverletzung vorliegt hängt in der Tat davon ab, ob B in Notwehr (§ 32 StGB) gehandelt hat.
Die hierfür erforderliche Notwehrlage liegt vor. Zumindest aus der Sicht des B liegt ein rechtswidriger gegenwärtiger Angriff vor.
Der Einsatz des Sprays dürfte darüber hinaus erforderlich sein, insbesondere da B die Verwendung angedroht hat.
Damit handelte B in Notwehr.
Unterstellt dass es sich tatsächlich "nur" um Tierabwehrspray handelte, hätte B sich damit nicht strafbar gemacht.
Hallo,
Also wenn die Situation genau so ablaufen würde. Notwehr.
Somit für Person B nicht strafbar, sofern die Notwehr begründet und bewiesen wird.
Du bedrohst ihn ja nicht direkt, sondern drohst mit dem Einsatz von Pfefferspray weil er auf Krawall gebürstet ist.
Leider aber sind schon viele solcher Notwehrsituationen nach hinten losgegangen und der Richter hat die Notwehr nicht anerkannt.
Umfeld beobachten ob es jemand gesehen haben könnte oder ob irgendwo evtl. eine Kamera auf diesen Bereich blickt.
In einer Gefahrensituation darfst du das Pfefferspray auch gegen Personen einsetzen, ja.
..aber nur um dich zurückziehen zu können.., niemals, um den Angreifer erstmal kampfunfähig zu machen und dann selbst anzugreifen.
Pfeffersprays sind ein probates Mittel wenn man es in echten Gefahrensituationen richtig einsetzt.
Im Rahmen der Notwehr sind die Mittel erlaubt, die den Angriff sicher beenden. Die Person die Notwehr ausübt muss sich nicht auf einen unsicheren Ausgang einlassen. Sie muss insbesondere nicht fliehen.
Wenn man den Angriff beendet indem man den Angreifer kampfunfähig macht, dann ist dies gerade von der Notwehr umfasst.
von fliehen habe ich nichts geschrieben.!! Zurückziehen / deeskalierend agieren nachdem der Angreifer kampfunfähig ist bzw den Angriff abbricht. Pfefferspray richtig angewendet reicht in der Regel um einen Angreifer schnell kampfunfähig zu machen.
Du hast ein ganz anderes Problem. Wenn du in so einer Situation das Zeug ziehst und erst großartig warnst, hat er dir das Spray längst aus der Hand geschlagen, bevor du damit fertig bist.
Kann Person B glaubhaft machen, dass sie sich bedroht fühlre und entsprechnd reagiert hat, bezweifle ich, dass eine strafverfolgung gegen B erfolgt. (möglicherweise notwehr)
Hey, danke auf jeden Fall für deine Antwort! Wie könnte man die Notwehr denn beweisen? Es stehen ja leider nicht immer Zeugen daneben.