Minijob und Probezeit zu Ende ? hab trotzdem weiter gearbeitet? Kriege ich ein Festvertrag? Wie schaut es gesetzlich aus ?

Das ist mein Arbeitsvertrag - (Arbeitsrecht, Minijob, Probezeit)

3 Antworten

aber arbeite immer noch meine Chefin hat sich nicht gemeldet auf Anfrage heute meinte sie wenn Sie möchten kann ich nochmals auf 6 Monate verlängern soweit ich weiß ist das falsch normalerweise müsste sie sich vorher melden.

Das siehst Du völlig richtig!

Wie siehts rechtlich aus

Rein rechtlich: Du bist jetzt in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis!

Du hattest ein auf 6 Monate befristetes Arbeitsverhältnis - gleichlang mit der Probezeit.

Da Du nach dem Ende dieses Arbeitsverhältnisses mit Wissen und Zustimmung Deiner Chefin weitergearbeitet hast ist jetzt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden mit den sonstigen Bedingungen des bisherigen befristeten Arbeitsverhältnisses - Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG § 15 "Ende des befristeten Arbeitsvertrages" Abs. 5:

Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

Hätte Deine Chefin die Befristung verlängern wollen, hättet ihr das schriftlich vor Ende der vorherigen Befristung vereinbaren müssen - TzBfG § 14 "Zulässigkeit der Befristung" Abs. 4:

Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform [Anmerk. von mir: und zwar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses].

Nachdem das befristete Arbeitsverhältnis ausgelaufen und nicht verlängert worden war, kann jetzt nur noch ein unbefristetes, aber kein (zeit-)befristetes Arbeitsverhältnis mehr geschlossen werden (jedenfalls nicht vor Ablauf von 3 Jahren (so die richterliche Präzisierung des Gesetzes) - TzBfG § 14 "Zulässigkeit der Befristung" Abs. 2 Satz 2:

Eine Befristung nach Satz 1 [Anmerk. von mir: gemeint sie kalender- oder zeitmäßige Befristungen, Befristungen mit Sachgrund sind nicht betroffen] ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Dieser letzte Punkt ist für Dich aber nicht mehr von Bedeutung, da Du ohnehin aufgrund Deiner Weiterarbeit nach dem Ende der Befristung bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bist.

So weit die rechtliche Seite. Inwieweit Du allerdings in der Lage oder willens bist, Dein Recht möglicherweise in einer Auseinandersetzung mit Deinem Arbeitgeber durchzusetzen, ist eine ganz andere Frage, die ich Dir nicht beantworten kann; aber erst einmal muss man überhaupt wissen, welches Recht man hat, um dann seine weiteren Schritten abwägen und entscheiden zu können. Wenn man nicht weiß, welches Recht man hat, kann man auch nicht entscheiden, auch wenn "Recht haben" und "Recht bekommen" leider viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge sind ...

Esta1992 
Beitragsersteller
 06.02.2017, 22:57

Vielen Dank für Ihre Hilfe sie haben mir weitergeholfen. Vielen Dank 

Ich werde natürlich nach meinen rechten kämpfen.danke nochmals

Familiengerd  06.02.2017, 23:09
@Esta1992

Selbstverständlich können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer trotz der "Verspätung" auf eine Verlängerung des bereits abgelaufenen Vertrags einigen - nach dem Motto "Wo kein Kläger, da kein Richter".

Der Arbeitgeber müsste sich dann allerdings immer gewärtig sein, dass der Arbeitnehmer dann trotzdem beim Ablauf der Verlängerung die Unwirksamkeit der Befristung gerichtlich feststellen lassen kann.

Übrigens: Wenn die erneute Befristung unwirksam ist, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aber zum Ende des ursprünglich vorgesehenen Befristungstermins ordentlich kündigen (oder auch schon früher, wenn in der Befristungsvereinbarung die Möglichkeit einer Kündigung ausdrücklich vereinbart worden ist) - TzBfG § 16 "Folgen unwirksamer Befristung":

Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.

Viel Erfolg - und gute Nerven!! 🙂

Esta1992 
Beitragsersteller
 08.02.2017, 01:37
@Familiengerd

So noch einmal vielen dank für ihre antworten. Das alles heißt jetzt das ich im Recht stehe oder ?

Familiengerd  08.02.2017, 11:53
@Esta1992

Das alles heißt jetzt das ich im Recht stehe oder ?

Ja, absolut - und ohne "oder so"! :-)

Warum gehst du arbeiten wenn du keinen Vertrag mehr hast?

Darum kümmert man sich vorher..

Die Probezeit macht es Beiden Parteien nur leichter, das Verhältnis zu beenden.  

Familiengerd  06.02.2017, 22:51

Es gibt aber jetzt durch die Weiterarbeit mit Wissen und Duldung des Arbeitgebers einen neuen - und zwar unbefristeten - Arbeitsvertrag mit den bisherigen sonstigen Bedingungen!

Esta1992 
Beitragsersteller
 06.02.2017, 15:15

Die Probezeit ist jetzt schon rum, und wie ich im arbeitsrecht gesetzt gelesen habe. Ist durch meine stillschweigende Weiter Arbeit ein Festvertrag. Deswegen suche ich jemanden der sich besser mit dem Arbeitsschutz gesetzt auskennt

Du Arbeitest zur Zeit umsonst und ohne Versicherungsschutz.
Da solltest du mal die Firma kontaktieren. 

Familiengerd  06.02.2017, 22:49

Das ist völliger Unsinn!